Leo Februar 2018
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LIEBE<br />
RATGEBER<br />
ZUFALL? 100 % der<br />
Homoehen werden aufgelöst<br />
Zugegeben, diese etwas provozierende<br />
Überschrift bedarf einer<br />
kleinen Erklärung: Jede Ehe wird<br />
aufgelöst. Sei es durch Antrag oder<br />
durch Tod.<br />
Daher ist es wichtig, sich beim Läuten<br />
der Hochzeitsglocken über die Folgen<br />
der Ehe und deren Auflösung Gedanken<br />
zu machen, rät Rechtsanwalt Blum.<br />
Seit Oktober 2017 gibt es die Ehe für alle.<br />
Eine eingetragene Lebenspartnerschaft<br />
kann nicht mehr eingegangen werden.<br />
Erfolgt eine Auflösung der Ehe auf<br />
Antrag (Scheidung), sind die Verpflichtungen<br />
unter den Eheleuten bedeutsam:<br />
der Trennungsunterhalt und der nacheheliche<br />
Unterhalt. Voraussetzung für<br />
eine endgültige Trennung ist jedoch erst<br />
einmal: mindestens ein Jahr getrennt<br />
leben.<br />
Meist beginnt das Trennungsjahr durch<br />
Auszug. Nicht immer ist es möglich,<br />
im hart umkämpften Wohnungsmarkt<br />
gleichzeitig zwei Wohnungen zu unterhalten.<br />
Daher ist eine Trennung auch in<br />
der gemeinsamen Wohnung möglich.<br />
Notwendig ist eine „Trennung von Tisch<br />
und Bett“. Auf Deutsch: kein gemeinsames<br />
Wirtschaften, Einkäufe und vor<br />
allem eine Trennung des Bettes. Eine<br />
kurzfristige Versöhnung mit dem Ex<br />
bleibt unbeachtlich.<br />
Der eheliche Unterhalt wird nach den<br />
Lebensverhältnissen und den Erwerbsund<br />
Vermögensverhältnissen während<br />
der Ehezeit gewährt. Er richtet sich nach<br />
dem Lebensstandard, in dem das Paar<br />
bisher gelebt hat.<br />
Der nacheheliche Unterhalt soll nach<br />
dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme<br />
bleiben. Der Traum von „einmal<br />
Zahnarztgatte = immer Zahnarztgatte“<br />
ist ausgeträumt.<br />
Die ehemaligen Eheleute müssen jeweils<br />
für sich selber sorgen und sind sowohl<br />
auf eine eigene Erwerbstätigkeit als auch<br />
auf das eigene Vermögen zu verweisen.<br />
Es bestehen eine Reihe von Ausnahmen:<br />
Sofern der Ehepartner aufgrund der<br />
Betreuung eines gemeinsamen Kindes<br />
nicht oder nur vermindert erwerbstätig<br />
war, ist ihm Unterhalt zu gewähren.<br />
Ebenso, wenn er wegen seines Alters<br />
einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen<br />
kann. Der geschiedene Ehepartner<br />
hat einen Anspruch auf Unterhalt, wenn<br />
er wegen Krankheit oder Gebrechen<br />
keine Arbeit aufnehmen kann.<br />
Der nacheheliche Unterhalt ist zeitlich<br />
begrenzt und kann auch der Höhe nach<br />
gerichtlich überprüft werden.<br />
Weitere Scheidungsfolgen sind der Ausgleich<br />
der Versorgungsanwartschaften,<br />
die die Eheleute während der Ehe erworben<br />
haben. Beispielsweise:<br />
• Renten und Anrechte aus der gesetzlichen<br />
Rentenversicherung<br />
• Pensionen und Pensionsanrechte<br />
• Anrechte auf Rentenleistungen aus<br />
der betrieblichen Altersversorgung<br />
• Ansprüche aus privaten Rentenversicherungsverträgen<br />
Die Anrechte werden bewertet und<br />
die Rententräger errechnen, welcher<br />
Ehepartner Anwartschaftsrechte auf<br />
den anderen Ehepartner zu übertragen<br />
hat. Der Ehepartner, der eine höhere<br />
wirtschaftliche Leistungsbilanz während<br />
der Ehezeit hatte, überträgt Ansprüche<br />
auf den anderen.