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19 Sozialleistungen 481<br />
Die Leistungen der Altershilfe für Landwirte schließen flankierende soziale Maßnahmen<br />
zum Strukturwandel in der Landwirtschaft ein: Landabgaberente, Nachentrichtungszuschuß<br />
zur Rentenversicherung. Produktionsaufgaberente wird nach dem Gesetz<br />
zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)<br />
außerhalb der Aitershilfe gezahlt.<br />
Beitragspflichtig zur Altershilfe ist jeder landwirtschaftliche Unternehmer: Befreiung<br />
ist möglich, z.B. bei Ansprüchen gegenüber den Rentenversicherungen.<br />
Das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) gilt nicht in den neuen Ländern<br />
und Berlin-Ost.<br />
Versorgungswerke: Basierend auf der berufsständischen Selbstverwaltung in öffentlich-rechtlichen<br />
Körperschaften mit Zwangsmitgliedschaft (Kammerverfassung)<br />
wurden aufgrund von Landesgesetzen für bestimmte freie Berufe Versicherungsund<br />
Versorgungswerke zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung errichtet. Einbezogen<br />
sind insbesondere Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Rechtsanwälte und<br />
Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Architekten sowie Schornsteinfeger.<br />
Pensionen: Ruhegehälter sowie Witwen/Witwer- und Waisengelder, die von Gebietskörperschaften,<br />
ihren Wirtschaftsunternehmen und von sonstigen öffentlich-rechtlichen<br />
Körperschaften aufgrund von beamtenrechtlichen Vorschriften gezahlt werden.<br />
Familienzuschläge: Erhöhungen des Ortszuschiags für Ehegatten und Kinder, die<br />
den aktiven oder ehemaligen Bediensteten von den Körperschaften gezahlt werden,<br />
die in der Erläuterung zu »Pensionen« aufgeführt sind.<br />
Beihilfen: Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft und Tod aktiver oder ehemaliger<br />
Bediensteter sowie deren Angehöriger, die nach dem Beihilferecht von den Körperschaften<br />
gezahlt werden, die in der Erläuterung zu »Pensionen« aufgeführt sind.<br />
Entgeltfortzahlung: Leistungen der Arbeitgeber nach dem Lohnfortzahlungsgesetz<br />
für Arbeiter und nach § 616 Abs. 2 BGB für Angestellte sowie entsprechende Leistungen<br />
nach den Beamtengesetzen bei Krankheit, Arbeitsunfall und im Rehabilitationsfall.<br />
Betriebliche Altersversorgung: Die Leistungen umfassen Betriebsrenten aus Direktzusagen<br />
und Unterstützungskassen, Auszahlungen der Pensionskassen und Leistungen<br />
aus Direktversicherung bei Versicherungsunternehmen. Die Finanzierung<br />
enthält auch die Nettozuführung zu den Rückstellungen.<br />
Zusatzversorgung: Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu den Renten<br />
aus der gesetzlichen Rentenversicherung für Arbeiter und Angestellte öffentlicher<br />
Arbeitgeber, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, der Bahnversicherungsanstalt,<br />
der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost oder bei<br />
kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtungen versichert sind.<br />
Sonstige Arbeitgeberleistungen: Leistungen der Betriebe bei Krankheit und im<br />
Rahmen des betrieblichen Gesundheitsdienstes, der Wohnungsfürsorge, freiwillige<br />
Familienzuschläge, Vorruhestandsleistungen der Betriebe.<br />
Soziale Entschädigung: Leistungen der K riegsopferversorgung nach dem<br />
Bundesversorgungsgesetz (BVG) und für Berechtigte nach den Gesetzen, die eine<br />
entsprechende Anwendung des BVG vorsehen (Angehörige von Kriegsgefangenen<br />
sowie ehemalige politische Häftlinge, Wehr- und Zivildienstbeschädigte und deren<br />
Hinterbliebene, Opfer von Gewalttaten sowie von Impfschäden). Zu den Versorgungsleistungen<br />
gehören insbesondere Heil- und Krankenbehandlung, Beschädigtenrente<br />
und Pflegezulage, Berufsschadensausgleich, Hinterbliebenenrente (Witwen/<br />
Witwer-, Waisen- und Elternrente), Bestattungsgeld sowie Kapital- und Heiratsabfindung.<br />
Ergänzend hierzu tritt im Bedarfsfall die K riegsopferfürsorge (§§ 26 bis<br />
27d BVG) mit individuellen Hilfen ein: Berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation,<br />
Krankenhilfe, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, Altenhilfe, Erziehungsbeihilfen,<br />
Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt, Erholungshilfe, Wohnungshilfe,<br />
Hilfen in besonderen Lebenslagen. Die für die Leistungsgewährung geltenden<br />
gesetzlichen Regelungen sind in den neuen Ländern und Berlin-Ost am 1.1.1991 in<br />
Kraft getreten.<br />
Wiedergutmachung: Leistungen zum Ausgleich von Schäden durch nationalsozialistische<br />
Verfolgung, insbesondere Schäden an Leben, Gesundheit, Freiheit oder im<br />
beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen. Leistungen für Vermögensschäden<br />
sind in der Übersicht nicht enthalten.<br />
Sonstige Entschädigungen: Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz für<br />
Wehr- und Zivildienstleistende und ihre Angehörigen, ferner einmalige Unterstützungen<br />
und Eingliederungshilfen nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz,<br />
dem Häftlingshilfegesetz (in den letzten Jahren vor allem auch an Aussiedler) und<br />
dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz.<br />
Sozialhilfe: Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) als Hilfe zum Lebensunterhalt<br />
oder als Hilfe in besonderen Lebenslagen an Personen, die sich in<br />
einer Notlage befinden, soweit andere Personen, andere Sozialleistungssysteme<br />
oder sonstige Stellen Leistungen nicht vorsehen oder keine zulänglichen Hilfen erbringen.<br />
Durch individuelle Leistungen soll die Sozialhilfe dem Hilfeempfänger ein<br />
der Würde des Menschen entsprechendes Leben gewährleisten und ihn nach Möglichkeit<br />
befähigen, wieder unabhängig von dieser Hilfe zu leben. Hilfe zum Lebensunterhalt,<br />
die die notwendigen Bedürfnisse des täglichen Lebens abdeckt, wird weitgehend<br />
nach Leistungspauschalen (Regelsätzen) berechnet; spezielle Notstände<br />
werden durch Hilfe in besonderen Lebenslagen behoben (u.a. Eingliederungshilfe<br />
für Behinderte, Hilfe zur Pflege, Krankenhilfe, Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung<br />
der Lebensgrundlage und Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten).<br />
Jugendhilfe: Die Ausgaben der Jugendhilfe umfassen die Leistungen nach dem<br />
Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG). In das Sozialbudget werden zu den Leistungen<br />
der Jugendämter, Landesjugendämter und obersten Landesjugendbehörden<br />
auch die Leistungen des Bundes, vor allem nach dem Bundesjugendplan, einbezogen.<br />
Ausbildungsförderung: Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz<br />
(BAföG) und landesrechtlichen Bestimmungen mit dem Ziel, Kindern aus wirtschaftlich<br />
und sozial schlechter gestellten Familien eine der Neigung, Eignung und<br />
Leistung entsprechende Ausbildung zu ermöglichen. Die Leistungen an Schüler und<br />
Studenten bestehen aus Zuschüssen oder Darlehen (im Sozialbudget nicht enthalten).<br />
Auf den Bedarf - Vorbedingung ist, daß keine anderen Mittel für Ausbildung<br />
und Unterhalt zur Verfügung stehen - sind Einkommen und Vermögen des Auszubildenden,<br />
der Eltern und des Ehegatten anzurechnen (familienabhängige Förderung).<br />
Schwerbehinderte: Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder<br />
seelisch behindert sind und denen von den Versorgungsämtern ein Grad der Behinderung<br />
(GdB) von 50 oder mehr zuerkannt worden ist. Bei mehreren Behinderungen<br />
wird der GdB unter Berücksichtigung der Auswirkung der Behinderungen in ihrer<br />
Gesamtheit festgesetzt. Auf Antrag stellen die Versorgungsämter für diese Personen<br />
einen Ausweis über die Eigenschaft als Schwerbehinderter aus. Der Ausweis dient<br />
dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen, die<br />
Schwerbehinderten nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG), z.B. unentgeltliche<br />
Beförderung von Schwerbehinderten im öffentlichen Personenverkehr, oder<br />
nach anderen Gesetzen zustehen (z. B. Einkommensteuer-, Kraftfahrzeugsteuergesetz).<br />
Rehabilitationsmaßnahmen: Medizinische und berufsfördernde Maßnahmen sowie<br />
Maßnahmen zur allgemeinen sozialen Eingliederung Behinderter oder von Behinderung<br />
bedrohter Personen in Arbeit, Beruf und Gesellschaft.<br />
Wohngeld: Haushalte mit niedrigem Einkommen erhalten Wohngeld als Mietzuschuß,<br />
selbstnutzende Wohneigentümer als Lastenzuschuß, um tragbare Wohnkostenbelastungen<br />
zu erreichen. Im Einzelfall hängt die Höhe des Wohngeldes von<br />
Haushaltsgröße, Familieneinkommen und Wohnkosten ab. Seit dem 1.10.1991 gilt in<br />
den neuen Ländern und Berlin-Ost das Wohngeldsondergesetz.<br />
Öffentlicher Gesundheitsdienst; Einbezogen sind Leistungen der Gesundheitsämter<br />
und anderer öffentlicher Stellen zur Beobachtung und Wahrung gesundheitlicher<br />
Belange der Allgemeinheit (ohne von Krankenanstalten bereitgestellte Dienste der<br />
Gesundheitspflege).<br />
Leistungen zur Vermögensbildung: Staatliche Leistungen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz,<br />
dem Spar-Prämiengesetz, dem Wohnungsbau-Prämiengesetz<br />
und nach §19a EStG sowie Arbeitgeberleistungen, die wegen der Förderung<br />
nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz und nach §19a EStG aufgebracht werden.<br />
Indirekte Leistungen zur Vermögensbildung sind in den »Steuerlichen Maßnahmen«<br />
enthalten.<br />
Steuerliche Maßnahmen: Hierzu gehören u.a. Freibeträge im Rahmen der Einkommen-<br />
und Vermögensteuer, z.B. für Kinder, Ehegatten, Berufsausbildung, Alter und<br />
außergewöhnliche Belastungen; ferner steuerliche Maßnahmen im Bereich der Förderung<br />
des Wohnens und der Vermögensbildung (z.B. steuerbegünstigtes Bausparen,<br />
Grundsteuerermäßigung und erhöhte Absetzungen für Wohngebäude), für Körperbehinderte<br />
und für Flüchtlinge sowie Entlastungen aus dem Splittingverfahren bei<br />
der Einkommenbesteuerung. Enthalten ist zudem auch die steuerliche Förderung<br />
von Zukunftssicherungsleistungen und von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und<br />
Nachtarbeit.<br />
Vergünstigungen im Wohnungswesen: Zinsermäßigungen, Zins- und Tilgungszuschüsse<br />
für den sozialen Wohnungsbau sowie Zinsermäßigungen im Rahmen der<br />
Wohnungsfürsorge der öffentlichen Arbeitgeber und des Lastenausgleichsfonds.<br />
Lastenausgleich: Leistungen zum Ausgleich von Schäden und Verlusten, die sich<br />
infolge der Vertreibungen und Zerstörungen in der Kriegs- und Nachkriegszeit und<br />
infolge der Neuordnung des Geldwesens in der Währungsreform 1948 ergeben haben,<br />
nach dem Grundsatz der sozialen Gerechtigkeit: Ausgleichsleistungen für Vertreibungsschäden,<br />
Kriegssachschäden, Ostschäden, Sparerschäden und Schäden<br />
in der ehern. DDR. Sie werden als Leistungen mit Rechtsanspruch (u.a. Hauptentschädigung,<br />
Kriegsschadenrente, Hausratentschädigung, Entschädigung für Sparguthaben)<br />
oder als Leistungen ohne Rechtsanspruch (hauptsächlich Eingliederungsund<br />
Aufbaudarlehen) gewährt. Die Leistungen werden nach dem Flüchtlingshilfegesetz<br />
und dem Reparationsschädengesetz erbracht.<br />
Die Leistungen beschränken sich auf das frühere Bundesgebiet.<br />
[stBA, Statistisches Jahrbuch <strong>1994</strong>