Glück
Credit Suisse bulletin, 1999/06
Credit Suisse bulletin, 1999/06
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GLÜCK<br />
hinaus anfallenden Erträge aber steuerlich<br />
abschöpft. Die Steuererträge des Bundes<br />
fallen dann besonders hoch aus, wenn es<br />
nur einige wenige, hochrentable Spielbanken<br />
mit einer A-Konzession gibt, die<br />
deutlich attraktiver sind als die Geschicklichkeitsspielautomaten<br />
ausserhalb der<br />
Spielbanken und die Spielbanken mit einer<br />
B-Konzession, deren Steuersubstrat<br />
ja den Kantonen zukommt.<br />
Die Kantone dagegen pochen auf möglichst<br />
attraktive Betriebsbedingungen für<br />
Spielbanken mit einer B-Konzession. Auch<br />
drängen sie auf eine weite Auslegung des<br />
Begriffs «Geschicklichkeit» bei der Unterscheidung<br />
zwischen <strong>Glück</strong>s- und Geschicklichkeitsspielautomaten.<br />
Tourismus profitiert vom <strong>Glück</strong>sspiel<br />
Die potenziellen Kasinobetreiber wiederum<br />
kämpfen für einen möglichst tiefen<br />
Steuersatz und Auflagen, die ihnen wenig<br />
Kosten verursachen und die unternehmerische<br />
Freiheit nicht einschränken. Da allfällige<br />
Monopolrenten höchstwahrscheinlich<br />
steuerlich abgeschöpft werden, dürfte<br />
es für die Betreiber vorteilhaft sein, ihre<br />
Schäfchen über das Volumen ins Trockene<br />
zu bringen. Sie propagieren daher ein<br />
dichtes Spielbankennetz. Unterstützt werden<br />
sie von den Tourismusorganisationen,<br />
die mit Casinos die Attraktivität möglichst<br />
vieler Destinationen steigern möchten.<br />
Das Ringen der Interessengruppen ist<br />
mit der Kontroverse um die beiden Verordnungsentwürfe<br />
des Bundesrates in<br />
eine weitere Phase getreten und wird uns<br />
auch nach dem Inkrafttreten der neuen<br />
Regelungen begleiten. Jenseits der Frage,<br />
wer sich vom neu gebackenen Kuchen<br />
welches Stück abschneiden darf,<br />
bringt die Neuordnung des <strong>Glück</strong>sspielwesens<br />
aber auch einen volkswirtschaftlichen<br />
Nutzen – selbst unter Berücksichtigung<br />
möglicher sozialer Kosten.<br />
Neben der Tatsache, dass mit den<br />
Grand Casinos ein neues Dienstleistungsangebot<br />
entsteht, aus dem Spieler aus der<br />
Region einen gewissen Nutzen ziehen<br />
DIE NEUE GESETZGEBUNG IN KÜRZE<br />
Zwei Spielbanktypen<br />
Das Gesetz schafft zwei Kategorien von<br />
Spielbanken: Spielbanken der Kategorie A<br />
bieten ein umfassendes Angebot an Tischspielen<br />
(Grands Jeux) an sowie das Spiel<br />
mit <strong>Glück</strong>sspielautomaten. Die attraktiven<br />
<strong>Glück</strong>sspielautomaten mit den höchsten<br />
Verlust- und Gewinnrisiken dürfen ausschliesslich<br />
in Spielbanken der Kategorie A<br />
betrieben werden. Spielbanken der Kategorie<br />
B offerieren höchstens drei Tischspiele<br />
sowie das Spiel an <strong>Glück</strong>sspielautomaten<br />
mit geringerem Verlust- und<br />
Gewinnpotenzial.<br />
Verbot des <strong>Glück</strong>sspiels ausserhalb<br />
der Spielbanken<br />
Ausserhalb der Spielbanken ist das<br />
<strong>Glück</strong>sspiel untersagt. Vorbehalten sind<br />
die Vorschriften des Bundesgesetzes über<br />
Lotterien und gewerbsmässige Wetten.<br />
<strong>Glück</strong> versus Geschicklichkeit<br />
Ein wichtiger Unterschied besteht zwischen<br />
sogenannten <strong>Glück</strong>sspielautomaten,<br />
die Bundessache sind, und Geschicklichkeitsspielautomaten,<br />
deren Betriebszulassung<br />
die Kantone regeln. <strong>Glück</strong>sspielautomaten<br />
bieten Spiele an, die im Wesentlichen<br />
automatisch ablaufen. Bei den<br />
Geschicklichkeitsspielautomaten hängt der<br />
Gewinn von der Geschicklichkeit der Spieler<br />
ab. Der Bundesrat erlässt nach Anhören<br />
der Kantone Vorschriften über die Abgrenzung<br />
zwischen <strong>Glück</strong>s- und Geschicklichkeitsspielen.<br />
können, stehen vor allem zwei Aspekte im<br />
Vordergrund: Einerseits können die neuen<br />
Spielbanken diejenigen Schweizer teilweise<br />
zurückgewinnen, die bislang in Casinos<br />
des grenznahen Auslands ihrem Spiel<br />
gefrönt haben. Andererseits wertet ein attraktives<br />
Spielbankenangebot die schwei-<br />
Konzessionspflicht<br />
Für die Errichtung und den Betrieb einer<br />
Spielbank sind eine Standort- und eine<br />
Betriebskonzession erforderlich. Standortund<br />
Betriebskonzessionär müssen nicht<br />
identisch sein. Der Entscheid über die Erteilung<br />
und Erneuerung einer Konzession<br />
ist dem Bundesrat vorbehalten. Es gibt<br />
keinen Rechtsanspruch auf Erteilen der<br />
Konzession, selbst wenn die Konzessionsvoraussetzungen<br />
erfüllt sind. Die Erteilung<br />
einer Standortkonzession ist nur möglich,<br />
wenn sich sowohl der Standortkanton als<br />
auch die Standortgemeinde dafür aussprechen.<br />
Besteuerung der Spielbanken<br />
Die Bruttospielerträge der Spielbanken<br />
unterliegen einer Sondersteuer, der Spielbankenabgabe.<br />
Den konkreten Steuersatz<br />
legt der Bundesrat fest. Er muss zwingend<br />
in der Bandbreite von 40 Prozent bis<br />
80 Prozent liegen. Während einer Einführungszeit<br />
von vier Jahren kann der Steuersatz<br />
für die einzelne Spielbank bis auf<br />
20 Prozent reduziert werden.<br />
Der Bundesrat reduziert die Abgabe für<br />
Spielbanken mit Konzession B, soweit<br />
der Standortkanton eine gleichartige Abgabe<br />
erhebt. Die Reduktion entspricht der<br />
kantonalen Abgabe, höchstens aber 40<br />
Prozent des Bruttospielertrages. Bei Vorliegen<br />
besonderer im Gesetz definierter<br />
Umstände gewährt der Bundesrat den<br />
Spielbanken mit Konzession B weitere<br />
Abgabereduktionen.<br />
zerischen Tourismusdestinationen auf. Die<br />
Schweiz lockt folglich mehr Touristen an,<br />
diese geben mehr Geld aus, und die Saison<br />
verlängert sich.<br />
MARTIN DAEPP, TELEFON 01 333 37 45<br />
MARTIN.DAEPP@CREDIT-SUISSE.CH<br />
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CREDIT SUISSE BULLETIN 6 |99