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Doktor - DGB-Jugend

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RECHTLICHE GRUNDLAGEN<br />

ZU AUSBILDUNGSFREMDEN TÄTIGKEITEN<br />

Für jeden Ausbildungberuf gibt es einen Ausbildungsrahmenplan, der genau<br />

vorschreibt, was der Azubi wann lernen soll. Das Berufsbildungsgesetz<br />

schreibt außerdem vor, das Azubi und Ausbilder bei Vertragsabschluss<br />

eine sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung erstellen<br />

müssen, die Teil des Ausbildungsvertrages ist. Werden Auszubildende mit<br />

Tätigkeiten beschäftigt, die nicht dem Ausbildungziel dienen, nennt man<br />

diese »ausbildungsfremde Tätigkeiten«. Müssen sie eine Tätigkeit ständig<br />

wiederholen, handelt es sich um »ausbildungsfremde Routinearbeiten«.<br />

Nehmen die ausbildungsfremden Tätigkeiten Überhand, kann der Betrieb<br />

auf Schadensersatz verklagt werden. Ein wichtiger Nachweis bei einer<br />

solchen Klage ist das Berichtsheft – deshalb wollen viele Ausbilder<br />

nicht, dass die Azubis die Wahrheit in ihr Berichtsheft schreiben.<br />

Eine Klage auf Schadensersatz ist auch dann möglich, wenn während<br />

der Ausbildung kein Ausbilder anwesend ist oder die Ausbilderpflichten<br />

an eine ungeeignete Person wie z.B. einen Hilfsarbeiter übertragen werden<br />

– denn ohne geeigneten Ausbilder kann nun mal keine Ausbildung<br />

stattfinden! t<br />

Schwarzbuch <strong>Doktor</strong> Azubi 31

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