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der-Bergische-Unternehmer_0518

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Rechte und Pflichten deutlich<br />

ausgeweitet<br />

Für die deutsche Wirtschaft bringt die neue EU-<br />

Datenschutz-Grundverordnung, die zugleich das<br />

bisherige Bundesdatenschutzgesetz sowie die Datenschutzrichtlinie<br />

<strong>der</strong> Europäischen Union ablöst,<br />

vor allem wesentlich mehr Informationspflichten.<br />

Dazu gehört unter an<strong>der</strong>em, dass Personen, bei denen<br />

Daten erhoben o<strong>der</strong> über die bei Dritten Auskünfte<br />

eingeholt werden, umgehend darüber informiert<br />

werden müssen. Neu hinzugekommen ist<br />

ebenfalls das Recht auf Löschung sowie auf Berichtigung.<br />

Auch das Recht, gegen automatisierte<br />

Einzelfallentscheidungen Wi<strong>der</strong>spruch einzulegen,<br />

wurde in die EU-Verordnung aufgenommen. Relevante<br />

Entscheidungen, die nicht von einem Menschen,<br />

son<strong>der</strong>n etwa von Computerprogrammen<br />

getroffen werden, brauchen Betroffene künftig<br />

nicht ohne Weiteres zu akzeptieren – ein typisches<br />

Beispiel wäre die Ablehnung eines Online-Kreditantrages<br />

o<strong>der</strong> auch das Profiling, bei dem Daten<br />

zur Analyse von Persönlichkeitsmerkmalen verwendet<br />

werden.<br />

Beachtung verdient auch die Pflicht zur Datenschutz-Folgenabschätzung,<br />

die immer dann greift,<br />

wenn durch die geplante Datenverarbeitung voraussichtlich<br />

die Rechte und Freiheiten <strong>der</strong> jeweiligen<br />

Person eingeschränkt werden. Diese Gefahr<br />

steigt beispielsweise beim Einsatz innovativer<br />

Technologien, die automatisch und komplett Daten<br />

erfassen, verarbeiten und bewerten. Im Extremfall<br />

ist es sogar erfor<strong>der</strong>lich, vorab die zuständige Aufsichtsbehörde<br />

zu konsultieren. Das gleiche gilt bei<br />

Datenpannen, die den Schutz personenbezogener<br />

Daten gefährden. Ebenso müssen Unternehmen bis<br />

auf wenige Ausnahmen auch die Betroffenen von<br />

dem Vorfall in Kenntnis setzen.<br />

Dienstleister beson<strong>der</strong>s gefor<strong>der</strong>t<br />

Die Freude über das jüngste Dekret aus Brüssel<br />

hält sich wohl auch bei den sogenannten Auftragsverarbeitern<br />

in überschaubaren Grenzen, denn<br />

diese müssen nun erstmals ein Verzeichnis <strong>der</strong><br />

Verarbeitungstätigkeiten führen. Dabei handelt es<br />

sich um eine Dokumentation sämtlicher Verfahren,<br />

bei denen personenbezogene Daten verwendet<br />

werden.<br />

Mit dem neu eingeführten Begriff „Auftragsverarbeiter“<br />

erweitert <strong>der</strong> Gesetzgeber die Definition<br />

des datenschutzrechtlichen Dienstleisters um einige<br />

Zuständigkeiten. So erstreckt sich die aktuelle<br />

Datenschutz-Grundverordnung nicht nur auf natürliche<br />

und juristische Personen, son<strong>der</strong>n auch<br />

auf Behörden, Einrichtungen und an<strong>der</strong>e Stellen,<br />

Die neue europaweite<br />

Datenschutzverordnung<br />

betrifft<br />

auch Unternehmen,<br />

die ihren Sitz zwar<br />

außerhalb <strong>der</strong> EU<br />

haben, ihre Leistungen<br />

aber EU-<br />

Bürgern anbieten.<br />

die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen<br />

verarbeiten.<br />

Ein spezieller Fachmann für den<br />

Datenschutz<br />

Deutschland toppt mit dem anlässlich <strong>der</strong> neuen<br />

Verordnung erlassenen Umsetzungsgesetzes die<br />

Vorgaben aus Brüssel noch zusätzlich. So werden<br />

beispielsweise die Gründe für die Benennung eines<br />

Datenschutzbeauftragten erweitert. Das Argument<br />

für diese Maßnahme besticht durch schlichte Logik:<br />

Schließlich müssen Unternehmen künftig<br />

auch erweiterten Ansprüchen von Betroffenen gerecht<br />

werden und benötigen daher einen entsprechenden<br />

Experten. Etwa dann, wenn mindestens<br />

zehn Personen im Unternehmen ständig mit <strong>der</strong><br />

Datenverarbeitung beschäftigt sind, wenn personenbezogene<br />

Daten für Markt- und Meinungsforschung<br />

verwendet werden o<strong>der</strong> wenn es sich um<br />

beson<strong>der</strong>s sensible Daten handelt.<br />

Ergänzungen auf <strong>der</strong> Verbots-Liste<br />

Grundsätzlich dürfen nach wie vor bestimmte<br />

Informationen nicht genutzt werden. Darunter<br />

fallen Daten, die Auskunft geben über<br />

• Rassische und ethnische Herkunft<br />

• Politische Meinungen<br />

• Religiöse und weltanschauliche<br />

Überzeugungen<br />

• Gewerkschaftszugehörigkeit<br />

• Genetische Veranlagungen und Gesundheit<br />

• Sexuelle Orientierung<br />

Zusätzlich werden in <strong>der</strong> Verbots-Kategorie<br />

auch biometrische Daten wie Fingerprints o<strong>der</strong><br />

Stimmerkennungen berücksichtigt.<br />

Firmensitz im Ausland ist kein<br />

Blanko-Scheck<br />

Außerdem gut zu wissen: Die neue europaweite<br />

Datenschutzverordnung betrifft auch Unternehmen,<br />

die ihren Sitz zwar außerhalb <strong>der</strong> Europäischen<br />

Union haben, ihre Leistungen und Produkte<br />

aber EU-Bürgern anbieten. Will heißen: Selbst<br />

US-Branchenriesen wie Facebook o<strong>der</strong> Google<br />

kommen bei Verstößen nicht ungeschoren davon.<br />

Und das kann teuer werden. Denn die verhängten<br />

Bußgel<strong>der</strong> betragen bis zu vier Prozent des globalen<br />

Jahresumsatzes eines Unternehmens.<br />

Text: Brigitte Waldens<br />

Foto: shutterstock<br />

<strong>der</strong> <strong>Bergische</strong> <strong>Unternehmer</strong> 05|18 33

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