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GesteinsPerspektiven 04/18

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RECHT<br />

9<br />

SPEZIALISIERTE EXPERTISE<br />

Beratung und Vertretung im<br />

Bau- und Lieferumfeld<br />

„Was ändert sich für die Roh- und<br />

Baustoffindustrie nach neuem Bauvertragsrecht<br />

20<strong>18</strong>?“ Diese Frage<br />

beantwortet der Hauptautor des Beitrages,<br />

RA Dr. Karsten Prote, als Referent<br />

beim vero-Unternehmerforum<br />

Ende Juni in Bad Homburg. Da es sich<br />

um ein Thema mit noch nicht bis ins<br />

letzte Detail absehbaren Folgen handelt,<br />

bat GP Dr. Prote und Kollegen<br />

zusätzlich um einen Beitrag für diese<br />

Ausgabe, um besonders auf den geänderten<br />

Aspekt der kaufvertraglichen<br />

Haftung hinzuweisen.<br />

Dr. Prote ist Herausgeber und Autor<br />

zahlreicher Veröffentlichungen im<br />

Bau-, Architekten- und Vergaberecht,<br />

Lehrbeauftragter an der TU Dortmund<br />

und Anwalt der Kanzlei GTW Anwälte<br />

für Bau- und Immobilienrecht Düsseldorf,<br />

Krefeld. Er berät Beteiligte von<br />

Bauvorhaben – und in diesem Zusammenhang<br />

auch Baustofflieferanten –<br />

bei der Vertragsgestaltung, unterstützt<br />

bei Vertragsverhandlungen und bietet<br />

baubegleitende Rechtsberatungen an.<br />

Der Kanzleiname „GTW“ ist das<br />

Kürzel von Grote, Terwiesche und<br />

Würfele – den Gründungspartnern der<br />

spezialisierten Kanzlei, die heute von<br />

17 Rechtsanwälten in zwei Niederlassungen<br />

getragen wird, allesamt Spezialisten<br />

für Bau- und Immobilienrecht<br />

mit fundierter Expertise. Hinzu kommt<br />

die Vertretung in angrenzenden, für<br />

Mandanten wichtigen Bereichen wie<br />

Arbeits-, Gesellschafts- und Vertragsrecht.<br />

setzt verlangen kann. Dies wurde ebenfalls<br />

neu geregelt. Die Rechtslage zwischen<br />

L und H wird nun durch den neuen<br />

§ 445a BGB mit der oben dargestellten<br />

Rechtslage zwischen K und L dahingehend<br />

harmonisiert, dass auch der Lieferant<br />

L die Kosten für den Aus- und Wiedereinbau<br />

vom Hersteller H verschuldensunabhängig<br />

verlangen kann. Letztverkäufer<br />

und Zwischenhändler können<br />

nunmehr also die Aufwendungen, die bei<br />

der Erfüllung ihrer Nacherfüllungspflichten<br />

entstehen, über einen selbstständigen<br />

Regressanspruch in der Lieferkette<br />

bis zum Verursacher des Mangels weiterreichen.<br />

Entsprechend muss sich die<br />

produzierende Roh- und Baustoffindustrie<br />

in Zukunft gegen derartige Ansinnen<br />

wappnen.<br />

Ein Beitrag von Dr. Karsten Prote,<br />

Anwalt der Kanzlei GTW und Kanzlei-<br />

Partner sowie Isabell Parthe, Rechtsanwältin<br />

im Bau- und Architektenrecht,<br />

GTW Anwälte für Bau- und Immobilienrecht<br />

Düsseldorf / Krefeld<br />

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