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Die Wirtschaft Köln - Ausgabe 03 / 2018

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| Geld & Geschäft | Sonderthema: Recht & Steuern<br />

RECHTSPRECHUNG ZU<br />

FINANZIERUNGSHILFEN<br />

Bei den sogenannten eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen hat es eine Änderung<br />

der Rechtsprechung gegeben<br />

Kein steuerlicher Abzug bei eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen.<br />

Foto: psdesign1 - Fotolia.com<br />

Vertrauensschutz und<br />

Anwendungsgrundsätze<br />

Aufgrund der erheblichen Auswirkungen auf<br />

die in der Praxis üblichen Finanzierungsmaßnahmen<br />

bei Kapitalgesellschaften hat<br />

der BFH eine Vertrauensschutzregelung getroffen.<br />

Danach sind die bisherigen Grundsätze<br />

zur steuerlichen Berücksichtigung von<br />

Gesellschafterdarlehen und Bürgschaftsverlusten<br />

für bis zum Tag dieses Urteils geleistete<br />

oder eigenkapitalersetzend gewordene Finanzierungshilfen<br />

weiter anzuwenden. Erst<br />

für die ab Veröffentlichung der Entscheidung<br />

vereinbarten Darlehen und Bürgschaften,<br />

also für Fälle seit dem 27.9.2017, gelten die<br />

neuen Grundsätze.<br />

Mit dem von der Praxis seit Langem erwarteten Urteil vom 11.7.2017 – IX R 36/15 äußert<br />

sich der Bundesfinanzhof (BFH) zur Berücksichtigung des Ausfalls von Gesellschafterdarlehen<br />

und zur Inanspruchnahme des Gesellschafters aus zugunsten der Kapitalgesellschaft<br />

eingegangenen Bürgschaften als nachträgliche Anschaffungskosten.<br />

Der BFH hat das Eigenkapitalersatzrecht bei<br />

§ 17 EStG auf eine völlig neue Basis gestellt.<br />

<strong>Die</strong> bisherigen Grundsätze galten bis einschließlich<br />

27.9.2017. <strong>Die</strong>ses Urteil hat zur<br />

Folge, dass neue Strategien in der steuerlichen<br />

Beratung notwendig werden – insbesondere<br />

im Zuge der Jahresabschlussarbeiten.<br />

<strong>Die</strong> Rechtsentwicklung<br />

Der BFH hat entschieden, dass der Ausfall<br />

von Darlehen, die ein Gesellschafter an eine<br />

Kapitalgesellschaft gegeben hat, sich in<br />

der ab 2009 geltenden Rechtslage steuerlich<br />

grundsätzlich nicht mehr auswirkt. Das<br />

Gleiche gilt für Aufwendungen des Gesellschafters<br />

aus der Inanspruchnahme als Bürge<br />

für Verbindlichkeiten der Gesellschaft.<br />

Denn mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts<br />

durch das Gesetz zur Modernisierung<br />

des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung<br />

von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008<br />

(BGBl. 2008 I S. 2026) ist die gesetzliche<br />

Grundlage für die bisherige Rechtsprechung<br />

entfallen. Auch die Auffassung der Finanzverwaltung,<br />

die Aufwendungen des Gesellschafters<br />

aus Darlehen und aufgrund von<br />

Bürgschaften unter bestimmten Voraussetzungen<br />

als nachträgliche Anschaffungskosten<br />

steuerlich zum Abzug zugelassen zu<br />

haben, entfällt. Aufwendungen des Gesellschafters<br />

aus seiner Inanspruchnahme als<br />

Bürge für Verbindlichkeiten der Gesellschaft<br />

führen daher grundsätzlich nicht mehr zu<br />

nachträglichen Anschaffungskosten auf<br />

seine Beteiligung. Zu den betroffenen Aufwendungen<br />

zählen z. B. der Ausfall eines zuvor<br />

„krisenbedingten“, „krisenbestimmten“<br />

oder „in der Krise stehen gelassenen“ Darlehens<br />

oder der Ausfall mit einer Bürgschaftsregressforderung.<br />

Ausnahmen könnten sich<br />

nach dem BFH aber ergeben, wenn die vom<br />

Gesellschafter gewährte Fremdkapitalhilfe<br />

aufgrund vertraglicher Abreden mit der Zuführung<br />

einer Einlage in das Gesellschaftsvermögen<br />

wirtschaftlich vergleichbar sei.<br />

<strong>Die</strong>s könnte bei einem Gesellschafterdarlehen<br />

der Fall sein, dessen Rückzahlung aufgrund<br />

der getroffenen Vereinbarungen im<br />

Wesentlichen denselben Voraussetzungen<br />

unterliege wie die Rückzahlung von Eigenkapital.<br />

<strong>Die</strong>s sei bei der Vereinbarung eines<br />

Rangrücktritts i. S. d. § 5 Abs. 2a EStG anzunehmen.<br />

Hier käme dem Darlehen auch<br />

bilanzsteuerrechtlich die Funktion von zusätzlichem<br />

Eigenkapital zu.<br />

Handlungsstrategien seit<br />

dem 28.9.2017<br />

Nach der neuen BFH-Rechtsprechung sind<br />

somit nur noch Aufwendungen, die zu einer<br />

offenen oder verdeckten Einlage in das<br />

Kapital der Gesellschaft führen, geeignet,<br />

um Anschaffungskosten bzw. nachträgliche<br />

Anschaffungskosten anzunehmen. Es eröffnen<br />

sich als Handlungsmöglichkeiten z.<br />

B. die Einzahlung von Stamm- oder Grundkapital,<br />

Nachschüsse i. S. von §§ 26 ff. GmbHG,<br />

Sanierungszuschuss, Verzicht auf eine<br />

noch werthaltige Forderung, Vereinbarung<br />

eines Rangrücktritts, Darlehensverlust bei<br />

den Einkünften aus Kapitalvermögen oder<br />

sonstige Zuzahlungen nach § 272 Abs. 2 Nr.<br />

4 HGB. Letztere ist eine praktikable Lösung,<br />

die bei Kapitalgesellschaften eine Ausstattung<br />

mit Eigenkapital statt mit Fremdkapital<br />

bedeutet. Der organisatorische Aufwand<br />

ist gering, und es bedarf – im Gegensatz zur<br />

Leistung eines Nachschusses – keiner Regelung<br />

im Gesellschaftsvertrag.<br />

W<br />

Gastautorin:<br />

Cennet Ak,<br />

Steuerassistentin<br />

bei HMK Dipl.-Kfm.<br />

Hans M. Klein +<br />

Partner mbB<br />

38 www.diewirtschaft-koeln.de

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