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Newsletter - Point of Shoes kommt gut an

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Die neue Spielzeugrichtlinie erweitert den Begriff Spielzeug<br />

und spricht von Produkten, die ausschließlich oder<br />

nicht ausschließlich dazu bestimmt oder so gestaltet<br />

sind, von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen verwendet<br />

zu werden. Ein Produkt muss demzufolge nicht ausschließlich<br />

zum Spielen gedacht sein, um als Spielzeug zu<br />

gelten. Produkte mit Mehrfachfunktion, wie beispielsweise<br />

Schlüssel<strong>an</strong>hänger mit Plüschtierchen, werden als<br />

Spielzeug betrachtet. Ausnahmen sind in Anh<strong>an</strong>g I der<br />

Spielzeugrichtlinie geregelt. So sind zum Beispiel Puzzles<br />

mit über 500 Teilen oder maßstabsgetreue Kleinmodelle<br />

keine Spielzeuge im Sinne der Richtlinie.<br />

Allgemeine<br />

Sicherheits<strong>an</strong>forderungen<br />

Die Spielzeugrichtlinie enthält allgemeine und besondere<br />

Sicherheits<strong>an</strong>forderungen. Nach der allgemeinen<br />

Sicherheits<strong>an</strong>forderung muss Spielzeug, einschließlich<br />

der darin enthaltenen chemischen St<strong>of</strong>fe, bei vorhersehbarem<br />

Gebrauch sicher sein. Es dürfen keine<br />

potentiellen Gefahren von dem Spielzeug ausgehen,<br />

besonders im Hinblick auf das Verhalten von Kindern,<br />

die meist nicht so vorsichtig h<strong>an</strong>deln wie Erwachsene<br />

und beim Spielen eine eigene Kreativität entwickeln.<br />

Damit soll sichergestellt werden, dass Spielzeug keine<br />

Risiken birgt, die über die in den besonderen Sicherheits<strong>an</strong>forderungen<br />

berücksichtigten Risiken hinausgehen.<br />

Die allgemeine Sicherheits<strong>an</strong>forderung dient<br />

als rechtliche Grundlage, um auch d<strong>an</strong>n Maßnahmen<br />

gegen gefährliches Spielzeug ergreifen zu können,<br />

wenn weder die Richtlinie noch die Europäischen Normen<br />

spezifische Sicherheits<strong>an</strong>forderungen enthalten.<br />

02.2011<br />

Magazin des Prüf- und Forschungsinstituts Pirmasens e. V.<br />

Die Sicherheitsbewertung des Spielzeugs ist Aufgabe<br />

des Herstellers und muss vor dem Inverkehrbringen<br />

durchgeführt werden. Zusätzlich müssen Hersteller<br />

vor dem Inverkehrbringen von Spielzeug in einem<br />

Konformitätsbewertungsverfahren nachweisen, dass<br />

das Spielzeug die allgemeinen und besonderen Sicherheits<strong>an</strong>forderungen<br />

der Richtlinie erfüllt.<br />

Besondere Sicherheits<strong>an</strong>forderungen<br />

In Anh<strong>an</strong>g II der neuen Spielzeugrichtlinie finden sich<br />

besondere Sicherheits<strong>an</strong>forderungen bezüglich der<br />

physikalischen und mech<strong>an</strong>ischen Eigenschaften, der<br />

Entzündbarkeit sowie der chemischen Eigenschaften<br />

von Spielzeug. Das Hauptaugenmerk liegt auf den Neuerungen<br />

im Bereich der chemischen Anforderungen.<br />

Wie bereits erwähnt gilt für die chemischen Anfor-<br />

derungen, <strong>an</strong>ders als für die übrigen Regelungen der<br />

Richtlinie, eine vierjährige Überg<strong>an</strong>gsfrist. Sie endet<br />

am 20. Juli 2013. Spielzeug ist grundsätzlich so zu gestalten<br />

und herzustellen, dass die chemischen St<strong>of</strong>fe<br />

oder Gemische, aus denen das Spielzeug besteht, die<br />

menschliche Gesundheit bei bestimmungsgemäßem<br />

und vorhersehbarem Gebrauch des Spielzeugs nicht<br />

schädigen können.<br />

Es sind jedoch weitere gesetzlich verbotene Subst<strong>an</strong>zen<br />

zu berücksichtigen: Neben der Spielzeugrichtlinie<br />

muss Spielzeug den einschlägigen Rechtsvorschriften<br />

entsprechen (REACH-Verordnung, Chemikalienverbots-Verordnung,<br />

Bedarfsgegenstände-Verordnung).<br />

So ist der Einsatz von Phthalat-Weichmachern in Spielzeug<br />

bereits durch die Richtlinie 2005/84/EG geregelt.<br />

Für die Phthalate DEHP, DBP und BBP gilt ein generelles<br />

Verwendungsverbot für Spielzeug; DINP, DIDP und<br />

DNOP dagegen sind nur in Spielzeug verboten, das in<br />

den Mund genommen werden k<strong>an</strong>n. Der Summengrenzwert<br />

für Phthalate liegt bei 0,1 Prozent.<br />

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