i Die Verwaltung informiert - Gemeinde Teningen
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8 TENINGERNACHRICHTEN 29.April2009<br />
b Landratsamt Emmendingen<br />
Bekämpfung der Schweinepest<br />
Um die Einschleppung der Wildschweinepest in den bisher seuchenfreienLandkreisEmmendingenzuverhindernundumeine<br />
mögliche Einschleppung rechtzeitig zu erkennen, ergeht für<br />
das Gebiet des Landkreises Emmendingen folgende<br />
Allgemeinverfügung:<br />
I.<br />
1. Beprobung von erlegtem Schwarzwild<br />
Von erlegtem Schwarzwild sind durch die Jagdausübungsberechtigten<br />
unter Verwendung der amtlich zur Verfügung gestellten<br />
Probesets Blutproben zu entnehmen. Es sind vorrangig<br />
Frischlinge, Überläufer und Unfallwild zu beproben.<br />
<strong>Die</strong> Blutproben sind, zusammen mit einem vollständig ausgefüllten<br />
Begleitschein, an das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt<br />
Freiburg, Postfach 100 462, 79123 Freiburg im<br />
Breisgau zur Untersuchung zu übersenden.<br />
<strong>Die</strong> Probenahme ist entsprechend dem Merkblatt durchzuführen,<br />
welches jedem Probeset beiliegt.<br />
2. Indikator- bzw. Risikotiere<br />
Sämtliches Fallwild (Schwarzwild), auffälliges Unfallwild<br />
(Schwarzwild) sowie krank erlegtes Schwarzwild<br />
gehört zur Gruppe der Indikatortiere. <strong>Die</strong>se Tiere sind<br />
vollständig untersuchungspflichtig und vom Jagdausübungsberechtigten<br />
zusammen mit einem vollständig<br />
ausgefüllten Begleitschein unaufgebrochen direkt an<br />
das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Freiburg,<br />
Am Moosweiher 2, 79108 Freiburg im Breisgau zur<br />
Untersuchung zu verbringen.<br />
Dabei ist ein auslaufsicheres Behältnis mit glatten Oberflächen<br />
zu verwenden, welches nach Gebrauch zu reinigen ist und mit<br />
einemgegenbehüllteVirenwirksamenDesinfektionsmittelbehandelt<br />
werden muss.<br />
<strong>Die</strong> Straßenbaulastträger als Meldepflichtige nach § 7 Abs. 3<br />
Nr. 2 des Gesetzes zur Durchführung gemeinschaftlicher Vorschriften<br />
über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für<br />
den menschlichen Verzehr bestimmten Nebenprodukten werdengebeten,verunfallteundnichtvomJagdausübungsberechtigten<br />
angeeignete Wildschweine dem zuständigen Veterinäramt<br />
zu melden, um eine Anlieferung dieser Indikatortiere an<br />
das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Freiburg, Am<br />
Moosweiher 2, 79108 Freiburg im Breisgau zu veranlassen.<br />
Hinweis:<br />
Beim Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Freiburg,<br />
Am Moosweiher 2, 79108 Freiburg, steht für die Anlieferung<br />
vonTierkörperneineKühlzellezurVerfügung,diestetszugänglich<br />
ist.<br />
3. Sofortige Vollziehung<br />
<strong>Die</strong> sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 dieser Allgemeinverfügung<br />
wird im öffentlichen Interesse angeordnet.<br />
II.<br />
Begründung:<br />
<strong>Die</strong> Maßnahmen erfolgen aufgrund folgender Rechtsgrundlagen:<br />
<strong>Die</strong> Anordnung der Beprobung von erlegtem Schwarzwild und<br />
der Untersuchung von Risikotieren beruht auf § 14 c Abs. 2 Nr. 1<br />
Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und Afrikanische<br />
Schweinepest (Schweinepestverordnung) vom 20.12.2005<br />
(BGBl.IS.3547).<strong>Die</strong>RegelungderBeschaffenheitderTransportbehälter<br />
und deren Desinfektion beruht auf § 17 Abs. 1 Nr. 11<br />
des Tierseuchengesetzes.<br />
Bei der Wildschweinepest handelt es sich um eine hoch ansteckende<br />
Krankheit, die bei Schweinen hohe Tierverluste verursachen<br />
kann. Insbesondere besteht auch die Gefahr einer Übertragung<br />
auf Hausschweinebestände, welche massive wirtschaftliche<br />
Einbußen der betroffenen Tierhalter aber auch der<br />
gesamten Region durch Handelsrestriktionen zur Folge haben<br />
kann.<br />
Um die stets mögliche Einschleppung des Schweinepestvirus in<br />
die heimischen Schwarzwildbestände rechtzeitig erkennen zu<br />
können und damit ggf. rasch reagieren zu können, führt das<br />
Land Baden-Württemberg seit mehreren Jahren ein Überwachungsprogramm<br />
unter Mithilfe der Jägerschaft durch.<br />
Derzeit ist wieder von einer deutlich erhöhten Einschleppungsgefahr<br />
auszugehen. Insbesondere musste das im französischen<br />
DepartementBas-RhinwegenWildschweinepestreglementierte<br />
Gebiet aufgrund mehrerer positiver Virusnachweise wieder<br />
ausgeweitet werden und berührt, neben der Grenze zu Rheinland-Pfalz,<br />
nun auch direkt die Landesgrenze zu Baden-Württemberg<br />
(Ortenaukreis, Landkreis Rastatt). Im Bundesland<br />
Rheinland-Pfalz mussten, wie auch in den Jahren zuvor, 2009<br />
wieder mehrere Ausbrüche der Wildschweinpest festgestellt<br />
werden.<br />
Auf Grund des sehr großen Bewegungsradius von Schwarzwild<br />
und der südlichen Ausbreitungstendenz des Schweinepestgeschehens<br />
in Frankreich ist ein Zuwandern von möglicherweise<br />
infizierten Tieren in den bisher seuchenfreien Landkreis Emmendingen<br />
nicht auszuschließen. Das erhöhte Infektionsrisiko<br />
macht eine erhebliche Intensivierung der Überwachung erforderlich.<br />
Um eine wissenschaftlich abgesicherte Aussage über das Vorhandensein<br />
möglicherweise infizierter Tiere zu erhalten, muss<br />
die Probenanzahl so hoch sein, dass mit 95%iger Sicherheit ein<br />
krankes Tier ermittelt wird, wenn der Anteil der kranken Tiere<br />
in der Population nur 1% beträgt. Das vorgegebene Mindestprobenkontingent<br />
an Blutproben beträgt 70 Proben.<br />
Zur Erkennung einer Seucheneinschleppung kommt der intensiven<br />
Überwachung der Indikatortiere, also krank erscheinender<br />
und verendeter Stücke, eine besonders hohe Bedeutung zu.<br />
Solche Tiere müssen daher möglichst vollzählig zur Untersuchung<br />
gelangen.<br />
<strong>Die</strong> Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf § 80<br />
Abs. 2 Nr. 4 Abs. 3 der <strong>Verwaltung</strong>sgerichtsordnung. Das besondere<br />
öffentliche Interesse ergibt sich daraus, dass ohne die angeordneten<br />
Maßnahmen eine erhebliche Gefährdung der Tierbestände<br />
im Landkreis Emmendingen durch die Schweinepest<br />
bedroht wären. <strong>Die</strong> Bedrohung durch die Schweinepest als<br />
hochansteckende Tierseuche erfordert unverzügliche und<br />
wirksame Maßnahmen zum Erkennen und Bekämpfen der Seuche.<br />
Ein Zuwarten bis zur Unanfechtbarkeit der Allgemeinverfügung<br />
kann daher nicht hingenommen werden.<br />
III.<br />
<strong>Die</strong>se Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung<br />
in Kraft.<br />
IV.<br />
Rechtsbehelfsbelehrung:<br />
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe<br />
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Widerspruch<br />
beim Landratsamt Emmendingen, Bahnhofstr. 2-4,<br />
79312 Emmendingen, erhoben werden. <strong>Die</strong> Frist wird auch gewahrt,<br />
wenn der Widerspruch innerhalb der Monatsfrist beim<br />
Regierungspräsidium Freiburg, Kaiser-Joseph-Str. 167, 79098<br />
Freiburg eingeht.<br />
Hinweise:<br />
1. Gemäß § 11 Abs. 2 der Binnenmarkt-TierseuchenschutzverordnunginderFassungvom06.April2005(BGBl.IS.997)dürfenWildschweineausdemwegenWildschweinepestreglementierten<br />
Gebiet in den französischen Departements Bas-Rhin und<br />
Moselle nicht nach Deutschland verbracht werden. <strong>Die</strong>s bedeutet,<br />
dass diese Tiere auch nicht für die private Verwendung<br />
nach Deutschland mitgebracht werden dürfen. <strong>Die</strong>se MaßnahmeistzumSchutzheimischerWild-undHausschweinebestände<br />
strikt einzuhalten.<br />
Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld von bis zu<br />
25.000 Euro geahndet werden.