Taxi Times DACH SPECIAL- August 2019
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MIETWAGENKONTROLLEN<br />
Auf einer Infoveranstaltung<br />
der Handelskammer Hamburg<br />
vor 85 <strong>Taxi</strong>unternehmern<br />
stellte Hamburg seine<br />
Mietwagenvorgaben vor.<br />
HAMBURGER<br />
KONTROLL-MODELL<br />
FÜR MIETWAGEN<br />
Was sich für <strong>Taxi</strong>betriebe bewährt hat, soll nun auch die Kontrollierbarkeit von<br />
Mietwagen ermöglichen. Hamburgs Aufsichtsbehörde verpflichtet Unternehmer<br />
zum Einsatz eines manipulationssicheren Wegstreckenzählers.<br />
Im Rahmen einer von der Handelskammer<br />
organisierten Infoveranstaltung<br />
erläuterte Dirk Ritter, Abteilungsleiter<br />
des Hamburger <strong>Taxi</strong>büros, im Juni vor<br />
85 anwesenden <strong>Taxi</strong>unternehmerinnen<br />
und -unternehmern eine neue Herangehensweise.<br />
Hamburg habe in all den Jahren<br />
kaum wahrnehmbare Veränderungen<br />
bei seiner Mietwagenanzahl gehabt. Die<br />
Zahl habe bei konstant 300 Fahrzeugen<br />
gelegen – bei aktuell rund 3.000 <strong>Taxi</strong>s.<br />
Allerdings seien in den letzten Wochen<br />
verstärkt Antragsteller, vornehmlich aus<br />
Berlin, aufgetaucht, deren Absicht, mit<br />
Mietwagen taxiähnlichen Verkehr auszuüben,<br />
klar erkennbar gewesen sei. „Wir<br />
wollen in Hamburg keinen Kampf gegen<br />
Mietwagen führen“, betonte Ritter. Als Aufsichtsbehörde<br />
habe man dafür zu sorgen,<br />
dass jede Verkehrsart im Rahmen der geltenden<br />
Gesetze betrieben wird und so ein<br />
fairer Wettbewerb entsteht.<br />
In dem Merkblatt „Hinweise für Antragstellungen<br />
im Mietwagenverkehr“ sind die<br />
Vorgaben der Hamburger Genehmigungsbehörde<br />
auf zwei Seiten definiert. Dazu zählen<br />
die klaren Hinweise, dass Mietwagen keine<br />
Einzelplatzvermietung anbieten dürfen und<br />
nach Erledigung ihres Auftrags zu ihrem<br />
Betriebssitz zurückkehren müssen.<br />
BETRIEBSSITZ MIT TOILETTEN<br />
Mit dieser Rückkehrpflicht verknüpft die<br />
Behörde auch weitere Anforderungen. So<br />
müsse jeder Unternehmer mit mehr als<br />
einem Mietwagen die entsprechende<br />
Anzahl von Stellplätzen am Betriebssitz<br />
nachweisen. „Die Stellplätze müssen vom<br />
Betriebssitz fußläufig erreichbar sein“,<br />
heißt es im Merkblatt, wobei Ritter bei der<br />
Bemessung von „fußläufig“ auf gängige<br />
Rechtsprechungen verweist, die von<br />
5–7 Minuten sprechen.<br />
Darüber hinaus seien gemäß Arbeitsstättenverordnung<br />
für das Fahrpersonal<br />
unter anderem Pausen- und Hygieneräume<br />
zur Verfügung zu stellen, was der<br />
Neu-Unternehmer mit entsprechenden<br />
Mietverträgen nachzuweisen habe. Ebenso<br />
müsse mit dem Antrag eine Gründungskalkulation<br />
sowie eine Ertrags- und Kostenvorschau<br />
vorgelegt werden. Dazu zähle<br />
ein Nachweis der verfügbaren Mittel für<br />
die erforderlichen Startinvestitionen. Die<br />
Ertrags- und Kostenvorschau sollte aufzeigen,<br />
dass ausreichend Umsätze und Einkünfte<br />
zu erwarten sind, um die variablen<br />
und fixen Kosten (vor allem die Personal-,<br />
Fahrzeug-, Betriebssitz- und Vermittlungskosten)<br />
zu decken, und dass ein Angreifen<br />
des Eigenkapitals oder sogar eine Überschuldung<br />
ausgeschlossen ist.<br />
Von der Pflicht zur Rückkehr ist der<br />
Fahrer bzw. Unternehmer dann befreit,<br />
wenn er vor der Fahrt von seinem Betriebssitz<br />
oder der Wohnung oder während der<br />
Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrag<br />
erhalten hat. Ritter ging bei<br />
diesem Punkt sehr intensiv auf die Definition<br />
der Auftragsannahme ein. „Die Beförderungsaufträge<br />
müssen am Betriebssitz<br />
des Mietwagenunternehmens eingehen<br />
FOTOS: <strong>Taxi</strong> <strong>Times</strong>, Noun Project / Symbolon<br />
12 AUGUST / <strong>2019</strong> TAXI