Newsletter - Point of Shoes kommt gut an
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Die neue Spielzeugrichtlinie erweitert den Begriff Spielzeug<br />
und spricht von Produkten, die ausschließlich oder<br />
nicht ausschließlich dazu bestimmt oder so gestaltet<br />
sind, von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen verwendet<br />
zu werden. Ein Produkt muss demzufolge nicht ausschließlich<br />
zum Spielen gedacht sein, um als Spielzeug zu<br />
gelten. Produkte mit Mehrfachfunktion, wie beispielsweise<br />
Schlüssel<strong>an</strong>hänger mit Plüschtierchen, werden als<br />
Spielzeug betrachtet. Ausnahmen sind in Anh<strong>an</strong>g I der<br />
Spielzeugrichtlinie geregelt. So sind zum Beispiel Puzzles<br />
mit über 500 Teilen oder maßstabsgetreue Kleinmodelle<br />
keine Spielzeuge im Sinne der Richtlinie.<br />
Allgemeine<br />
Sicherheits<strong>an</strong>forderungen<br />
Die Spielzeugrichtlinie enthält allgemeine und besondere<br />
Sicherheits<strong>an</strong>forderungen. Nach der allgemeinen<br />
Sicherheits<strong>an</strong>forderung muss Spielzeug, einschließlich<br />
der darin enthaltenen chemischen St<strong>of</strong>fe, bei vorhersehbarem<br />
Gebrauch sicher sein. Es dürfen keine<br />
potentiellen Gefahren von dem Spielzeug ausgehen,<br />
besonders im Hinblick auf das Verhalten von Kindern,<br />
die meist nicht so vorsichtig h<strong>an</strong>deln wie Erwachsene<br />
und beim Spielen eine eigene Kreativität entwickeln.<br />
Damit soll sichergestellt werden, dass Spielzeug keine<br />
Risiken birgt, die über die in den besonderen Sicherheits<strong>an</strong>forderungen<br />
berücksichtigten Risiken hinausgehen.<br />
Die allgemeine Sicherheits<strong>an</strong>forderung dient<br />
als rechtliche Grundlage, um auch d<strong>an</strong>n Maßnahmen<br />
gegen gefährliches Spielzeug ergreifen zu können,<br />
wenn weder die Richtlinie noch die Europäischen Normen<br />
spezifische Sicherheits<strong>an</strong>forderungen enthalten.<br />
02.2011<br />
Magazin des Prüf- und Forschungsinstituts Pirmasens e. V.<br />
Die Sicherheitsbewertung des Spielzeugs ist Aufgabe<br />
des Herstellers und muss vor dem Inverkehrbringen<br />
durchgeführt werden. Zusätzlich müssen Hersteller<br />
vor dem Inverkehrbringen von Spielzeug in einem<br />
Konformitätsbewertungsverfahren nachweisen, dass<br />
das Spielzeug die allgemeinen und besonderen Sicherheits<strong>an</strong>forderungen<br />
der Richtlinie erfüllt.<br />
Besondere Sicherheits<strong>an</strong>forderungen<br />
In Anh<strong>an</strong>g II der neuen Spielzeugrichtlinie finden sich<br />
besondere Sicherheits<strong>an</strong>forderungen bezüglich der<br />
physikalischen und mech<strong>an</strong>ischen Eigenschaften, der<br />
Entzündbarkeit sowie der chemischen Eigenschaften<br />
von Spielzeug. Das Hauptaugenmerk liegt auf den Neuerungen<br />
im Bereich der chemischen Anforderungen.<br />
Wie bereits erwähnt gilt für die chemischen Anfor-<br />
derungen, <strong>an</strong>ders als für die übrigen Regelungen der<br />
Richtlinie, eine vierjährige Überg<strong>an</strong>gsfrist. Sie endet<br />
am 20. Juli 2013. Spielzeug ist grundsätzlich so zu gestalten<br />
und herzustellen, dass die chemischen St<strong>of</strong>fe<br />
oder Gemische, aus denen das Spielzeug besteht, die<br />
menschliche Gesundheit bei bestimmungsgemäßem<br />
und vorhersehbarem Gebrauch des Spielzeugs nicht<br />
schädigen können.<br />
Es sind jedoch weitere gesetzlich verbotene Subst<strong>an</strong>zen<br />
zu berücksichtigen: Neben der Spielzeugrichtlinie<br />
muss Spielzeug den einschlägigen Rechtsvorschriften<br />
entsprechen (REACH-Verordnung, Chemikalienverbots-Verordnung,<br />
Bedarfsgegenstände-Verordnung).<br />
So ist der Einsatz von Phthalat-Weichmachern in Spielzeug<br />
bereits durch die Richtlinie 2005/84/EG geregelt.<br />
Für die Phthalate DEHP, DBP und BBP gilt ein generelles<br />
Verwendungsverbot für Spielzeug; DINP, DIDP und<br />
DNOP dagegen sind nur in Spielzeug verboten, das in<br />
den Mund genommen werden k<strong>an</strong>n. Der Summengrenzwert<br />
für Phthalate liegt bei 0,1 Prozent.<br />
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