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Glück

Credit Suisse bulletin, 1999/06

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GLÜCK<br />

hinaus anfallenden Erträge aber steuerlich<br />

abschöpft. Die Steuererträge des Bundes<br />

fallen dann besonders hoch aus, wenn es<br />

nur einige wenige, hochrentable Spielbanken<br />

mit einer A-Konzession gibt, die<br />

deutlich attraktiver sind als die Geschicklichkeitsspielautomaten<br />

ausserhalb der<br />

Spielbanken und die Spielbanken mit einer<br />

B-Konzession, deren Steuersubstrat<br />

ja den Kantonen zukommt.<br />

Die Kantone dagegen pochen auf möglichst<br />

attraktive Betriebsbedingungen für<br />

Spielbanken mit einer B-Konzession. Auch<br />

drängen sie auf eine weite Auslegung des<br />

Begriffs «Geschicklichkeit» bei der Unterscheidung<br />

zwischen <strong>Glück</strong>s- und Geschicklichkeitsspielautomaten.<br />

Tourismus profitiert vom <strong>Glück</strong>sspiel<br />

Die potenziellen Kasinobetreiber wiederum<br />

kämpfen für einen möglichst tiefen<br />

Steuersatz und Auflagen, die ihnen wenig<br />

Kosten verursachen und die unternehmerische<br />

Freiheit nicht einschränken. Da allfällige<br />

Monopolrenten höchstwahrscheinlich<br />

steuerlich abgeschöpft werden, dürfte<br />

es für die Betreiber vorteilhaft sein, ihre<br />

Schäfchen über das Volumen ins Trockene<br />

zu bringen. Sie propagieren daher ein<br />

dichtes Spielbankennetz. Unterstützt werden<br />

sie von den Tourismusorganisationen,<br />

die mit Casinos die Attraktivität möglichst<br />

vieler Destinationen steigern möchten.<br />

Das Ringen der Interessengruppen ist<br />

mit der Kontroverse um die beiden Verordnungsentwürfe<br />

des Bundesrates in<br />

eine weitere Phase getreten und wird uns<br />

auch nach dem Inkrafttreten der neuen<br />

Regelungen begleiten. Jenseits der Frage,<br />

wer sich vom neu gebackenen Kuchen<br />

welches Stück abschneiden darf,<br />

bringt die Neuordnung des <strong>Glück</strong>sspielwesens<br />

aber auch einen volkswirtschaftlichen<br />

Nutzen – selbst unter Berücksichtigung<br />

möglicher sozialer Kosten.<br />

Neben der Tatsache, dass mit den<br />

Grand Casinos ein neues Dienstleistungsangebot<br />

entsteht, aus dem Spieler aus der<br />

Region einen gewissen Nutzen ziehen<br />

DIE NEUE GESETZGEBUNG IN KÜRZE<br />

Zwei Spielbanktypen<br />

Das Gesetz schafft zwei Kategorien von<br />

Spielbanken: Spielbanken der Kategorie A<br />

bieten ein umfassendes Angebot an Tischspielen<br />

(Grands Jeux) an sowie das Spiel<br />

mit <strong>Glück</strong>sspielautomaten. Die attraktiven<br />

<strong>Glück</strong>sspielautomaten mit den höchsten<br />

Verlust- und Gewinnrisiken dürfen ausschliesslich<br />

in Spielbanken der Kategorie A<br />

betrieben werden. Spielbanken der Kategorie<br />

B offerieren höchstens drei Tischspiele<br />

sowie das Spiel an <strong>Glück</strong>sspielautomaten<br />

mit geringerem Verlust- und<br />

Gewinnpotenzial.<br />

Verbot des <strong>Glück</strong>sspiels ausserhalb<br />

der Spielbanken<br />

Ausserhalb der Spielbanken ist das<br />

<strong>Glück</strong>sspiel untersagt. Vorbehalten sind<br />

die Vorschriften des Bundesgesetzes über<br />

Lotterien und gewerbsmässige Wetten.<br />

<strong>Glück</strong> versus Geschicklichkeit<br />

Ein wichtiger Unterschied besteht zwischen<br />

sogenannten <strong>Glück</strong>sspielautomaten,<br />

die Bundessache sind, und Geschicklichkeitsspielautomaten,<br />

deren Betriebszulassung<br />

die Kantone regeln. <strong>Glück</strong>sspielautomaten<br />

bieten Spiele an, die im Wesentlichen<br />

automatisch ablaufen. Bei den<br />

Geschicklichkeitsspielautomaten hängt der<br />

Gewinn von der Geschicklichkeit der Spieler<br />

ab. Der Bundesrat erlässt nach Anhören<br />

der Kantone Vorschriften über die Abgrenzung<br />

zwischen <strong>Glück</strong>s- und Geschicklichkeitsspielen.<br />

können, stehen vor allem zwei Aspekte im<br />

Vordergrund: Einerseits können die neuen<br />

Spielbanken diejenigen Schweizer teilweise<br />

zurückgewinnen, die bislang in Casinos<br />

des grenznahen Auslands ihrem Spiel<br />

gefrönt haben. Andererseits wertet ein attraktives<br />

Spielbankenangebot die schwei-<br />

Konzessionspflicht<br />

Für die Errichtung und den Betrieb einer<br />

Spielbank sind eine Standort- und eine<br />

Betriebskonzession erforderlich. Standortund<br />

Betriebskonzessionär müssen nicht<br />

identisch sein. Der Entscheid über die Erteilung<br />

und Erneuerung einer Konzession<br />

ist dem Bundesrat vorbehalten. Es gibt<br />

keinen Rechtsanspruch auf Erteilen der<br />

Konzession, selbst wenn die Konzessionsvoraussetzungen<br />

erfüllt sind. Die Erteilung<br />

einer Standortkonzession ist nur möglich,<br />

wenn sich sowohl der Standortkanton als<br />

auch die Standortgemeinde dafür aussprechen.<br />

Besteuerung der Spielbanken<br />

Die Bruttospielerträge der Spielbanken<br />

unterliegen einer Sondersteuer, der Spielbankenabgabe.<br />

Den konkreten Steuersatz<br />

legt der Bundesrat fest. Er muss zwingend<br />

in der Bandbreite von 40 Prozent bis<br />

80 Prozent liegen. Während einer Einführungszeit<br />

von vier Jahren kann der Steuersatz<br />

für die einzelne Spielbank bis auf<br />

20 Prozent reduziert werden.<br />

Der Bundesrat reduziert die Abgabe für<br />

Spielbanken mit Konzession B, soweit<br />

der Standortkanton eine gleichartige Abgabe<br />

erhebt. Die Reduktion entspricht der<br />

kantonalen Abgabe, höchstens aber 40<br />

Prozent des Bruttospielertrages. Bei Vorliegen<br />

besonderer im Gesetz definierter<br />

Umstände gewährt der Bundesrat den<br />

Spielbanken mit Konzession B weitere<br />

Abgabereduktionen.<br />

zerischen Tourismusdestinationen auf. Die<br />

Schweiz lockt folglich mehr Touristen an,<br />

diese geben mehr Geld aus, und die Saison<br />

verlängert sich.<br />

MARTIN DAEPP, TELEFON 01 333 37 45<br />

MARTIN.DAEPP@CREDIT-SUISSE.CH<br />

24<br />

CREDIT SUISSE BULLETIN 6 |99

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