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i Die Verwaltung informiert - Gemeinde Teningen

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� Aus- und Neubau der Rheintalbahn Karlsuhe-Basel<br />

� Aus- und Neubau der Rheintalbahn Karlsuhe-Basel<br />

34<br />

33<br />

„Ob die Kosten einer Schutzmaßnahme außer<br />

Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck<br />

stehen, hängt davon ab, welcher Erfolg dem aktiven<br />

Lärmschutz zuzuschreiben ist. <strong>Die</strong>ser Erfolg<br />

ist aber nicht an der Einsparung von Kosten für<br />

den passiven Lärmschutz zu messen. <strong>Die</strong> insoweit<br />

zu erzielenden Einsparungen haben keinen<br />

unmittelbaren Bezug zum Schutzzweck, den<br />

der Gesetzgeber als Maßstab für die Verhältnismäßigkeitsprüfung<br />

gewählt hat. Hierfür ist vielmehr<br />

die Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen<br />

durch Verkehrslärm (vgl. § 41<br />

Abs. 1 BImSchG) ausschlaggebend. “<br />

Vgl. Schalltechnische Untersuchung, Ordner 8<br />

Band 1, S. 43.<br />

<strong>Die</strong>se Erläuterungen zu dem Schallschutzkonzept für den Ortsetter Nimburg<br />

stehen in doppeltem Widerspruch zu den eigenen Vorgaben der schalltechni-<br />

schen Untersuchung: Zum einen führt die schalltechnische Untersuchung selbst<br />

aus, dass sich die Grenzwerte der 16. BImSchV im Ortsetter Nimburg durch eine<br />

Schallschutzwand mit einer Höhe von 3,5 m über SO ohne „BüG“ bzw. durch ei-<br />

ne Schallschutzwand mit einer Höhe von 3,0 m über SO mit „BüG“ vollständig<br />

einhalten lassen. Mit anderen Worten: Bei einer solchen Dimensionierung der<br />

Schallschutzwand verbleiben im Ortsetter Nimburg gerade keine „Restkonflikte“<br />

Vgl. BVerwG, Urt. v. 15.3.2000 – 11 A 42/97 –,<br />

BVerwGE 110, S. 370, 390 f.<br />

mehr, die dann noch eines ergänzenden passiven Schallschutzes bedürfen.<br />

Zum anderen beruft sich die schalltechnische Untersuchung bei einer Erhöhung<br />

Danach ist es unzulässig, die Verhältnismäßigkeitsprüfung mit der Ermittlung ei-<br />

der bislang nur 1,5 m hohen Schallschutzwand über SO auf „Sprungkosten“,<br />

nes „Schwellenwertes“ zu verknüpfen, der mit dem gesetzlichen Schutzzweck<br />

nichts zu tun hat. Ebenso wenig lässt sich dem Gesetz entnehmen, dass bei<br />

obwohl sie vorher selbst zutreffend darstellt, dass im Regelfall eine bis zu 3,0 m<br />

hohe Schallschutzwand als ein Standard anzusehen ist, der wegen des Vor-<br />

Überschreitung eines bestimmten Verhältnisses der Kosten von aktiven und<br />

rangs des aktiven Lärmschutzes keines besonderen Nachweises bedarf, wo-<br />

passiven Schallschutzmaßnahmen eine „Verhältnismäßigkeitsschwelle“ erreicht<br />

nach die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum Schutzweck stehen.<br />

sei.<br />

<strong>Die</strong> hier geforderte Erhöhung und Schließung führt nicht zu „Sprungkosten“, die<br />

Vgl. BVerwG, Urt. v. 15.3.2000 – 11 A 42/97 –,<br />

BVerwGE 110, S. 370, 391.<br />

einen überproportional hohen Kostenanstieg und damit unverhältnismäßig hohe<br />

Mehrkosten verursachen würden.<br />

Es steht somit auch nicht mit der Rechtsprechung in Einklang, fixe Verhältnis-<br />

Der Begriff „Sprungkosten“<br />

werte zu bilden für die Beziehung von Kosten weiterer aktiver Schallschutzmaßnahmen<br />

und angestrebtem Schutzzweck.<br />

vgl. BVerwG, Urt. v. 15.3.2000 – 11 A 42/97 –,<br />

BVerwGE 110, S. 370 ff.<br />

<strong>Die</strong> Ausführungen in den Planfeststellungsunterlagen lassen erkennen, dass die<br />

Antragstellerin weiteren aktiven Schallschutz ausschließlich an der „Kostenrela-<br />

darf nicht ausschließlich auf das Verhältnis zwischen den Kosten des aktiven<br />

tion von aktivem und passivem Schallschutz“ gemessen hat.<br />

und den Kosten des passiven Schallschutzes reduziert werden. Nach § 41<br />

Abs. 2 BImSchG ist aktiver Schallschutz nur dann ausgeschlossen, wenn die<br />

Vgl. Schalltechnische Untersuchung, Ordner 8,<br />

Bd. 1, S. 43.<br />

Kosten für aktiven Schallschutz außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck<br />

stehen würden. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu wiederholt<br />

Ein solches Vorgehen hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich bean-<br />

ausgeführt:<br />

standet.

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