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Taxi Times DACH - Februar/März 2019

Taxi Times – DACH ist ein unabhängiges Fachmagazin speziell für die Taxibranche aus dem deutschsprachigem Raum. Taxi Times – DACH erscheint 6 x pro Jahr und greift die aktuellen Taxitrends und Neuigkeiten aus Deutschland, Österreich, der Schweiz sowie punktuell auch aus der ganzen restlichen Taxiwelt auf. Den Schwerpunkt bilden Berichte über gewerbepolitische Aktivitäten der Branchenverbände sowie über Trends und Neuigkeiten zu branchenrelevanten Produkten und Rechtsprechungen.

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RECHT<br />

UBERBLACK-VERBOT:<br />

DER ANFANG<br />

VOM ENDE?<br />

Seit Ende Januar steht schwarz auf weiß, was am 13. Dezember vom<br />

Bundesgerichtshof bereits mündlich verkündet wurde: Die App UberBlack<br />

verstößt gegen geltendes Recht. Muss nun auch UberX verboten werden?<br />

FOTO: Günni<br />

Knapp sieben Wochen waren seit der mündlichen Verkündung<br />

vom 13. Dezember vergangen, ehe der Bundesgerichtshof<br />

(BGH) Ende Januar den mündlichen Taten auch schriftliche<br />

Worte folgen ließ. In der 27-seitigen Urteilsbegründung sind neben<br />

der Einstufung von Uber als Verkehrsdienstleister<br />

vor allem jene Passagen<br />

beachtenswert, in denen der App eindeutige<br />

Verstöße gegen das PBefG nachgewiesen<br />

werden. Diese könnten auch<br />

ein Verbot der Apps UberX und ähnlicher<br />

Applikationen rechtfertigen.<br />

Konkret nennt das Urteil den Paragrafen<br />

49, Absatz 4 des Personenbeförderungsgesetzes<br />

(PBefG). Hier definiert<br />

das Gesetz den „Verkehr mit Mietwagen<br />

als Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen,<br />

die nur im Ganzen<br />

zur Beförderung gemietet werden<br />

und mit denen der Unternehmer<br />

Fahrten ausführt, deren Zweck,<br />

Ziel und Ablauf der Mieter<br />

bestimmt und die nicht Verkehr<br />

mit Taxen […] sind“. Satz zwei<br />

dieses Paragrafen schreibt vor,<br />

dass mit „Mietwagen nur Beförderungsaufträge<br />

ausgeführt werden<br />

dürfen, die am Betriebssitz<br />

oder in der Wohnung des Unternehmers<br />

eingegangen sind“. Daran<br />

schließt Satz 3 an, wonach der Mietwagen<br />

nach Beendigung des Fahrtauftrags<br />

„unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren“<br />

habe, „es sei denn, er hat vor<br />

der Fahrt von seinem Betriebssitz oder<br />

der Wohnung oder während der Fahrt<br />

fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrag<br />

erhalten“. In einem letzten<br />

Satz des Paragrafen 49, Abs. 4 wird<br />

eine klare Trennlinie zum <strong>Taxi</strong> gezogen:<br />

„Annahme, Vermittlung und Ausführung<br />

von Beförderungsaufträgen, das Bereithalten<br />

des Mietwagens sowie Werbung für Mietwagenverkehr dürfen<br />

weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung<br />

mit dem Taxenverkehr zu führen.“<br />

Im vorliegenden Rechtsstreit hatte ein Berliner <strong>Taxi</strong>unternehmer<br />

der App UberBlack einen Verstoß gegen<br />

diese Regelungen vorgeworfen und per<br />

einstweiliger Verfügung verlangt, den<br />

Einsatz der App in Berlin zu unterlassen.<br />

Das Landgericht Berlin hatte der<br />

Klage am 9. <strong>Februar</strong> 2015 stattgegeben<br />

(AZ 101 O 125/14). Uber war daraufhin<br />

in Berufung gegangen und musste am<br />

11. Dezember 2015 vor dem Kammergericht<br />

(KG) eine erneute Niederlage<br />

einstecken (AZ 5U 31/15). Mit Urteil<br />

vom 13. Dezember 2018 (AZ IZR 3/18)<br />

bestätigte der Bundesgerichtshof das<br />

KG-Urteil. Das Verbot von UberBlack<br />

in Berlin ist somit rechtskräftig.<br />

Der US-Vermittler hatte die App<br />

bereits vor Jahren aus dem Programm<br />

genommen und durch<br />

UberX ersetzt, während man in<br />

München noch bis heute neben<br />

UberX auch UberBlack als teurere<br />

Variante anbietet.<br />

Letztendlich führe genau jener<br />

oben aufgeführte Paragraf 49,<br />

Absatz 4 zu einem Verbot, bestätigte<br />

der BGH vollumfänglich die Einschätzung<br />

des Kammergerichts. Mietwagen<br />

dürfen nur Beförderungsaufträge<br />

ausführen, die zuvor am Betriebssitz<br />

des Unternehmens eingegangen sind.<br />

Ein solcher Auftrag gilt nicht als am<br />

Betriebssitz eingegangen, wenn der<br />

Fahrer einen ihm unterwegs erteilten<br />

Beförderungsauftrag seiner Zentrale<br />

mitteilt und diese dann der Beförderung<br />

zustimmt. So hatte es der BGH bereits<br />

in einem Fall im Jahr 1989 bewertet. u<br />

?<br />

Wird nun die UberApp komplett verboten?<br />

TAXI FEBRUAR / MÄRZ / <strong>2019</strong><br />

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