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Das Wirtschaftsmagazin für das Bergische und den Kreis Mettmann

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Gegensatz zum elektronischen Verfahren<br />

bei <strong>der</strong> Erstattung von Vorsteuerbeträgen<br />

aus EU-Mitgliedstaaten (über das BZStOnline-Portal)<br />

können Vergütungsanträge gegenüber<br />

Drittstaaten nur schriftlich und geson<strong>der</strong>t<br />

für jedes Land gestellt werden.Die<br />

Anträge können entwe<strong>der</strong> direkt bei <strong>der</strong><br />

ausländischen Erstattungsbehörde (2) o<strong>der</strong><br />

über die entsprechende ausländische Handelskammer<br />

(3) eingereicht werden. Eine<br />

hierfür regelmäßig erfor<strong>der</strong>liche Bestätigung<br />

<strong>der</strong> <strong>Unternehmer</strong>eigenschaft stellt das<br />

zuständige Finanzamt aus; die Bescheinigung<br />

wird aber nur erteilt, wenn <strong>der</strong> <strong>Unternehmer</strong><br />

vorsteuerabzugsberechtigt ist, also<br />

nicht, wenn er nur steuerfreie Umsätze ausführt<br />

o<strong>der</strong> Kleinunternehmer ist. (4)Vergütungsanträge<br />

sind spätestens bis zum 30.<br />

Juni des auf das Jahr <strong>der</strong> Ausstellung <strong>der</strong><br />

Rechnung folgenden Kalen<strong>der</strong>jahres zu<br />

stellen. Beizufügen sind neben <strong>der</strong> <strong>Unternehmer</strong>bescheinigung<br />

Originalrechnungen<br />

bzw. Einfuhrbelege. Regelmäßig ausgeschlossen<br />

ist die Erstattung von Vorsteuerbeträgen,<br />

die auf den Bezug von Kraftstoffen<br />

entfallen. (5) Zu beachten ist, dass ggf.<br />

län<strong>der</strong>weise unterschiedliche Mindestvergütungsbeträge<br />

erreicht werden müssen<br />

(1) Siehe Abschn. 18.11 Abs. 4 UStAE sowie<br />

das aktuelle Verzeichnis <strong>der</strong> Län<strong>der</strong><br />

mit Gegenseitigkeit (BMF-Schreiben vom<br />

17. Oktober 2014 – IV D 3 – S<br />

7359/07/10009, BStBl 2014 I S. 1369).(2)<br />

Zu den Adressdaten <strong>der</strong> ausländischen Behörden<br />

sowie Informationen, Formularen<br />

(teilweise in Landessprache) und Anleitungen<br />

siehe www.bzst.de.(3) Kontaktdaten<br />

unter www.ahk.de – Recht & Steuern –<br />

Mehrwertsteuerrückerstattung.(4) Siehe<br />

Abschn. 18.16 UStAE.(5) Zur deutschen<br />

Regelung vgl. § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG<br />

(Quelle: Rinke Treuhand)<br />

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<strong>der</strong> <strong>Bergische</strong> <strong>Unternehmer</strong> 07|19 35

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