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Frei«-Berufler fürchten die Freiheit Kammerversammlung

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GESUNDHEITSPoLITIK<br />

foto: fvDz<br />

Wichtige Beschlüsse, <strong>die</strong> in Erfurt gefasst wurden:<br />

n Beschluss:<br />

Versprechen halten –<br />

Politikwechsel verwirklichen<br />

Die Koalition aus CDU, FDP und CSU ist<br />

angetreten mit dem Anspruch, »unserem<br />

Land eine neue Richtung« zu geben.<br />

Diesem Anspruch ist <strong>die</strong> Regierung<br />

in den letzten 11 Monaten nicht<br />

gerecht geworden.<br />

Ein Abgleich der im Koalitionsvertrag<br />

vereinbarten mit den tatsächlich<br />

auf den Weg gebrachten Maßnahmen<br />

fällt enttäuschend aus.<br />

Die Hauptversammlung des Freien<br />

Verbandes Deutscher Zahnärzte fordert<br />

<strong>die</strong> Regierung der Bundesrepublik<br />

Deutschland auf, alle im Koalitionsvertrag<br />

vom 26.10.2009 vereinbarten<br />

Maßnahmen, insbesondere <strong>die</strong> Umstellung<br />

der GKV-Finanzierung vom<br />

Umlagesystem in ein Prämienmodell<br />

und eine Liberalisierung der Kostenerstattung<br />

endlich in Angriff<br />

zu nehmen und<br />

den im Bundestagswahlkampf<br />

2009 versprochenenPolitikwechsel<br />

zu verwirklichen.<br />

Für den Bereich<br />

Zahnmedizin betont<br />

der Koalitionsvertrag<br />

<strong>die</strong> Bedeutung der<br />

freiberuflichen Strukturen<br />

und der freien<br />

Arztwahl als Grundlage<br />

für eine weitere<br />

Verbesserung der<br />

Mundgesundheit und <strong>die</strong> präventionsorientierte<br />

Ausrichtung der Versorgung.<br />

Die bisherigen gesetzlichen Maß-<br />

650 · ZKN mitteiluNgeN · 11 | 2010<br />

nahmen und Vorhaben bewirken allerdings<br />

das Gegenteil. Die Abkoppelung<br />

der Honorare von der allgemeinen<br />

Preisentwicklung schwächt <strong>die</strong> wirtschaftliche<br />

Grundlage der freiberuflichen<br />

Praxen und hemmt damit <strong>die</strong> Entwicklung<br />

der Prävention.<br />

Das Festhalten am Instrument Selektivverträge<br />

beseitigt <strong>die</strong> freie Arztwahl<br />

der Versicherten und gefährdet<br />

<strong>die</strong> Therapiefreiheit der Zahnärzte.<br />

n Beschluss:<br />

GKV – FinG<br />

Die Hauptversammlung des Freien<br />

Verbandes Deutscher Zahnärzte fordert<br />

<strong>die</strong> Bundesregierung auf, nach<br />

Budgetierung, Degression und Abstrukturierung<br />

<strong>die</strong> erneuten Belastungen<br />

des zahnärztlichen Leistungsbereichs<br />

durch <strong>die</strong> in den § 85 Abs. 2d<br />

(Punktwertveränderungen) und Abs.<br />

3f (Veränderung der<br />

Gesamtvergütung)<br />

des GKV-FinG-Entwurfes<br />

enthaltenen<br />

Regelungen ersatzlos<br />

zu streichen.<br />

Begründung:<br />

Der Anteil für zahnmedizinischeBehandlungen<br />

an den GKV-<br />

Gesamtausgaben<br />

wurde in den vergangenen<br />

Jahren durch<br />

Budgetierung, Degression<br />

und unzureichendeHonoraranpassungen<br />

kontinuierlich reduziert.<br />

Der zahnmedizinische Bereich war und<br />

ist kein Kosten treibender Leistungsbereich<br />

der GKV.<br />

n Beschluss:<br />

Neuformulierung des § 13 (2)<br />

SGB V (Kostenerstattung)<br />

Die Hauptversammlung des Freien<br />

Verbandes Deutscher Zahnärzte fordert<br />

den Gesetzgeber auf, bei der angekündigten<br />

Liberalisierung des § 13 SGB<br />

V (Kostenerstattung) folgende Kriterien<br />

zu berücksichtigen:<br />

l Für Versicherte und Zahnärzte wird<br />

für <strong>die</strong> Zahnmedizin anstelle der<br />

Sach- oder Dienstleistung Kostenerstattung<br />

verbindlich eingeführt.<br />

l Nicht im Vierten Kapitel genannte<br />

Zahnärzte (Nichtvertragszahnärzte)<br />

dürfen in Anspruch genommen<br />

werden.<br />

l Das zwischen Zahnarzt und Patient<br />

vereinbarte Kostenerstattungsverfahren<br />

wird unverzüglich wirksam.<br />

l Anspruch auf Erstattung besteht in<br />

Höhe der Vergütung, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Krankenkassen<br />

bei Erbringung als Sachleistung<br />

zu tragen hätten.<br />

l Ausgaben für Kostenerstattungsleistungen<br />

nach § 13 Abs. 2 SGB V<br />

sind nicht auf das Ausgabenvolumen<br />

nach § 85 Abs. 2 Satz 2 SGB V anzurechnen.<br />

l Satzungsbestimmungen der Krankenkassen<br />

dürfen <strong>die</strong> Entscheidung<br />

des Versicherten weder rechtlich<br />

noch materiell beeinträchtigen.<br />

Begründung:<br />

Die Einführung der Direktabrechnung<br />

mit Kostenerstattung im Bereich<br />

Zahnmedizin schafft Transparenz in<br />

Leistung, Kosten und Qualität und ist<br />

ein Beitrag zum Bürokratieabbau.<br />

Die derzeitigen Regelungen erschweren<br />

unnötig <strong>die</strong> Wahl des Kostenerstattungsprinzips<br />

und <strong>die</strong> einbe-

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