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19 Sozialleistungen 481<br />

Die Leistungen der Altershilfe für Landwirte schließen flankierende soziale Maßnahmen<br />

zum Strukturwandel in der Landwirtschaft ein: Landabgaberente, Nachentrichtungszuschuß<br />

zur Rentenversicherung. Produktionsaufgaberente wird nach dem Gesetz<br />

zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)<br />

außerhalb der Aitershilfe gezahlt.<br />

Beitragspflichtig zur Altershilfe ist jeder landwirtschaftliche Unternehmer: Befreiung<br />

ist möglich, z.B. bei Ansprüchen gegenüber den Rentenversicherungen.<br />

Das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) gilt nicht in den neuen Ländern<br />

und Berlin-Ost.<br />

Versorgungswerke: Basierend auf der berufsständischen Selbstverwaltung in öffentlich-rechtlichen<br />

Körperschaften mit Zwangsmitgliedschaft (Kammerverfassung)<br />

wurden aufgrund von Landesgesetzen für bestimmte freie Berufe Versicherungsund<br />

Versorgungswerke zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung errichtet. Einbezogen<br />

sind insbesondere Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Rechtsanwälte und<br />

Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Architekten sowie Schornsteinfeger.<br />

Pensionen: Ruhegehälter sowie Witwen/Witwer- und Waisengelder, die von Gebietskörperschaften,<br />

ihren Wirtschaftsunternehmen und von sonstigen öffentlich-rechtlichen<br />

Körperschaften aufgrund von beamtenrechtlichen Vorschriften gezahlt werden.<br />

Familienzuschläge: Erhöhungen des Ortszuschiags für Ehegatten und Kinder, die<br />

den aktiven oder ehemaligen Bediensteten von den Körperschaften gezahlt werden,<br />

die in der Erläuterung zu »Pensionen« aufgeführt sind.<br />

Beihilfen: Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft und Tod aktiver oder ehemaliger<br />

Bediensteter sowie deren Angehöriger, die nach dem Beihilferecht von den Körperschaften<br />

gezahlt werden, die in der Erläuterung zu »Pensionen« aufgeführt sind.<br />

Entgeltfortzahlung: Leistungen der Arbeitgeber nach dem Lohnfortzahlungsgesetz<br />

für Arbeiter und nach § 616 Abs. 2 BGB für Angestellte sowie entsprechende Leistungen<br />

nach den Beamtengesetzen bei Krankheit, Arbeitsunfall und im Rehabilitationsfall.<br />

Betriebliche Altersversorgung: Die Leistungen umfassen Betriebsrenten aus Direktzusagen<br />

und Unterstützungskassen, Auszahlungen der Pensionskassen und Leistungen<br />

aus Direktversicherung bei Versicherungsunternehmen. Die Finanzierung<br />

enthält auch die Nettozuführung zu den Rückstellungen.<br />

Zusatzversorgung: Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu den Renten<br />

aus der gesetzlichen Rentenversicherung für Arbeiter und Angestellte öffentlicher<br />

Arbeitgeber, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, der Bahnversicherungsanstalt,<br />

der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost oder bei<br />

kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtungen versichert sind.<br />

Sonstige Arbeitgeberleistungen: Leistungen der Betriebe bei Krankheit und im<br />

Rahmen des betrieblichen Gesundheitsdienstes, der Wohnungsfürsorge, freiwillige<br />

Familienzuschläge, Vorruhestandsleistungen der Betriebe.<br />

Soziale Entschädigung: Leistungen der K riegsopferversorgung nach dem<br />

Bundesversorgungsgesetz (BVG) und für Berechtigte nach den Gesetzen, die eine<br />

entsprechende Anwendung des BVG vorsehen (Angehörige von Kriegsgefangenen<br />

sowie ehemalige politische Häftlinge, Wehr- und Zivildienstbeschädigte und deren<br />

Hinterbliebene, Opfer von Gewalttaten sowie von Impfschäden). Zu den Versorgungsleistungen<br />

gehören insbesondere Heil- und Krankenbehandlung, Beschädigtenrente<br />

und Pflegezulage, Berufsschadensausgleich, Hinterbliebenenrente (Witwen/<br />

Witwer-, Waisen- und Elternrente), Bestattungsgeld sowie Kapital- und Heiratsabfindung.<br />

Ergänzend hierzu tritt im Bedarfsfall die K riegsopferfürsorge (§§ 26 bis<br />

27d BVG) mit individuellen Hilfen ein: Berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation,<br />

Krankenhilfe, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, Altenhilfe, Erziehungsbeihilfen,<br />

Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt, Erholungshilfe, Wohnungshilfe,<br />

Hilfen in besonderen Lebenslagen. Die für die Leistungsgewährung geltenden<br />

gesetzlichen Regelungen sind in den neuen Ländern und Berlin-Ost am 1.1.1991 in<br />

Kraft getreten.<br />

Wiedergutmachung: Leistungen zum Ausgleich von Schäden durch nationalsozialistische<br />

Verfolgung, insbesondere Schäden an Leben, Gesundheit, Freiheit oder im<br />

beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen. Leistungen für Vermögensschäden<br />

sind in der Übersicht nicht enthalten.<br />

Sonstige Entschädigungen: Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz für<br />

Wehr- und Zivildienstleistende und ihre Angehörigen, ferner einmalige Unterstützungen<br />

und Eingliederungshilfen nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz,<br />

dem Häftlingshilfegesetz (in den letzten Jahren vor allem auch an Aussiedler) und<br />

dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz.<br />

Sozialhilfe: Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) als Hilfe zum Lebensunterhalt<br />

oder als Hilfe in besonderen Lebenslagen an Personen, die sich in<br />

einer Notlage befinden, soweit andere Personen, andere Sozialleistungssysteme<br />

oder sonstige Stellen Leistungen nicht vorsehen oder keine zulänglichen Hilfen erbringen.<br />

Durch individuelle Leistungen soll die Sozialhilfe dem Hilfeempfänger ein<br />

der Würde des Menschen entsprechendes Leben gewährleisten und ihn nach Möglichkeit<br />

befähigen, wieder unabhängig von dieser Hilfe zu leben. Hilfe zum Lebensunterhalt,<br />

die die notwendigen Bedürfnisse des täglichen Lebens abdeckt, wird weitgehend<br />

nach Leistungspauschalen (Regelsätzen) berechnet; spezielle Notstände<br />

werden durch Hilfe in besonderen Lebenslagen behoben (u.a. Eingliederungshilfe<br />

für Behinderte, Hilfe zur Pflege, Krankenhilfe, Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung<br />

der Lebensgrundlage und Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten).<br />

Jugendhilfe: Die Ausgaben der Jugendhilfe umfassen die Leistungen nach dem<br />

Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG). In das Sozialbudget werden zu den Leistungen<br />

der Jugendämter, Landesjugendämter und obersten Landesjugendbehörden<br />

auch die Leistungen des Bundes, vor allem nach dem Bundesjugendplan, einbezogen.<br />

Ausbildungsförderung: Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz<br />

(BAföG) und landesrechtlichen Bestimmungen mit dem Ziel, Kindern aus wirtschaftlich<br />

und sozial schlechter gestellten Familien eine der Neigung, Eignung und<br />

Leistung entsprechende Ausbildung zu ermöglichen. Die Leistungen an Schüler und<br />

Studenten bestehen aus Zuschüssen oder Darlehen (im Sozialbudget nicht enthalten).<br />

Auf den Bedarf - Vorbedingung ist, daß keine anderen Mittel für Ausbildung<br />

und Unterhalt zur Verfügung stehen - sind Einkommen und Vermögen des Auszubildenden,<br />

der Eltern und des Ehegatten anzurechnen (familienabhängige Förderung).<br />

Schwerbehinderte: Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder<br />

seelisch behindert sind und denen von den Versorgungsämtern ein Grad der Behinderung<br />

(GdB) von 50 oder mehr zuerkannt worden ist. Bei mehreren Behinderungen<br />

wird der GdB unter Berücksichtigung der Auswirkung der Behinderungen in ihrer<br />

Gesamtheit festgesetzt. Auf Antrag stellen die Versorgungsämter für diese Personen<br />

einen Ausweis über die Eigenschaft als Schwerbehinderter aus. Der Ausweis dient<br />

dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen, die<br />

Schwerbehinderten nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG), z.B. unentgeltliche<br />

Beförderung von Schwerbehinderten im öffentlichen Personenverkehr, oder<br />

nach anderen Gesetzen zustehen (z. B. Einkommensteuer-, Kraftfahrzeugsteuergesetz).<br />

Rehabilitationsmaßnahmen: Medizinische und berufsfördernde Maßnahmen sowie<br />

Maßnahmen zur allgemeinen sozialen Eingliederung Behinderter oder von Behinderung<br />

bedrohter Personen in Arbeit, Beruf und Gesellschaft.<br />

Wohngeld: Haushalte mit niedrigem Einkommen erhalten Wohngeld als Mietzuschuß,<br />

selbstnutzende Wohneigentümer als Lastenzuschuß, um tragbare Wohnkostenbelastungen<br />

zu erreichen. Im Einzelfall hängt die Höhe des Wohngeldes von<br />

Haushaltsgröße, Familieneinkommen und Wohnkosten ab. Seit dem 1.10.1991 gilt in<br />

den neuen Ländern und Berlin-Ost das Wohngeldsondergesetz.<br />

Öffentlicher Gesundheitsdienst; Einbezogen sind Leistungen der Gesundheitsämter<br />

und anderer öffentlicher Stellen zur Beobachtung und Wahrung gesundheitlicher<br />

Belange der Allgemeinheit (ohne von Krankenanstalten bereitgestellte Dienste der<br />

Gesundheitspflege).<br />

Leistungen zur Vermögensbildung: Staatliche Leistungen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz,<br />

dem Spar-Prämiengesetz, dem Wohnungsbau-Prämiengesetz<br />

und nach §19a EStG sowie Arbeitgeberleistungen, die wegen der Förderung<br />

nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz und nach §19a EStG aufgebracht werden.<br />

Indirekte Leistungen zur Vermögensbildung sind in den »Steuerlichen Maßnahmen«<br />

enthalten.<br />

Steuerliche Maßnahmen: Hierzu gehören u.a. Freibeträge im Rahmen der Einkommen-<br />

und Vermögensteuer, z.B. für Kinder, Ehegatten, Berufsausbildung, Alter und<br />

außergewöhnliche Belastungen; ferner steuerliche Maßnahmen im Bereich der Förderung<br />

des Wohnens und der Vermögensbildung (z.B. steuerbegünstigtes Bausparen,<br />

Grundsteuerermäßigung und erhöhte Absetzungen für Wohngebäude), für Körperbehinderte<br />

und für Flüchtlinge sowie Entlastungen aus dem Splittingverfahren bei<br />

der Einkommenbesteuerung. Enthalten ist zudem auch die steuerliche Förderung<br />

von Zukunftssicherungsleistungen und von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und<br />

Nachtarbeit.<br />

Vergünstigungen im Wohnungswesen: Zinsermäßigungen, Zins- und Tilgungszuschüsse<br />

für den sozialen Wohnungsbau sowie Zinsermäßigungen im Rahmen der<br />

Wohnungsfürsorge der öffentlichen Arbeitgeber und des Lastenausgleichsfonds.<br />

Lastenausgleich: Leistungen zum Ausgleich von Schäden und Verlusten, die sich<br />

infolge der Vertreibungen und Zerstörungen in der Kriegs- und Nachkriegszeit und<br />

infolge der Neuordnung des Geldwesens in der Währungsreform 1948 ergeben haben,<br />

nach dem Grundsatz der sozialen Gerechtigkeit: Ausgleichsleistungen für Vertreibungsschäden,<br />

Kriegssachschäden, Ostschäden, Sparerschäden und Schäden<br />

in der ehern. DDR. Sie werden als Leistungen mit Rechtsanspruch (u.a. Hauptentschädigung,<br />

Kriegsschadenrente, Hausratentschädigung, Entschädigung für Sparguthaben)<br />

oder als Leistungen ohne Rechtsanspruch (hauptsächlich Eingliederungsund<br />

Aufbaudarlehen) gewährt. Die Leistungen werden nach dem Flüchtlingshilfegesetz<br />

und dem Reparationsschädengesetz erbracht.<br />

Die Leistungen beschränken sich auf das frühere Bundesgebiet.<br />

[stBA, Statistisches Jahrbuch <strong>1994</strong>

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