i Die Verwaltung informiert - Gemeinde Teningen
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� Aus- und Neubau der Rheintalbahn Karlsuhe-Basel<br />
� Aus- und Neubau der Rheintalbahn Karlsuhe-Basel 17<br />
In der trinationalen Studie „Strategische Gesamtplanung Basel – Verkehrsfüh-<br />
Angesichts der Einbettung der NBS Karlsruhe-Basel in das europäische Eisen-<br />
rung im Raum Basel“ ist sogar eine Verlängerung der Güterzüge auf den Zulei-<br />
bahnnetz und aufgrund der Eigenschaft der NBS als Zulaufstrecke für Neue Ei-<br />
tungsstrecken von Appenweier bis Basel von derzeit 600 Meter auf bis zu<br />
senbahn Alpen-Transversale (NEAT) ist über die Prognosezahlen 2025 hinaus<br />
1.500 Meter vorgesehen.<br />
mit einer erheblichen Zunahme des Güterverkehrs auch im vorliegenden PfA 8.1<br />
zu rechnen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ausweislich des Gutachtens des<br />
Der Schalltechnischen Untersuchung ist daher bei einer realistischen Betrach-<br />
vom Land beauftragten Ingenieurbüros BVU „Nachfrageprognose 2025 für den<br />
tung eine Güterzuglänge von mindestens 1.200 Meter, bei einer worst-case-<br />
Schienengüter- und den Schienenpersonenfernverkehr auf der Oberrheinstre-<br />
Betrachtung sogar von 1.500 m zu Grunde zu legen.<br />
cke“ im PfA 8.1 unter Berücksichtigung von NBS und ABS im Jahr 2025 lediglich<br />
eine Trassenauslastung von 77 % erreicht wird. D.h., dass auch für die NBS<br />
6. Keine Anwendung des Schienenbonus<br />
noch ein erhebliches Steigerungspotential besteht.<br />
Ausweislich der Planfeststellungsunterlagen ermittelt die Antragstellerin den ent-<br />
Aufgrund der Liberalisierung des Güterverkehrs auf EU-Ebene liegt es auf der<br />
lang der NBS im PfA 8.1 erforderlichen Lärmschutz unter Berücksichtigung des<br />
Hand, dass die Antragstellerin als privates Wirtschaftsunternehmen bestrebt<br />
„Schienenbonus“ gemäß § 3 Abs. 1 der 16. BImSchV i.V.m. Anlage 2 zur 16.<br />
sein wird, die nach dem Bau der Neubaustrecke vorhandene Streckenkapazität<br />
BImSchV in Höhe von 5 dB(A).<br />
in vollem Umfang zu nutzen. Da im Planfeststellungsbeschluss keine Begren-<br />
Ich fordere, dass der Schienenbonus von 5 dB(A) nicht in Ansatz gebracht wird.<br />
zung der Zugzahlen festgelegt werden kann, sind der Schalltechnischen Unter-<br />
Zwar hat die Rechtsprechung des BVerwG und der Oberverwaltungsgerichte<br />
suchung im Sinne einer worst-case-Betrachtung die technisch maximal mögli-<br />
den Schienenbonus noch angewendet und die vom Verordnungsgeber ange-<br />
chen Zugzahlen zu Grunde zu legen.<br />
nommene geringere Störwirkung von Schienenverkehrslärm als noch von des-<br />
sen Beurteilungsspielraum gedeckt angesehen. Denn es sei nicht Aufgabe der<br />
5. Länge der Güterzüge<br />
Genehmigungsbehörde oder im anschließenden gerichtlichen Verfahren der Ge-<br />
In den schalltechnischen Berechnungen wird nur von einer Länge der Güterzüge<br />
richte, die dem Verordnungsgeber zugewiesene Risikoermittlung und -<br />
von 600 Meter im Prognosefall 2015 ausgegangen. Ich fordere, dass der Schall-<br />
einschätzung durch eine eigene Bewertung zu ersetzen.<br />
technischen Untersuchung eine Länge der auf der NBS verkehrenden Güterzü-<br />
Gleichwohl hat das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass der<br />
ge von mindestens 1.200 m zugrunde gelegt wird.<br />
Verordnungsgeber verpflichtet bleibt, die Fortentwicklung der Lärmwirkungsfor-<br />
Ausweislich des Gutachtens des vom Land beauftragten Ingenieurbüros BVU<br />
schung zu beobachten, insoweit den Schienenbonus unter Kontrolle zu halten<br />
„Nachfrageprognose 2025 für den Schienengüter- und den Schienenpersonen-<br />
und ggf. entstehende neue Erkenntnisse zu bewerten und zu gewichten.<br />
fernverkehr auf der Oberrheinstrecke“ ist in jedem Fall von einer Zuglänge von<br />
Vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.2.2003 – 9 B 49/02 –,<br />
zitiert nach juris, cd-rom, <strong>Verwaltung</strong>srecht<br />
mindestens 750 m auszugehen. Bei realistischer Betrachtung ist jedoch von ei-<br />
ner Zuglänge von 1.200 m auszugehen. Denn gegenüber der ursprünglichen<br />
Planung weisen die nun offengelegten Planunterlagen geringere Steigungen der<br />
Ein Abweichen der Genehmigungsbehörde oder der Gerichte von dieser norma-<br />
Gradiente auf. So ist beispielsweise in Freiburg eine Steigung von ursprünglich<br />
tiven Vorgabe des Verordnungsgebers ist erst dann veranlasst, wenn eine Er-<br />
12,5 Promille auf 6,5 Promille reduziert worden. Auf einer solchen Flachland-<br />
kenntnislage hinsichtlich physiologischer Lärmwirkungen vorliegt, die den Ver-<br />
bahn werden derzeit Zuglängen von 1.200 m erprobt.<br />
ordnungsgeber dazu zwingt, seine Erkenntnisse in Bezug auf den Schienenbo-