i Die Verwaltung informiert - Gemeinde Teningen
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� Aus- und Neubau der Rheintalbahn Karlsuhe-Basel<br />
� Aus- und Neubau der Rheintalbahn Karlsuhe-Basel<br />
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„Ob die Kosten einer Schutzmaßnahme außer<br />
Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck<br />
stehen, hängt davon ab, welcher Erfolg dem aktiven<br />
Lärmschutz zuzuschreiben ist. <strong>Die</strong>ser Erfolg<br />
ist aber nicht an der Einsparung von Kosten für<br />
den passiven Lärmschutz zu messen. <strong>Die</strong> insoweit<br />
zu erzielenden Einsparungen haben keinen<br />
unmittelbaren Bezug zum Schutzzweck, den<br />
der Gesetzgeber als Maßstab für die Verhältnismäßigkeitsprüfung<br />
gewählt hat. Hierfür ist vielmehr<br />
die Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen<br />
durch Verkehrslärm (vgl. § 41<br />
Abs. 1 BImSchG) ausschlaggebend. “<br />
Vgl. Schalltechnische Untersuchung, Ordner 8<br />
Band 1, S. 43.<br />
<strong>Die</strong>se Erläuterungen zu dem Schallschutzkonzept für den Ortsetter Nimburg<br />
stehen in doppeltem Widerspruch zu den eigenen Vorgaben der schalltechni-<br />
schen Untersuchung: Zum einen führt die schalltechnische Untersuchung selbst<br />
aus, dass sich die Grenzwerte der 16. BImSchV im Ortsetter Nimburg durch eine<br />
Schallschutzwand mit einer Höhe von 3,5 m über SO ohne „BüG“ bzw. durch ei-<br />
ne Schallschutzwand mit einer Höhe von 3,0 m über SO mit „BüG“ vollständig<br />
einhalten lassen. Mit anderen Worten: Bei einer solchen Dimensionierung der<br />
Schallschutzwand verbleiben im Ortsetter Nimburg gerade keine „Restkonflikte“<br />
Vgl. BVerwG, Urt. v. 15.3.2000 – 11 A 42/97 –,<br />
BVerwGE 110, S. 370, 390 f.<br />
mehr, die dann noch eines ergänzenden passiven Schallschutzes bedürfen.<br />
Zum anderen beruft sich die schalltechnische Untersuchung bei einer Erhöhung<br />
Danach ist es unzulässig, die Verhältnismäßigkeitsprüfung mit der Ermittlung ei-<br />
der bislang nur 1,5 m hohen Schallschutzwand über SO auf „Sprungkosten“,<br />
nes „Schwellenwertes“ zu verknüpfen, der mit dem gesetzlichen Schutzzweck<br />
nichts zu tun hat. Ebenso wenig lässt sich dem Gesetz entnehmen, dass bei<br />
obwohl sie vorher selbst zutreffend darstellt, dass im Regelfall eine bis zu 3,0 m<br />
hohe Schallschutzwand als ein Standard anzusehen ist, der wegen des Vor-<br />
Überschreitung eines bestimmten Verhältnisses der Kosten von aktiven und<br />
rangs des aktiven Lärmschutzes keines besonderen Nachweises bedarf, wo-<br />
passiven Schallschutzmaßnahmen eine „Verhältnismäßigkeitsschwelle“ erreicht<br />
nach die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum Schutzweck stehen.<br />
sei.<br />
<strong>Die</strong> hier geforderte Erhöhung und Schließung führt nicht zu „Sprungkosten“, die<br />
Vgl. BVerwG, Urt. v. 15.3.2000 – 11 A 42/97 –,<br />
BVerwGE 110, S. 370, 391.<br />
einen überproportional hohen Kostenanstieg und damit unverhältnismäßig hohe<br />
Mehrkosten verursachen würden.<br />
Es steht somit auch nicht mit der Rechtsprechung in Einklang, fixe Verhältnis-<br />
Der Begriff „Sprungkosten“<br />
werte zu bilden für die Beziehung von Kosten weiterer aktiver Schallschutzmaßnahmen<br />
und angestrebtem Schutzzweck.<br />
vgl. BVerwG, Urt. v. 15.3.2000 – 11 A 42/97 –,<br />
BVerwGE 110, S. 370 ff.<br />
<strong>Die</strong> Ausführungen in den Planfeststellungsunterlagen lassen erkennen, dass die<br />
Antragstellerin weiteren aktiven Schallschutz ausschließlich an der „Kostenrela-<br />
darf nicht ausschließlich auf das Verhältnis zwischen den Kosten des aktiven<br />
tion von aktivem und passivem Schallschutz“ gemessen hat.<br />
und den Kosten des passiven Schallschutzes reduziert werden. Nach § 41<br />
Abs. 2 BImSchG ist aktiver Schallschutz nur dann ausgeschlossen, wenn die<br />
Vgl. Schalltechnische Untersuchung, Ordner 8,<br />
Bd. 1, S. 43.<br />
Kosten für aktiven Schallschutz außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck<br />
stehen würden. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu wiederholt<br />
Ein solches Vorgehen hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich bean-<br />
ausgeführt:<br />
standet.