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Germany Yearbook - 1994_ocr

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48 3 Bevölkerung<br />

Als Bevölkerungsdurchschnittszahl für ein Kalenderjahr galt bis einschließlich Berichtsjahr<br />

1988 jeweils die zum 30. 6. fortgeschriebene Einwohnerzahl.<br />

Religionszugehörigkeit: Die Angaben beziehen sich nicht auf die religiöse Überzeugung,<br />

sondern auf die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Kirche, Religions- oder<br />

Weltanschauungsgemeinschaft.<br />

Familienstand: Es wird zwischen Ledigen, Verheirateten (zusammen- oder getrenntlebend),<br />

Verwitweten und Geschiedenen unterschieden. Personen, deren Ehepartner<br />

vermißt ist, gelten als verheiratet, Personen, deren Ehepartner für tot erklärt worden<br />

ist, als verwitwet. Verheiratet Getrenntlebende sind solche Personen, deren Ehepartner<br />

sich am Stichtag der Erhebung zeitweilig oder dauernd nicht im befragten Haushalt<br />

aufgehalten hat und bei denen für den Ehepartner keine Angaben gemacht<br />

wurden.<br />

Haushalte und Familien<br />

Die Angaben über Haushalte und Familien basieren auf den Ergebnissen des jährlich<br />

durchgeführten Mikrozensus.<br />

Haushalt (Privathaushalt): Zusammenwohnende und eine wirtschaftliche Einheit<br />

bildende Personengemeinschaft sowie Personen, die allein wohnen und wirtschaften.<br />

Zum Haushalt können verwandte und familienfremde Personen gehören (z. B. Hauspersonal).<br />

Anstalten gelten nicht als Haushalte, können aber Privathaushalte beherbergen<br />

(z. B. Haushalt des Anstaltsleiters). Haushalte mit mehreren Wohnungen werden<br />

u. ü. mehrfach gezählt.<br />

Einbürgerungen<br />

Anspruchseinbürgerungen: Hierbei handelt es sich größtenteils um die Einbürgerung<br />

von Personen, die Deutsche i. S. des Art. 116 Abs. 1 GG sind, ohne jedoch die<br />

deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen.<br />

ErmessenselnbQrgerungen: Sie betreffen die Einbürgerung von Ausländern nach<br />

§ 8 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) und die Einbürgerung<br />

ausländischer Ehegatten von Deutschen nach § 9 RuStAG.<br />

Natürliche Bevölkerungsbewegung<br />

Erhebungsgrundlagen für die Statistik der Eheschließungen, Geburten und Sterbefälle<br />

sind Zählkarten, die der Standesbeamte ausfüllt, der die regionale Zuordnung<br />

der Eheschließungen nach dem Registrierort, der Geburten nach der Wohngemeinde<br />

der Mutter, der Sterbefälle nach der Wohngemeinde des Gestorbenen beurkundet.<br />

Auf ähnliche Weise werden die Angaben über die gerichtlichen Ehelösungen (insbesondere<br />

Ehescheidungen) ermittelt. Hier werden die Zählkarten für rechtskräftige Urteile<br />

in Ehesachen ausgewertet, die seit Inkrafttreten des neuen Ehe- und Familienrechts<br />

am 1. 7. 1977 von den Familiengerichten bei den Amtsgerichten auszufüllen<br />

sind; zuvor waren die Landgerichte zuständig.<br />

Eheschließungen: Hier werden die standesamtlichen Trauungen gezählt, auch die<br />

von Ausländern, mit Ausnahme der Fälle, in denen beide Ehegatten zu den im früheren<br />

Bundesgebiet stationierten ausländischen Streitkräften bzw. zu den ausländischen<br />

diplomatischen und konsularischen Vertretungen und ihren Familienangehörigen<br />

gehören.<br />

Familia; Familien sind Ehepaare bzw. alleinerziehende Väter oder Mütter, die mit<br />

ihren ledigen Kindern Zusammenleben (Zweigenerationenfamilie). In der Familienstatistik<br />

wird in Anlehnung an Empfehlungen der Vereinten Nationen von einem idealtypisch<br />

abgegrenzten Familienzyklus ausgegangen; das bedeutet, daß als Familie<br />

auch Ehepaare vor der Geburt eines Kindes gelten. Nach dieser Abgrenzung des<br />

Familienbegriffs können in einem Privathaushalt mehrere Familien leben.<br />

B«zug»p«reon: Um die Haushalte und Familien in der Statistik typisieren zu können,<br />

wird eine Bezugsperson angegeben. Das ist die Person, die sich im Erhebungsbogen<br />

als solche bezeichnet. Ihre Erhebungsmerkmale (z.B. Alter, Familienstand, Nettoeinkommen)<br />

werden dann in der Statistik nachgewiesen.<br />

Kinder: Ledige Personen, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem Haushalt<br />

Zusammenleben. Eine Altersbegrenzung für die Zählung als Kind besteht nicht.<br />

Ausländer<br />

Alle Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes<br />

(GG) sind. Dazu zählen auch die Staatenlosen und die Personen mit ungeklärter<br />

Staatsangehörigkeit. Deutsche, die zugleich eine fremde Staatsangehörigkeit besitzen,<br />

gehören nicht zu den Ausländern. Die Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte<br />

sowie der ausländischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen unterliegen<br />

mit ihren Familienangehörigen nicht den Bestimmungen des Ausländergesetzes<br />

und werden somit auch statistisch nicht erfaßt.<br />

Asylbewerber: Ausländer, die Schutz als politisch Verfolgte nach Art. 16 Abs. 2<br />

Satz 2 GG beantragt haben und über deren Antrag noch nicht rechtskräftig entschieden<br />

ist.<br />

H e ira ts h ä u fig k e it: Heiratsziffer der Ledigen - eheschließende Ledige bestimmten<br />

Alters je 1 000 Ledige gleichen Alters.<br />

G eborene ( - Geburten): Die Unterscheidung zwischen e h e lic h und n ic h te h e lic h<br />

Geborenen richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches: Ein<br />

Kind, das nach Eingehen der Ehe oder bis zu 302 Tagen nach Auflösung der Ehe<br />

geboren wird, gilt, unbeschadet der Möglichkeit einer späteren Anfechtung, als ehelich.<br />

Als L e b e n d g e b o re n e werden Kinder gezählt, bei denen nach der Trennung vom<br />

Mutterleib entweder das Herz geschlagen, die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche<br />

Lungenatmung eingesetzt hat; die übrigen Kinder gelten als Totgeborene<br />

oder Fehlgeburten, Als T o tg e b o re n e zählen seit 1. 7. 1979 nur Kinder, deren<br />

Geburtsgewicht mindestens 1 000 g beträgt (vorher mindestens 35 cm Körperlänge).<br />

Fehlgeburten (seit 1. 7. 1979 unter 1 000 g Geburtsgewicht, vorher weniger als<br />

35 cm lang) werden vom Standesbeamten nicht registriert und bleiben daher in der<br />

Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung außer Betracht.<br />

Geburtenhäufigkeit: Allgemeine Geburtenziffer * Anzahl der Lebendgeborenen bezogen<br />

auf 1 000 Einwohner; allgemeine Fruchtbarkeitsziffer = Anzahl der Lebendgeborenen<br />

bezogen auf 1 000 Frauen im Alter von 15 bis unter 45 Jahren; aitersspezifische<br />

Geburtenziffern = Anzahl der Lebendgeborenen der Mütter bestimmten<br />

Alters je 1 000 Frauen gleichen Alters. Die in Tabelle 3.28 angegebene Summe<br />

der altersspezifischen Geburtenziffern (= zusammengefaßte Geburtenziffer)<br />

ergibt die Zahl der Kinder, die 1 000 Frauen im Laufe ihres Lebens gebären, und<br />

zwar unter der Annahme, daß sich die altersspezifischen Geburtenziffern künftig<br />

nicht ändern. Diese zusammengefaßte Geburtenziffer wird von Änderungen im<br />

Altersaufbau nicht beeinflußt.<br />

Die N e tto re p ro d u k tio n s ra te gibt Auskunft, inwieweit unter bestimmten Geburtsund<br />

Sterblichkeitsverhältnissen eine Frauengeneration durch die von diesen Frauen<br />

j StB A , S tatistisch es Jahrbuch 1 9 9 4 ]

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