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der-Bergische-Unternehmer_1217

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AUS DER PRAXIS RECHT | STEUERN | FINANZEN<br />

Diese „betrieblichen Gründe“<br />

erkannte die Justiz nicht an<br />

Eine Eigenbedarfskündigung ist nicht<br />

nur dann möglich, wenn <strong>der</strong> Eigentümer<br />

o<strong>der</strong> nahe Angehörige eine vermietete<br />

Immobilie beziehen wollen. Es gibt auch<br />

den sogenannten „Betriebsbedarf“. Damit<br />

ist gemeint, dass eine Wohnung<br />

dringend zur Erhaltung bzw. zum Ausbau<br />

<strong>der</strong> Infrastruktur eines Wohnkomplexes<br />

benötigt wird. Das könnte zum<br />

Beispiel dann <strong>der</strong> Fall sein, wenn ein<br />

Tag und Nacht besetzter Concierge-<br />

Dienst eingerichtet werden soll. Für die<br />

Unterbringung eines Hausmeisters gilt<br />

die Kündigung wegen Betriebsbedarf<br />

nach Information des Infodienstes Recht<br />

und Steuern allerdings nicht unbedingt.<br />

In einer höchstrichterlichen Entscheidung<br />

wurde festgestellt, dass ein für<br />

mehrere Objekte zuständiger Hausmeister,<br />

<strong>der</strong> ohnehin schon in <strong>der</strong> Nähe<br />

wohnte, einen eingesessenen Mieter<br />

nicht hätte verdrängen dürfen. Dem früheren<br />

Mieter wurde Schadenersatz zugesprochen.<br />

(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen<br />

VIII ZR 44/16). Quelle: LBS<br />

Infodienst Recht und Steuern<br />

Feststellung des Wertes des<br />

Anteils am Betriebsvermögen:<br />

Keine Verrechnung positiver<br />

und negativer Kapitalkonten<br />

Die Klägerin ist die Schwester des Erblassers,<br />

<strong>der</strong> Kommanditist <strong>der</strong> H KG<br />

war. Als <strong>der</strong> Erblasser am 07.05.2014<br />

verstarb, befand sich die H KG bereits in<br />

Liquidation und hatte sowohl ihr Anlagevermögen<br />

als auch ihr Vorratsvermögen<br />

ganz überwiegend verkauft. Das bei<br />

<strong>der</strong> H KG geführte Kapitalkonto des<br />

Erblassers wies am 07.05.2014 einen positiven<br />

Wert, die Kapitalkonten <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en<br />

beiden Kommanditisten wiesen<br />

hingegen negative Werte aus. Die Klägerin<br />

gab eine Feststellungserklärung<br />

beim Finanzamt ab, aus <strong>der</strong> sich - nach<br />

Saldierung <strong>der</strong> Kapitalkonten - ein negativer<br />

Wert des Anteils des Erblassers<br />

an <strong>der</strong> H KG ergab. Das Finanzamt folgte<br />

den Angaben <strong>der</strong> Klägerin im Wesentlichen,<br />

rechnete das positive Kapitalkonto<br />

des Erblassers jedoch nicht mit<br />

den negativen Kapitalkonten zusammen.<br />

Fotos: MEV<br />

Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf<br />

nunmehr gefolgt. Der Wert des Anteils<br />

am Betriebsvermögen sei geson<strong>der</strong>t<br />

festzustellen. Da die H KG jedenfalls<br />

über einen Kassenbestand und Bankguthaben<br />

verfügt habe, liege Betriebsvermögen<br />

vor. Die Annahme von Betriebsvermögen<br />

setze nicht voraus, dass sich<br />

<strong>der</strong> Betrieb noch in einer werbenden<br />

Phase befinde. Zu bewerten sei nur <strong>der</strong><br />

Anteil des Erblassers, <strong>der</strong> Gegenstand<br />

des Erwerbs sei. Eine Saldierung seines<br />

Kapitalkontos mit den negativen Kapitalkonten<br />

<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Kommanditisten<br />

sei nicht zulässig. Es komme mithin<br />

nicht darauf an, wie sich die Gesellschafter<br />

einer Kommanditgesellschaft<br />

nach dem Bewertungsstichtag auseinan<strong>der</strong>setzten.<br />

Das Finanzgericht Düsseldorf<br />

hat die Revision zum Bundesfinanzhof<br />

zugelassen. Die Entscheidung<br />

im Volltext: 4 K 3022/16 F<br />

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf<br />

Globale Gewinne müssen<br />

Grösse zeigen<br />

Ende letzten Jahres ist ein Gesetz in<br />

Deutschland gegen Gewinnkürzungen<br />

und Gewinnverlagerungen („Base Erosion<br />

and Profit Shifting“ - BEPS) in Kraft<br />

getreten. Ziel ist es, international tätige<br />

Unternehmen an <strong>der</strong> Min<strong>der</strong>ung ihrer<br />

Steuerlast durch Ausnutzung unterschiedlicher<br />

Steuersysteme zu hin<strong>der</strong>n.<br />

Für Unternehmen mit jährlichen Umsätzen<br />

von mehr als 100 Millionen Euro<br />

gilt daher ab dem Jahr 2017 ein beson<strong>der</strong>er<br />

Aufbau <strong>der</strong> zu erstellenden Verrechnungspreisdokumentation.<br />

Zudem<br />

gilt für inländische Obergesellschaften<br />

international tätiger Konzerne ab einem<br />

Konzernumsatz von mehr als 750 Millionen<br />

Euro eine län<strong>der</strong>bezogene Berichterstattung<br />

für bestimmte Informationen<br />

(„Country-by-Country Reporting“).<br />

Quelle: Treumerkur<br />

Künstlersozialabgabe sinkt ab<br />

1. Januar 2018 auf 4,2 Prozent<br />

Verlage, Theater, Galerien o<strong>der</strong> auch<br />

Werbeagenturen, die künstlerische o<strong>der</strong><br />

publizistische Werke bzw. Leistungen in<br />

Anspruch nehmen, haben auf entsprechende<br />

Entgelte o<strong>der</strong> Vergütungen eine<br />

Künstlersozialabgabe zu zahlen. Abgabepflichtig<br />

sind ebenso alle <strong>Unternehmer</strong>,<br />

die regelmäßig Aufträge für Werbung,<br />

Öffentlichkeitsarbeit, Layouts, Anzeigen,<br />

Prospekte, Kataloge, Verpackungen o<strong>der</strong><br />

Webdesign an selbständige Auftragnehmer<br />

erteilen. (1) Zu beachten ist, dass die<br />

Künstlersozialabgabe ab dem 1. Januar<br />

22 www.bvg-menzel.de

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