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Frei«-Berufler fürchten die Freiheit Kammerversammlung

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BERUFSSTäNDISCHES<br />

Ausbildungsbörse<br />

Lingen<br />

Am 23. September 2010 fand<br />

in Lingen nun schon zum 10.<br />

Mal in den Berufsbildenden<br />

Schulen – Gewerbliche<br />

Fachrichtungen – <strong>die</strong> Ausbildungsbörse<br />

statt. Der Landkreis<br />

Emsland, Kammern, Innungen, Schulen<br />

und viele Unternehmen gaben<br />

Schüler/innen der Abschlussklassen<br />

der allgemeinbildenden Schulen Informationen<br />

über <strong>die</strong> beruflichen Ausbildungsmöglichkeiten.<br />

Auch das Berufsfeld Gesundheit der<br />

BBS Lingen – Kaufmännische Fachrichtungen<br />

– war mit einem Informationsstand<br />

vertreten. Mit Begeisterung vermittelten<br />

Medizinische und Zahnmedizinische<br />

Fachangestellte (Auszubildende)<br />

abwechselnd während der<br />

Messezeit von ca. 8 – 17 Uhr ihren möglichen<br />

künftigen Kolleginnen Details<br />

über den Beruf. Zeitweise waren <strong>die</strong><br />

Auszubildenden und Lehrkräfte regelrecht<br />

»eingekreist« von Schülerinnen,<br />

<strong>die</strong> sich über Ablauf und Inhalte der<br />

Ausbildung, Ausbildungsvergütungen<br />

und Weiterbildungsmöglichkeiten informieren<br />

wollten.<br />

Ein herzliches Dankeschön an <strong>die</strong><br />

Auszubildenden und Lehrkräfte des<br />

Berufsfeldes Gesundheit, <strong>die</strong> durch ihr<br />

Engagement zweifellos gute Werbung<br />

für den Beruf der Medizinischen bzw.<br />

Zahnmedizinischen Fachangestellten<br />

gemacht haben – wenn auch ihr Versuch,<br />

männliche Interessenten für <strong>die</strong>se<br />

Berufe zu finden, nur von einem<br />

Schüler angenommen wurde.<br />

Schulleiterin OStD Maria Dühnen l<br />

668 · ZKN mitteiluNgeN · 11 | 2010<br />

foto: m. HeiDotting<br />

Unzulässige Bezeichnung<br />

als »Zahnklinik«<br />

Auch wenn<br />

<strong>die</strong> Werbemöglichkeiten<br />

von Ärzten<br />

und<br />

Zahnärzten in<br />

den vergan­<br />

RA Michael<br />

genen Jahren Lennartz<br />

deutlich<br />

durch <strong>die</strong> Berufsordnungen<br />

und Rechtsprechung erweitert<br />

wurden, gibt es gleichwohl<br />

Grenzen, <strong>die</strong> der Arzt<br />

und Zahnarzt einzuhalten<br />

hat. Als »Faustformel« gilt,<br />

dass sachangemessene<br />

Information möglich ist,<br />

aber jede Irreführung und<br />

marktschreierische Werbung<br />

zu unterbleiben hat.<br />

Auch bei der Bezeichnung<br />

einer Zahnarztpraxis z. B.<br />

als »Klinik« ist besondere<br />

Vorsicht geboten, wie eine<br />

aktuelle Entscheidung des<br />

beim Oberverwaltungsgericht<br />

(OVG) Berlin­Brandenburg<br />

angesiedelten Landesberufsgericht<br />

für Heilberufe<br />

des Landes Brandenburg<br />

zeigt<br />

foto: zkn-ArcHiv<br />

In seinem Beschluss vom 14.7.2010<br />

(oVG 91 HB 1.08, 91 HB 1/08) befasst<br />

sich das Landesberufsgericht für<br />

Heilberufe Brandenburg mit der<br />

Frage, unter welchen Voraussetzungen<br />

eine Zahnarztpraxis <strong>die</strong> Bezeichnung<br />

»Zahnklinik« wählen darf.<br />

In dem konkreten Fall bezeichnete sich<br />

eine zahnärztliche Praxisgemeinschaft<br />

bestehend aus einer Gemeinschaftspraxis<br />

und Einzelpraxen u. a. auf einem<br />

überdimensional großen Praxisschild<br />

und im Branchenfernsprechbuch<br />

»Gelbe Seiten« als »Zahnklinik B.«,<br />

worauf <strong>die</strong> »Zahnklinik« von der zuständigen<br />

Zahnärztekammer Brandenburg<br />

eine berufsrechtliche Rüge<br />

erhielt. Durch <strong>die</strong> Benutzung des Begriffes<br />

»Zahnklinik B.« werde der Eindruck<br />

eines Krankenhauses mit organisatorischer<br />

Arbeitsteilung erweckt. Die<br />

einzige Aufgabe <strong>die</strong>ser Praxisgemeinschaft<br />

sei <strong>die</strong> Werbung unter der Marke<br />

»Zahnklinik B.« zur Vortäuschung<br />

der geballten Leistungsfähigkeit und<br />

einer Spitzenposition. Mit dem Begriff<br />

»Klinik« werde im allgemeinen Sprachgebrauch<br />

ein Krankenhaus assoziiert<br />

mit einem organisierten Krankenhausbetrieb,<br />

der in Wirklichkeit nicht existiere.<br />

Rüge überzogen?<br />

Die erteilte Rüge wollten <strong>die</strong> Betreiber<br />

der »Zahnklinik« nicht hinnehmen und<br />

erhoben deshalb Feststellungsklagen<br />

vor dem zuständigen Berufsgericht für<br />

Heilberufe in Potsdam. Zur Begründung<br />

führten sie aus, dass sie keine<br />

Pflichtverletzung begangen hätten.<br />

Die von der zuständigen Zahnärztekammer<br />

zur Begründung der Rüge herangezogenen<br />

Vorschriften der Berufsordnung<br />

seien im Hinblick auf übergeordnetes<br />

Bundes- und Europarecht als<br />

ungültig einzustufen. Ausgeführt<br />

wurde u. a., dass der Praxisbetrieb neben<br />

der üblichen ambulanten Tätigkeit<br />

einen erheblichen klinischen Betrieb<br />

aufweise, wobei eine umfassende

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