der-Bergische-Unternehmer_1217
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AUS DER PRAXIS RECHT | STEUERN | FINANZEN<br />
Diese „betrieblichen Gründe“<br />
erkannte die Justiz nicht an<br />
Eine Eigenbedarfskündigung ist nicht<br />
nur dann möglich, wenn <strong>der</strong> Eigentümer<br />
o<strong>der</strong> nahe Angehörige eine vermietete<br />
Immobilie beziehen wollen. Es gibt auch<br />
den sogenannten „Betriebsbedarf“. Damit<br />
ist gemeint, dass eine Wohnung<br />
dringend zur Erhaltung bzw. zum Ausbau<br />
<strong>der</strong> Infrastruktur eines Wohnkomplexes<br />
benötigt wird. Das könnte zum<br />
Beispiel dann <strong>der</strong> Fall sein, wenn ein<br />
Tag und Nacht besetzter Concierge-<br />
Dienst eingerichtet werden soll. Für die<br />
Unterbringung eines Hausmeisters gilt<br />
die Kündigung wegen Betriebsbedarf<br />
nach Information des Infodienstes Recht<br />
und Steuern allerdings nicht unbedingt.<br />
In einer höchstrichterlichen Entscheidung<br />
wurde festgestellt, dass ein für<br />
mehrere Objekte zuständiger Hausmeister,<br />
<strong>der</strong> ohnehin schon in <strong>der</strong> Nähe<br />
wohnte, einen eingesessenen Mieter<br />
nicht hätte verdrängen dürfen. Dem früheren<br />
Mieter wurde Schadenersatz zugesprochen.<br />
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen<br />
VIII ZR 44/16). Quelle: LBS<br />
Infodienst Recht und Steuern<br />
Feststellung des Wertes des<br />
Anteils am Betriebsvermögen:<br />
Keine Verrechnung positiver<br />
und negativer Kapitalkonten<br />
Die Klägerin ist die Schwester des Erblassers,<br />
<strong>der</strong> Kommanditist <strong>der</strong> H KG<br />
war. Als <strong>der</strong> Erblasser am 07.05.2014<br />
verstarb, befand sich die H KG bereits in<br />
Liquidation und hatte sowohl ihr Anlagevermögen<br />
als auch ihr Vorratsvermögen<br />
ganz überwiegend verkauft. Das bei<br />
<strong>der</strong> H KG geführte Kapitalkonto des<br />
Erblassers wies am 07.05.2014 einen positiven<br />
Wert, die Kapitalkonten <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en<br />
beiden Kommanditisten wiesen<br />
hingegen negative Werte aus. Die Klägerin<br />
gab eine Feststellungserklärung<br />
beim Finanzamt ab, aus <strong>der</strong> sich - nach<br />
Saldierung <strong>der</strong> Kapitalkonten - ein negativer<br />
Wert des Anteils des Erblassers<br />
an <strong>der</strong> H KG ergab. Das Finanzamt folgte<br />
den Angaben <strong>der</strong> Klägerin im Wesentlichen,<br />
rechnete das positive Kapitalkonto<br />
des Erblassers jedoch nicht mit<br />
den negativen Kapitalkonten zusammen.<br />
Fotos: MEV<br />
Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf<br />
nunmehr gefolgt. Der Wert des Anteils<br />
am Betriebsvermögen sei geson<strong>der</strong>t<br />
festzustellen. Da die H KG jedenfalls<br />
über einen Kassenbestand und Bankguthaben<br />
verfügt habe, liege Betriebsvermögen<br />
vor. Die Annahme von Betriebsvermögen<br />
setze nicht voraus, dass sich<br />
<strong>der</strong> Betrieb noch in einer werbenden<br />
Phase befinde. Zu bewerten sei nur <strong>der</strong><br />
Anteil des Erblassers, <strong>der</strong> Gegenstand<br />
des Erwerbs sei. Eine Saldierung seines<br />
Kapitalkontos mit den negativen Kapitalkonten<br />
<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Kommanditisten<br />
sei nicht zulässig. Es komme mithin<br />
nicht darauf an, wie sich die Gesellschafter<br />
einer Kommanditgesellschaft<br />
nach dem Bewertungsstichtag auseinan<strong>der</strong>setzten.<br />
Das Finanzgericht Düsseldorf<br />
hat die Revision zum Bundesfinanzhof<br />
zugelassen. Die Entscheidung<br />
im Volltext: 4 K 3022/16 F<br />
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf<br />
Globale Gewinne müssen<br />
Grösse zeigen<br />
Ende letzten Jahres ist ein Gesetz in<br />
Deutschland gegen Gewinnkürzungen<br />
und Gewinnverlagerungen („Base Erosion<br />
and Profit Shifting“ - BEPS) in Kraft<br />
getreten. Ziel ist es, international tätige<br />
Unternehmen an <strong>der</strong> Min<strong>der</strong>ung ihrer<br />
Steuerlast durch Ausnutzung unterschiedlicher<br />
Steuersysteme zu hin<strong>der</strong>n.<br />
Für Unternehmen mit jährlichen Umsätzen<br />
von mehr als 100 Millionen Euro<br />
gilt daher ab dem Jahr 2017 ein beson<strong>der</strong>er<br />
Aufbau <strong>der</strong> zu erstellenden Verrechnungspreisdokumentation.<br />
Zudem<br />
gilt für inländische Obergesellschaften<br />
international tätiger Konzerne ab einem<br />
Konzernumsatz von mehr als 750 Millionen<br />
Euro eine län<strong>der</strong>bezogene Berichterstattung<br />
für bestimmte Informationen<br />
(„Country-by-Country Reporting“).<br />
Quelle: Treumerkur<br />
Künstlersozialabgabe sinkt ab<br />
1. Januar 2018 auf 4,2 Prozent<br />
Verlage, Theater, Galerien o<strong>der</strong> auch<br />
Werbeagenturen, die künstlerische o<strong>der</strong><br />
publizistische Werke bzw. Leistungen in<br />
Anspruch nehmen, haben auf entsprechende<br />
Entgelte o<strong>der</strong> Vergütungen eine<br />
Künstlersozialabgabe zu zahlen. Abgabepflichtig<br />
sind ebenso alle <strong>Unternehmer</strong>,<br />
die regelmäßig Aufträge für Werbung,<br />
Öffentlichkeitsarbeit, Layouts, Anzeigen,<br />
Prospekte, Kataloge, Verpackungen o<strong>der</strong><br />
Webdesign an selbständige Auftragnehmer<br />
erteilen. (1) Zu beachten ist, dass die<br />
Künstlersozialabgabe ab dem 1. Januar<br />
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