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i Die Verwaltung informiert - Gemeinde Teningen

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8 TENINGERNACHRICHTEN 29.April2009<br />

b Landratsamt Emmendingen<br />

Bekämpfung der Schweinepest<br />

Um die Einschleppung der Wildschweinepest in den bisher seuchenfreienLandkreisEmmendingenzuverhindernundumeine<br />

mögliche Einschleppung rechtzeitig zu erkennen, ergeht für<br />

das Gebiet des Landkreises Emmendingen folgende<br />

Allgemeinverfügung:<br />

I.<br />

1. Beprobung von erlegtem Schwarzwild<br />

Von erlegtem Schwarzwild sind durch die Jagdausübungsberechtigten<br />

unter Verwendung der amtlich zur Verfügung gestellten<br />

Probesets Blutproben zu entnehmen. Es sind vorrangig<br />

Frischlinge, Überläufer und Unfallwild zu beproben.<br />

<strong>Die</strong> Blutproben sind, zusammen mit einem vollständig ausgefüllten<br />

Begleitschein, an das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt<br />

Freiburg, Postfach 100 462, 79123 Freiburg im<br />

Breisgau zur Untersuchung zu übersenden.<br />

<strong>Die</strong> Probenahme ist entsprechend dem Merkblatt durchzuführen,<br />

welches jedem Probeset beiliegt.<br />

2. Indikator- bzw. Risikotiere<br />

Sämtliches Fallwild (Schwarzwild), auffälliges Unfallwild<br />

(Schwarzwild) sowie krank erlegtes Schwarzwild<br />

gehört zur Gruppe der Indikatortiere. <strong>Die</strong>se Tiere sind<br />

vollständig untersuchungspflichtig und vom Jagdausübungsberechtigten<br />

zusammen mit einem vollständig<br />

ausgefüllten Begleitschein unaufgebrochen direkt an<br />

das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Freiburg,<br />

Am Moosweiher 2, 79108 Freiburg im Breisgau zur<br />

Untersuchung zu verbringen.<br />

Dabei ist ein auslaufsicheres Behältnis mit glatten Oberflächen<br />

zu verwenden, welches nach Gebrauch zu reinigen ist und mit<br />

einemgegenbehüllteVirenwirksamenDesinfektionsmittelbehandelt<br />

werden muss.<br />

<strong>Die</strong> Straßenbaulastträger als Meldepflichtige nach § 7 Abs. 3<br />

Nr. 2 des Gesetzes zur Durchführung gemeinschaftlicher Vorschriften<br />

über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für<br />

den menschlichen Verzehr bestimmten Nebenprodukten werdengebeten,verunfallteundnichtvomJagdausübungsberechtigten<br />

angeeignete Wildschweine dem zuständigen Veterinäramt<br />

zu melden, um eine Anlieferung dieser Indikatortiere an<br />

das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Freiburg, Am<br />

Moosweiher 2, 79108 Freiburg im Breisgau zu veranlassen.<br />

Hinweis:<br />

Beim Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Freiburg,<br />

Am Moosweiher 2, 79108 Freiburg, steht für die Anlieferung<br />

vonTierkörperneineKühlzellezurVerfügung,diestetszugänglich<br />

ist.<br />

3. Sofortige Vollziehung<br />

<strong>Die</strong> sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 dieser Allgemeinverfügung<br />

wird im öffentlichen Interesse angeordnet.<br />

II.<br />

Begründung:<br />

<strong>Die</strong> Maßnahmen erfolgen aufgrund folgender Rechtsgrundlagen:<br />

<strong>Die</strong> Anordnung der Beprobung von erlegtem Schwarzwild und<br />

der Untersuchung von Risikotieren beruht auf § 14 c Abs. 2 Nr. 1<br />

Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und Afrikanische<br />

Schweinepest (Schweinepestverordnung) vom 20.12.2005<br />

(BGBl.IS.3547).<strong>Die</strong>RegelungderBeschaffenheitderTransportbehälter<br />

und deren Desinfektion beruht auf § 17 Abs. 1 Nr. 11<br />

des Tierseuchengesetzes.<br />

Bei der Wildschweinepest handelt es sich um eine hoch ansteckende<br />

Krankheit, die bei Schweinen hohe Tierverluste verursachen<br />

kann. Insbesondere besteht auch die Gefahr einer Übertragung<br />

auf Hausschweinebestände, welche massive wirtschaftliche<br />

Einbußen der betroffenen Tierhalter aber auch der<br />

gesamten Region durch Handelsrestriktionen zur Folge haben<br />

kann.<br />

Um die stets mögliche Einschleppung des Schweinepestvirus in<br />

die heimischen Schwarzwildbestände rechtzeitig erkennen zu<br />

können und damit ggf. rasch reagieren zu können, führt das<br />

Land Baden-Württemberg seit mehreren Jahren ein Überwachungsprogramm<br />

unter Mithilfe der Jägerschaft durch.<br />

Derzeit ist wieder von einer deutlich erhöhten Einschleppungsgefahr<br />

auszugehen. Insbesondere musste das im französischen<br />

DepartementBas-RhinwegenWildschweinepestreglementierte<br />

Gebiet aufgrund mehrerer positiver Virusnachweise wieder<br />

ausgeweitet werden und berührt, neben der Grenze zu Rheinland-Pfalz,<br />

nun auch direkt die Landesgrenze zu Baden-Württemberg<br />

(Ortenaukreis, Landkreis Rastatt). Im Bundesland<br />

Rheinland-Pfalz mussten, wie auch in den Jahren zuvor, 2009<br />

wieder mehrere Ausbrüche der Wildschweinpest festgestellt<br />

werden.<br />

Auf Grund des sehr großen Bewegungsradius von Schwarzwild<br />

und der südlichen Ausbreitungstendenz des Schweinepestgeschehens<br />

in Frankreich ist ein Zuwandern von möglicherweise<br />

infizierten Tieren in den bisher seuchenfreien Landkreis Emmendingen<br />

nicht auszuschließen. Das erhöhte Infektionsrisiko<br />

macht eine erhebliche Intensivierung der Überwachung erforderlich.<br />

Um eine wissenschaftlich abgesicherte Aussage über das Vorhandensein<br />

möglicherweise infizierter Tiere zu erhalten, muss<br />

die Probenanzahl so hoch sein, dass mit 95%iger Sicherheit ein<br />

krankes Tier ermittelt wird, wenn der Anteil der kranken Tiere<br />

in der Population nur 1% beträgt. Das vorgegebene Mindestprobenkontingent<br />

an Blutproben beträgt 70 Proben.<br />

Zur Erkennung einer Seucheneinschleppung kommt der intensiven<br />

Überwachung der Indikatortiere, also krank erscheinender<br />

und verendeter Stücke, eine besonders hohe Bedeutung zu.<br />

Solche Tiere müssen daher möglichst vollzählig zur Untersuchung<br />

gelangen.<br />

<strong>Die</strong> Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf § 80<br />

Abs. 2 Nr. 4 Abs. 3 der <strong>Verwaltung</strong>sgerichtsordnung. Das besondere<br />

öffentliche Interesse ergibt sich daraus, dass ohne die angeordneten<br />

Maßnahmen eine erhebliche Gefährdung der Tierbestände<br />

im Landkreis Emmendingen durch die Schweinepest<br />

bedroht wären. <strong>Die</strong> Bedrohung durch die Schweinepest als<br />

hochansteckende Tierseuche erfordert unverzügliche und<br />

wirksame Maßnahmen zum Erkennen und Bekämpfen der Seuche.<br />

Ein Zuwarten bis zur Unanfechtbarkeit der Allgemeinverfügung<br />

kann daher nicht hingenommen werden.<br />

III.<br />

<strong>Die</strong>se Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung<br />

in Kraft.<br />

IV.<br />

Rechtsbehelfsbelehrung:<br />

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe<br />

schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Widerspruch<br />

beim Landratsamt Emmendingen, Bahnhofstr. 2-4,<br />

79312 Emmendingen, erhoben werden. <strong>Die</strong> Frist wird auch gewahrt,<br />

wenn der Widerspruch innerhalb der Monatsfrist beim<br />

Regierungspräsidium Freiburg, Kaiser-Joseph-Str. 167, 79098<br />

Freiburg eingeht.<br />

Hinweise:<br />

1. Gemäß § 11 Abs. 2 der Binnenmarkt-TierseuchenschutzverordnunginderFassungvom06.April2005(BGBl.IS.997)dürfenWildschweineausdemwegenWildschweinepestreglementierten<br />

Gebiet in den französischen Departements Bas-Rhin und<br />

Moselle nicht nach Deutschland verbracht werden. <strong>Die</strong>s bedeutet,<br />

dass diese Tiere auch nicht für die private Verwendung<br />

nach Deutschland mitgebracht werden dürfen. <strong>Die</strong>se MaßnahmeistzumSchutzheimischerWild-undHausschweinebestände<br />

strikt einzuhalten.<br />

Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld von bis zu<br />

25.000 Euro geahndet werden.

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