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Taxi Times DACH SPECIAL- August 2019

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MIETWAGENKONTROLLEN<br />

Auf einer Infoveranstaltung<br />

der Handelskammer Hamburg<br />

vor 85 <strong>Taxi</strong>unternehmern<br />

stellte Hamburg seine<br />

Mietwagenvorgaben vor.<br />

HAMBURGER<br />

KONTROLL-MODELL<br />

FÜR MIETWAGEN<br />

Was sich für <strong>Taxi</strong>betriebe bewährt hat, soll nun auch die Kontrollierbarkeit von<br />

Mietwagen ermöglichen. Hamburgs Aufsichtsbehörde verpflichtet Unternehmer<br />

zum Einsatz eines manipulationssicheren Wegstreckenzählers.<br />

Im Rahmen einer von der Handelskammer<br />

organisierten Infoveranstaltung<br />

erläuterte Dirk Ritter, Abteilungsleiter<br />

des Hamburger <strong>Taxi</strong>büros, im Juni vor<br />

85 anwesenden <strong>Taxi</strong>unternehmerinnen<br />

und -unternehmern eine neue Herangehensweise.<br />

Hamburg habe in all den Jahren<br />

kaum wahrnehmbare Veränderungen<br />

bei seiner Mietwagenanzahl gehabt. Die<br />

Zahl habe bei konstant 300 Fahrzeugen<br />

gelegen – bei aktuell rund 3.000 <strong>Taxi</strong>s.<br />

Allerdings seien in den letzten Wochen<br />

verstärkt Antragsteller, vornehmlich aus<br />

Berlin, aufgetaucht, deren Absicht, mit<br />

Mietwagen taxiähnlichen Verkehr auszuüben,<br />

klar erkennbar gewesen sei. „Wir<br />

wollen in Hamburg keinen Kampf gegen<br />

Mietwagen führen“, betonte Ritter. Als Aufsichtsbehörde<br />

habe man dafür zu sorgen,<br />

dass jede Verkehrsart im Rahmen der geltenden<br />

Gesetze betrieben wird und so ein<br />

fairer Wettbewerb entsteht.<br />

In dem Merkblatt „Hinweise für Antragstellungen<br />

im Mietwagenverkehr“ sind die<br />

Vorgaben der Hamburger Genehmigungsbehörde<br />

auf zwei Seiten definiert. Dazu zählen<br />

die klaren Hinweise, dass Mietwagen keine<br />

Einzelplatzvermietung anbieten dürfen und<br />

nach Erledigung ihres Auftrags zu ihrem<br />

Betriebssitz zurückkehren müssen.<br />

BETRIEBSSITZ MIT TOILETTEN<br />

Mit dieser Rückkehrpflicht verknüpft die<br />

Behörde auch weitere Anforderungen. So<br />

müsse jeder Unternehmer mit mehr als<br />

einem Mietwagen die entsprechende<br />

Anzahl von Stellplätzen am Betriebssitz<br />

nachweisen. „Die Stellplätze müssen vom<br />

Betriebssitz fußläufig erreichbar sein“,<br />

heißt es im Merkblatt, wobei Ritter bei der<br />

Bemessung von „fußläufig“ auf gängige<br />

Rechtsprechungen verweist, die von<br />

5–7 Minuten sprechen.<br />

Darüber hinaus seien gemäß Arbeitsstättenverordnung<br />

für das Fahrpersonal<br />

unter anderem Pausen- und Hygieneräume<br />

zur Verfügung zu stellen, was der<br />

Neu-Unternehmer mit entsprechenden<br />

Mietverträgen nachzuweisen habe. Ebenso<br />

müsse mit dem Antrag eine Gründungskalkulation<br />

sowie eine Ertrags- und Kostenvorschau<br />

vorgelegt werden. Dazu zähle<br />

ein Nachweis der verfügbaren Mittel für<br />

die erforderlichen Startinvestitionen. Die<br />

Ertrags- und Kostenvorschau sollte aufzeigen,<br />

dass ausreichend Umsätze und Einkünfte<br />

zu erwarten sind, um die variablen<br />

und fixen Kosten (vor allem die Personal-,<br />

Fahrzeug-, Betriebssitz- und Vermittlungskosten)<br />

zu decken, und dass ein Angreifen<br />

des Eigenkapitals oder sogar eine Überschuldung<br />

ausgeschlossen ist.<br />

Von der Pflicht zur Rückkehr ist der<br />

Fahrer bzw. Unternehmer dann befreit,<br />

wenn er vor der Fahrt von seinem Betriebssitz<br />

oder der Wohnung oder während der<br />

Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrag<br />

erhalten hat. Ritter ging bei<br />

diesem Punkt sehr intensiv auf die Definition<br />

der Auftragsannahme ein. „Die Beförderungsaufträge<br />

müssen am Betriebssitz<br />

des Mietwagenunternehmens eingehen<br />

FOTOS: <strong>Taxi</strong> <strong>Times</strong>, Noun Project / Symbolon<br />

12 AUGUST / <strong>2019</strong> TAXI

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