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Leo Februar 2018

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LIEBE<br />

RATGEBER<br />

ZUFALL? 100 % der<br />

Homoehen werden aufgelöst<br />

Zugegeben, diese etwas provozierende<br />

Überschrift bedarf einer<br />

kleinen Erklärung: Jede Ehe wird<br />

aufgelöst. Sei es durch Antrag oder<br />

durch Tod.<br />

Daher ist es wichtig, sich beim Läuten<br />

der Hochzeitsglocken über die Folgen<br />

der Ehe und deren Auflösung Gedanken<br />

zu machen, rät Rechtsanwalt Blum.<br />

Seit Oktober 2017 gibt es die Ehe für alle.<br />

Eine eingetragene Lebenspartnerschaft<br />

kann nicht mehr eingegangen werden.<br />

Erfolgt eine Auflösung der Ehe auf<br />

Antrag (Scheidung), sind die Verpflichtungen<br />

unter den Eheleuten bedeutsam:<br />

der Trennungsunterhalt und der nacheheliche<br />

Unterhalt. Voraussetzung für<br />

eine endgültige Trennung ist jedoch erst<br />

einmal: mindestens ein Jahr getrennt<br />

leben.<br />

Meist beginnt das Trennungsjahr durch<br />

Auszug. Nicht immer ist es möglich,<br />

im hart umkämpften Wohnungsmarkt<br />

gleichzeitig zwei Wohnungen zu unterhalten.<br />

Daher ist eine Trennung auch in<br />

der gemeinsamen Wohnung möglich.<br />

Notwendig ist eine „Trennung von Tisch<br />

und Bett“. Auf Deutsch: kein gemeinsames<br />

Wirtschaften, Einkäufe und vor<br />

allem eine Trennung des Bettes. Eine<br />

kurzfristige Versöhnung mit dem Ex<br />

bleibt unbeachtlich.<br />

Der eheliche Unterhalt wird nach den<br />

Lebensverhältnissen und den Erwerbsund<br />

Vermögensverhältnissen während<br />

der Ehezeit gewährt. Er richtet sich nach<br />

dem Lebensstandard, in dem das Paar<br />

bisher gelebt hat.<br />

Der nacheheliche Unterhalt soll nach<br />

dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme<br />

bleiben. Der Traum von „einmal<br />

Zahnarztgatte = immer Zahnarztgatte“<br />

ist ausgeträumt.<br />

Die ehemaligen Eheleute müssen jeweils<br />

für sich selber sorgen und sind sowohl<br />

auf eine eigene Erwerbstätigkeit als auch<br />

auf das eigene Vermögen zu verweisen.<br />

Es bestehen eine Reihe von Ausnahmen:<br />

Sofern der Ehepartner aufgrund der<br />

Betreuung eines gemeinsamen Kindes<br />

nicht oder nur vermindert erwerbstätig<br />

war, ist ihm Unterhalt zu gewähren.<br />

Ebenso, wenn er wegen seines Alters<br />

einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen<br />

kann. Der geschiedene Ehepartner<br />

hat einen Anspruch auf Unterhalt, wenn<br />

er wegen Krankheit oder Gebrechen<br />

keine Arbeit aufnehmen kann.<br />

Der nacheheliche Unterhalt ist zeitlich<br />

begrenzt und kann auch der Höhe nach<br />

gerichtlich überprüft werden.<br />

Weitere Scheidungsfolgen sind der Ausgleich<br />

der Versorgungsanwartschaften,<br />

die die Eheleute während der Ehe erworben<br />

haben. Beispielsweise:<br />

• Renten und Anrechte aus der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung<br />

• Pensionen und Pensionsanrechte<br />

• Anrechte auf Rentenleistungen aus<br />

der betrieblichen Altersversorgung<br />

• Ansprüche aus privaten Rentenversicherungsverträgen<br />

Die Anrechte werden bewertet und<br />

die Rententräger errechnen, welcher<br />

Ehepartner Anwartschaftsrechte auf<br />

den anderen Ehepartner zu übertragen<br />

hat. Der Ehepartner, der eine höhere<br />

wirtschaftliche Leistungsbilanz während<br />

der Ehezeit hatte, überträgt Ansprüche<br />

auf den anderen.

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