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AUS DER PRAXIS RECHT | STEUERN | FINANZEN<br />
Kontrollen o<strong>der</strong> zur Ablesung von Zählerständen.<br />
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen<br />
IX R 18/15).<br />
PKW-Nutzung: Begrenzung <strong>der</strong><br />
Nutzungsentnahme bei<br />
ein-Prozent-Regelung<br />
Wird ein betrieblicher PKW durch den<br />
Unternehmer o<strong>der</strong> seine Angehörigen<br />
auch für private Zwecke genutzt, sind<br />
die dabei entstandenen Aufwendungen<br />
nicht als Betriebsausgaben abziehbar,<br />
son<strong>der</strong>n als Entnahme anzusetzen. Diese<br />
„Nutzungsentnahmen“ können<br />
grundsätzlich mit monatlich 1 % des inländischen<br />
Bruttolistenpreises im Zeitpunkt<br />
<strong>der</strong> Erstzulassung bewertet werden,<br />
wenn die betriebliche Nutzung<br />
mehr als 50 % beträgt. Alternativ zu<br />
dieser 1 %-Regelung kann <strong>der</strong> Wert <strong>der</strong><br />
privaten Nutzung anhand eines ordnungsgemäßen<br />
Fahrtenbuchs und <strong>der</strong><br />
nachgewiesenen tatsächlichen Aufwendungen<br />
ermittelt werden. (1)Insbeson<strong>der</strong>e<br />
bei gebraucht gekauften o<strong>der</strong> vollständig<br />
abgeschriebenen PKW kann <strong>der</strong><br />
mit <strong>der</strong> 1 %-Regelung ermittelte Wert<br />
<strong>der</strong> Privatnutzung höher sein als die tatsächlich<br />
entstandenen Gesamt-kosten<br />
des PKW. Aus Billigkeitsgründen sieht<br />
die Finanzverwaltung (2) deshalb eine<br />
sog. Deckelung vor, sodass <strong>der</strong> Privatanteil<br />
höchstens mit den Gesamtkosten<br />
angesetzt wird. Auch wenn die 1 %-Regelung<br />
nur unter <strong>der</strong> Voraussetzung einer<br />
mehr als 50 %igen betrieblichen<br />
Nutzung angewendet werden kann, hält<br />
<strong>der</strong> Bundesfinanzhof (3) eine Deckelung<br />
auf 50 % <strong>der</strong> Gesamtkosten aus<br />
verfassungsrechtlichen Gründen nicht<br />
für geboten, weil die Anwendung <strong>der</strong><br />
pauschalen 1 %-Regelung durch Führung<br />
eines ordnungs-gemäßen Fahrtenbuchs<br />
vermieden werden kann.<br />
(1)Siehe § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3<br />
EStG, zu den Fahrten zwischen Wohnung<br />
und Betrieb vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 6<br />
EStG. (2) Vgl. BMF-Schreiben vom 18.<br />
November 2009 – IV C 6 – S 2177/<br />
07/10004 (BStBl 2009 I S. 1326), Rz.<br />
18. (3) Urteil vom 15. Mai 2018 X R<br />
28/15. Quelle: Rinke Treuhand.<br />
Anteilsübertragungen durch<br />
mehrere Urkunden<br />
Überträgt ein Vater an seinen Sohn am<br />
selben Tag Anteile an drei Kapitalgesellschaften,<br />
die we<strong>der</strong> rechtlich noch wirtschaftlich<br />
miteinan<strong>der</strong> verflochten sind,<br />
liegt kein einheitlicher Schenkungswille<br />
vor. Die Folge: Jede Schenkung ist in<br />
puncto Verschonungsabschlag für sich zu<br />
beurteilen.<br />
Der Kläger erhielt am 16. Oktober 2015<br />
mit drei notariellen Urkunden Anteile an<br />
drei Gesellschaften mit beschränkter<br />
Haftung von seinem Vater geschenkt.<br />
Die erste GmbH, <strong>der</strong>en alleiniger Gesellschafter<br />
<strong>der</strong> Vater war, vertreibt Bauelemente<br />
für Dächer und Fassaden, die<br />
zweite produziert För<strong>der</strong>bandabdeckungen<br />
und die dritte baut Hochregallager.<br />
Lediglich zwischen zwei dieser Gesellschaften<br />
bestehen in geringfügigem Umfang<br />
Lieferbeziehungen. Bei den Unternehmen<br />
für För<strong>der</strong>bandabdeckungen und<br />
für Hochregallager hatten <strong>der</strong> Kläger und<br />
sein Vater keine Positionen, die einen<br />
Einfluss auf die Geschäftsführung nahmen.<br />
Am übertragenen Anteil an <strong>der</strong> ersten<br />
GmbH behielt sich <strong>der</strong> Vater ein<br />
Nießbrauchsrecht zurück. Der Kläger<br />
reichte drei Schenkungsteuererklärungen<br />
ein, wobei er für die zweite und die dritte<br />
GmbH zur vollständigen Steuerbefreiung<br />
(nach § 13a Abs. 8 ErbStG) optierte.<br />
Dem folgte das Finanzamt nicht, son<strong>der</strong>n<br />
fasste alle drei Übertragungen zu einer<br />
Schenkung zusammen und gewährte wegen<br />
des zu hohen Verwaltungsvermögens<br />
<strong>der</strong> ersten GmbH insgesamt nur eine Regelverschonung<br />
von 85 Prozent.<br />
Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster<br />
gab <strong>der</strong> Klage statt und hob den Schenkungsteuerbescheid<br />
insgesamt auf. Nach<br />
seiner Auffassung lägen drei verschiedene<br />
Schenkungen vor, die jeweils geson<strong>der</strong>t<br />
zu besteuern seien. Maßgeblich für<br />
die Beurteilung, ob eine einheitliche<br />
Schenkung vorliege, sei <strong>der</strong> Parteiwille.<br />
Allein aus <strong>der</strong> Übertragung am selben<br />
Tag könne nicht auf den erfor<strong>der</strong>lichen<br />
einheitlichen Schenkungswillen geschlossen<br />
werden. Vielmehr sei zu berücksichtigen,<br />
dass we<strong>der</strong> ein rechtlicher<br />
noch ein wirtschaftlicher Zwang bestanden<br />
habe, die Anteile an den drei Gesellschaften<br />
einheitlich zu übertragen. Nur<br />
bei einer Gesellschaft sei <strong>der</strong> Kläger in<br />
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