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Infrastrukturelle Voraussetzungen für die radtouristische ...

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9 ZusammenfassendeHandlungsempfehlungen<br />

Durch <strong>die</strong> stark zunehmende Verbreitung von Pedelecs ergeben sich neue <strong>radtouristische</strong><br />

Potenziale, da mit ihrer Hilfe auch <strong>die</strong> Mittelgebirgslagen in Nordrhein-Westfalen<br />

erschlossen werden können. Um jenseits der relativ kleinen Gruppe sportlich<br />

ambitionierter Radfahrer (Rennrad, MTB) <strong>die</strong> wirtschaftlich interessante große<br />

Gruppe eher genussorientierter Radler auf dem Pedelec in <strong>die</strong> Mittelgebirge zu<br />

locken bedarf es eines ganzen Bündels verschiedenster Maßnahmen durch unterschiedliche<br />

Akteure.<br />

Im Grundsatz geht es einerseits um <strong>die</strong> Schaffung und Ausweisung geeigneter<br />

Wegeinfrastruktur <strong>für</strong> den Radtourismus mit Pedelecs. Hier<strong>für</strong> bietet sich in NRW <strong>die</strong><br />

Vernetzung von Radwegen auf stillgelegten Bahntrassen an, <strong>die</strong> im Rahmen eines<br />

Landesprogramms derzeit in größerer Zahl hergestellt werden. Andererseits gilt es<br />

<strong>die</strong> <strong>Voraussetzungen</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Nutzung der Fahrzeuggattung Pedelec zu schaffen,<br />

indem zum einen das Fahrzeug selber zur Verfügung gestellt wird (Vermietsysteme),<br />

andererseits <strong>die</strong> technischen <strong>Voraussetzungen</strong> <strong>für</strong> seinen Betrieb geschaffen werden<br />

(Ladeinfrastruktur, technische Unterstützung etc.).<br />

Von den in der Untersuchung detailliert beschriebenen Maßnahmen werden nachfolgend<br />

zusammenfassende Handlungsempfehlungen abgeleitet und den Akteuren<br />

zugeordnet. Dabei lassen sich punktuelle Doppelungen nicht vermeiden, da sich<br />

unterschiedliche aber gleichwohl erfolgreiche Konzepte unterschiedlicher Akteure <strong>für</strong><br />

ähnliche Vorgehensweisen be<strong>die</strong>nen.<br />

9.1 Bund:<br />

Der Bund (und <strong>die</strong> Gemeinschaft der Länder im Bundesrat) ist im Wesentlichen in<br />

seiner Rolle als Gesetz- und Verordnungsgeber gefragt. Straßenverkehrsrechtlich<br />

und straßenverkehrszulassungsrechtlich ist durch <strong>die</strong> Gleichstellung von Pedelecs<br />

mit Fahrrädern fast alles gut geregelt. Zu prüfen sind noch Möglichkeiten der Sonderregelungen<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> Speisung der Beleuchtung aus dem Fahrakku (Ausnahme von der<br />

Dynamopflicht).<br />

Kaum überschaubar und in der Auslegung nicht immer eindeutig sind <strong>die</strong> Vorschriften<br />

über den Transport von Pedelec-Akkus (Lithium-Ionen-Akkus=Gefahrgut): Ob ein<br />

Pedelec-Akku im Autokofferraum zu einem liegengebliebenen Urlauber transportiert<br />

werden darf hängt letztlich davon ab, womit der Fahrer sein Geld ver<strong>die</strong>nt. Hier gilt<br />

es einheitliche, praktikable und <strong>für</strong> <strong>die</strong> handelnden Personen nachvollziehbare und<br />

verständliche Regelungen zu treffen.<br />

9.2 LandNordrhein-Westfalen:<br />

Mit seiner breit angesetzten und im Ländervergleich relativ großzügigen Radverkehrsförderung<br />

hat das Land NRW bereits <strong>die</strong> wesentlichen Grundlagen <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

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