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AUS DER PRAXIS RECHT | STEUERN | FINANZEN<br />

Kontrollen o<strong>der</strong> zur Ablesung von Zählerständen.<br />

(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen<br />

IX R 18/15).<br />

PKW-Nutzung: Begrenzung <strong>der</strong><br />

Nutzungsentnahme bei<br />

ein-Prozent-Regelung<br />

Wird ein betrieblicher PKW durch den<br />

Unternehmer o<strong>der</strong> seine Angehörigen<br />

auch für private Zwecke genutzt, sind<br />

die dabei entstandenen Aufwendungen<br />

nicht als Betriebsausgaben abziehbar,<br />

son<strong>der</strong>n als Entnahme anzusetzen. Diese<br />

„Nutzungsentnahmen“ können<br />

grundsätzlich mit monatlich 1 % des inländischen<br />

Bruttolistenpreises im Zeitpunkt<br />

<strong>der</strong> Erstzulassung bewertet werden,<br />

wenn die betriebliche Nutzung<br />

mehr als 50 % beträgt. Alternativ zu<br />

dieser 1 %-Regelung kann <strong>der</strong> Wert <strong>der</strong><br />

privaten Nutzung anhand eines ordnungsgemäßen<br />

Fahrtenbuchs und <strong>der</strong><br />

nachgewiesenen tatsächlichen Aufwendungen<br />

ermittelt werden. (1)Insbeson<strong>der</strong>e<br />

bei gebraucht gekauften o<strong>der</strong> vollständig<br />

abgeschriebenen PKW kann <strong>der</strong><br />

mit <strong>der</strong> 1 %-Regelung ermittelte Wert<br />

<strong>der</strong> Privatnutzung höher sein als die tatsächlich<br />

entstandenen Gesamt-kosten<br />

des PKW. Aus Billigkeitsgründen sieht<br />

die Finanzverwaltung (2) deshalb eine<br />

sog. Deckelung vor, sodass <strong>der</strong> Privatanteil<br />

höchstens mit den Gesamtkosten<br />

angesetzt wird. Auch wenn die 1 %-Regelung<br />

nur unter <strong>der</strong> Voraussetzung einer<br />

mehr als 50 %igen betrieblichen<br />

Nutzung angewendet werden kann, hält<br />

<strong>der</strong> Bundesfinanzhof (3) eine Deckelung<br />

auf 50 % <strong>der</strong> Gesamtkosten aus<br />

verfassungsrechtlichen Gründen nicht<br />

für geboten, weil die Anwendung <strong>der</strong><br />

pauschalen 1 %-Regelung durch Führung<br />

eines ordnungs-gemäßen Fahrtenbuchs<br />

vermieden werden kann.<br />

(1)Siehe § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3<br />

EStG, zu den Fahrten zwischen Wohnung<br />

und Betrieb vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 6<br />

EStG. (2) Vgl. BMF-Schreiben vom 18.<br />

November 2009 – IV C 6 – S 2177/<br />

07/10004 (BStBl 2009 I S. 1326), Rz.<br />

18. (3) Urteil vom 15. Mai 2018 X R<br />

28/15. Quelle: Rinke Treuhand.<br />

Anteilsübertragungen durch<br />

mehrere Urkunden<br />

Überträgt ein Vater an seinen Sohn am<br />

selben Tag Anteile an drei Kapitalgesellschaften,<br />

die we<strong>der</strong> rechtlich noch wirtschaftlich<br />

miteinan<strong>der</strong> verflochten sind,<br />

liegt kein einheitlicher Schenkungswille<br />

vor. Die Folge: Jede Schenkung ist in<br />

puncto Verschonungsabschlag für sich zu<br />

beurteilen.<br />

Der Kläger erhielt am 16. Oktober 2015<br />

mit drei notariellen Urkunden Anteile an<br />

drei Gesellschaften mit beschränkter<br />

Haftung von seinem Vater geschenkt.<br />

Die erste GmbH, <strong>der</strong>en alleiniger Gesellschafter<br />

<strong>der</strong> Vater war, vertreibt Bauelemente<br />

für Dächer und Fassaden, die<br />

zweite produziert För<strong>der</strong>bandabdeckungen<br />

und die dritte baut Hochregallager.<br />

Lediglich zwischen zwei dieser Gesellschaften<br />

bestehen in geringfügigem Umfang<br />

Lieferbeziehungen. Bei den Unternehmen<br />

für För<strong>der</strong>bandabdeckungen und<br />

für Hochregallager hatten <strong>der</strong> Kläger und<br />

sein Vater keine Positionen, die einen<br />

Einfluss auf die Geschäftsführung nahmen.<br />

Am übertragenen Anteil an <strong>der</strong> ersten<br />

GmbH behielt sich <strong>der</strong> Vater ein<br />

Nießbrauchsrecht zurück. Der Kläger<br />

reichte drei Schenkungsteuererklärungen<br />

ein, wobei er für die zweite und die dritte<br />

GmbH zur vollständigen Steuerbefreiung<br />

(nach § 13a Abs. 8 ErbStG) optierte.<br />

Dem folgte das Finanzamt nicht, son<strong>der</strong>n<br />

fasste alle drei Übertragungen zu einer<br />

Schenkung zusammen und gewährte wegen<br />

des zu hohen Verwaltungsvermögens<br />

<strong>der</strong> ersten GmbH insgesamt nur eine Regelverschonung<br />

von 85 Prozent.<br />

Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster<br />

gab <strong>der</strong> Klage statt und hob den Schenkungsteuerbescheid<br />

insgesamt auf. Nach<br />

seiner Auffassung lägen drei verschiedene<br />

Schenkungen vor, die jeweils geson<strong>der</strong>t<br />

zu besteuern seien. Maßgeblich für<br />

die Beurteilung, ob eine einheitliche<br />

Schenkung vorliege, sei <strong>der</strong> Parteiwille.<br />

Allein aus <strong>der</strong> Übertragung am selben<br />

Tag könne nicht auf den erfor<strong>der</strong>lichen<br />

einheitlichen Schenkungswillen geschlossen<br />

werden. Vielmehr sei zu berücksichtigen,<br />

dass we<strong>der</strong> ein rechtlicher<br />

noch ein wirtschaftlicher Zwang bestanden<br />

habe, die Anteile an den drei Gesellschaften<br />

einheitlich zu übertragen. Nur<br />

bei einer Gesellschaft sei <strong>der</strong> Kläger in<br />

36 www.bvg-menzel.de

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