25.09.2020 Aufrufe

Die Wirtschaft Köln - Ausgabe 06 / 2020

Mehr Wissen, besser entscheiden, erfolgreich unternehmen: Die Wirtschaft Köln bietet Ihnen mit exklusiven Einblicken in Branchen, Märkte und Betriebe sechs Mal jährlich einen spannenden Mix aus aktuellen Nachrichten der Kölner Wirtschaft, Unternehmensportraits und Interviews mit Entscheidern der Region.

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Sonderthema Recht & Steuern | Geld & Geschäft |<br />

hatte. <strong>Die</strong>se Daten erlaubten allerdings nur<br />

die Nachverfolgung grober Bewegungsmuster<br />

und nicht das Tracking einzelner<br />

Personen. Der gezielten Analyse von<br />

Standortdaten infizierter Personen wie in<br />

China oder Südkorea hatte der Bundesdatenschutzbeauftragte<br />

bereits im Vorhinein<br />

eine Absage erteilt. Ein solches Vorgehen<br />

könne nur in besonderen Ausnahmefällen<br />

nach umfassender Aufklärung und mit<br />

Einwilligung des Betroffenen erfolgen.<br />

Derzeit finden sich auch in Spezialgesetzen<br />

wie beispielsweise dem Infektionsschutzgesetz<br />

keine Rechtsgrundlagen, die<br />

eine „digitale Fußfessel“ für infizierte Personen<br />

rechtfertigen könnten. Im Übrigen<br />

ist das Tracking einzelner Erkrankter auch<br />

aus technischer Sicht nicht zielführend, da<br />

GPS-Daten in Deutschland nicht flächendeckend<br />

erhoben werden und daher viel<br />

zu ungenau sind. Wohl auch deswegen zog<br />

das Bundesgesundheitsministerium einen<br />

dahin gehenden Gesetzesentwurf zur Änderung<br />

des Infektionsschutzgesetzes wieder<br />

zurück.<br />

Häufige Fragen<br />

und Antworten<br />

<strong>Die</strong> einzelnen Behörden vertreten jedoch<br />

durchaus unterschiedliche Positionen. Daher<br />

nachfolgend eine Übersicht über die<br />

von den Behörden veröffentlichten Empfehlungen.<br />

Dabei wird auf typische Fragen<br />

eingegangen, mit denen sich Unternehmen<br />

bei der Bewältigung der Herausforderungen<br />

durch das Coronavirus konfrontiert<br />

sehen. <strong>Die</strong> Übersicht ersetzt jedoch nicht<br />

die im Einzelfall erforderliche individuelle<br />

Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verwendung<br />

und Verbreitung personenbezogener<br />

Daten.<br />

Zudem wird empfohlen, sich als in<br />

Deutschland tätiges Unternehmen an den<br />

Äußerungen der deutschen Aufsichtsbehörden<br />

zu orientieren. Auch wenn andere<br />

europäische Datenschutzaufsichten<br />

womöglich pragmatischere und weniger<br />

strenge Ansichten vertreten, sind zunächst<br />

die Einschätzungen der nationalen Behörden<br />

maßgeblich. Dementsprechend basieren<br />

die nachfolgenden Fragen und Antworten<br />

überwiegend auf den Äußerungen<br />

deutscher Datenschutzbehörden.<br />

Darf der Arbeitgeber Informationen<br />

anfordern, ob der Mitarbeiter<br />

ein Risikogebiet besucht hat?<br />

Ja. <strong>Die</strong> Fürsorgepflicht des Arbeitgebers<br />

gegenüber seinen Mitarbeitern verpflichtet<br />

den Arbeitgeber, notwendige Maßnahmen<br />

zur Sicherstellung der Sicherheit und<br />

Gesundheit aller Mitarbeiter am Arbeitsplatz<br />

zu gewährleisten. Dazu gehört auch<br />

die Pflicht, eine Ansteckung zu vermeiden.<br />

Zu diesem Zweck ist es dem Arbeitgeber<br />

gestattet, Urlaubsrückkehrer zu fragen, ob<br />

sie sich in einem vom Robert-Koch-Institut<br />

als Hochrisikogebiet eingestuften Land<br />

aufgehalten haben. Dabei genügt nach<br />

dem Landesdatenschutzbeauftragten des<br />

Landes Baden-Württemberg eine negative<br />

Information seitens des Mitarbeiters als<br />

Antwort. Soweit dies erforderlich ist, kann<br />

der Arbeitgeber weitere Fragen stellen.<br />

Darf der Arbeitgeber Gesundheitsdaten<br />

des Arbeitnehmers erheben,<br />

z. B. durch Erfassen der Körpertemperatur?<br />

Nein. Eine solche Maßnahme könnte einzig<br />

auf § 26 Abs. 3 Satz 1 BDSG gestützt werden.<br />

Demnach ist eine Verarbeitung besonderer<br />

personenbezogener Daten nur für Zwecke<br />

des Beschäftigungsverhältnisses zulässig,<br />

wenn sie zur Ausübung von Rechten oder<br />

zur Erfüllung rechtlicher Pflichten aus<br />

dem Arbeitsrecht, dem Recht der sozialen<br />

Sicherheit und des Sozialschutzes erforderlich<br />

ist und schutzwürdige Interessen der<br />

betroffenen Person nicht überwiegen.<br />

<strong>Die</strong>se Frage wird uneinheitlich beantwortet.<br />

Teilweise wird vertreten, dass der<br />

Arbeitgeber in engen Grenzen dem Arbeitnehmer<br />

medizinische Untersuchungen<br />

auferlegen kann. Zulässig sollen minimalinvasive<br />

Maßnahmen sein, wie z.<br />

B. Temperaturmessungen, soweit diese<br />

zum Schutz anderer Mitarbeiter vor Infektionen<br />

durch eine potenziell infizierte<br />

Person dient, die sich vor kurzer Zeit<br />

in einem Risikogebiet aufgehalten hat.<br />

Der Landesdatenschutzbeauftragte des Landes<br />

Rheinland-Pfalz erachtet Temperaturmessungen<br />

am Eingang zum Betriebsgelände<br />

indes für unzulässig, da es angesichts<br />

alternativer Maßnahmen wie der Arbeit aus<br />

dem Homeoffice an der Erforderlichkeit fehle.<br />

Gewichtiger erscheint im Hinblick darauf,<br />

dass eine Vielzahl der Arbeitnehmer<br />

keine Möglichkeit hat, von zu Hause zu arbeiten,<br />

das Argument, dass eine erhöhte<br />

Körpertemperatur kein zuverlässiger Indikator<br />

für eine Infektion mit dem Coronavirus<br />

darstellt. Schließlich weisen viele der<br />

Erkrankten lediglich milde oder gar keine<br />

Symptome auf. Auch die WHO empfiehlt ein<br />

flächendeckendes Fiebermessen durch die<br />

Arbeitgeber nicht. Zusammenfassend ist<br />

von derartigen „Zwangsuntersuchungen“<br />

durch den Arbeitgeber aus datenschutzrechtlicher<br />

Sicht eher abzuraten.<br />

Darf der Arbeitgeber seine<br />

Mitarbeiter dazu verpflichten, die<br />

Infektion mit dem Coronavirus<br />

zu bestätigen?<br />

Ja. Eine Pflicht zur Bestätigung einer Erkrankung<br />

durch den Arbeitnehmer gegenüber<br />

dem Arbeitgeber dürfte sich aus<br />

den arbeitsvertraglichen Nebenpflichten<br />

ergeben. Nur so ist der Arbeitgeber<br />

in der Lage, seiner Fürsorgepflicht gegenüber<br />

dem erkrankten Arbeitnehmer<br />

und den Kollegen nachzukommen. Auch<br />

der Bundesdatenschutzbeauftragte gab<br />

in seiner jüngsten Stellungnahme bekannt,<br />

dass die Erhebung und Verarbeitung<br />

von Gesundheitsdaten von Arbeitnehmern<br />

zulässig seien, wenn dies der<br />

bestmöglichsten Verhinderung von Ansteckungen<br />

unter den Beschäftigten diene.<br />

Foto: alotofpeople – stock.adobe.com<br />

Datenschutzrechtliche Grenzen von Gesundheitskontrollen.<br />

www.diewirtschaft-koeln.de 33

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