KAV Magazin Ausgabe 03-2020
Das Magazin des Kölner Anwaltverein e.V. www.koelner-anwaltverein.de
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Aktuelles & Wissenswertes | 25<br />
• Namentliche Benennung des Sekretariats neben den AnwältInnen<br />
auf der Website<br />
• Übertragung einzelner Projektaufgaben<br />
• Gemeinsame Mittagessen mit AnwältInnen und Sekretariat<br />
• Explizite Anerkennung überdurchschnittlichen Engagements<br />
(z. B. regelmäßige Überstunden)<br />
• Unkomplizierte Ermöglichung von Homeoffice, Teilzeit oder<br />
Bildungsurlaub<br />
• Überdurchschnittliches Gehalt, großzügige Urlaubsregelung<br />
Autorin: Julia Torner hat Rechtswissenschaft<br />
in Hamburg studiert und das Referendariat im<br />
Rheinland absolviert. Nach einem Umzug in die<br />
Hauptstadt war sie zuletzt einige Jahre bei der<br />
Kassenärztlichen Vereinigung Berlin beschäftigt.<br />
Seit 2018 ist Julia Torner freie Autorin und schreibt Texte für<br />
Rechtsanwälte. www.linkedin.com/in/juliatorner<br />
Wer dazu nicht bereit ist, wird zukünftig keine guten Mitarbeiterinnen<br />
und Mitarbeiter mehr finden, nur noch Unzufriedene bei<br />
sich horten oder die Guten zeitnah wieder verlieren. Denn die<br />
wirklich fitten Kräfte wissen um ihren Wert und sind selbstbewusst<br />
genug, sich einen Arbeitgeber zu suchen, der mit ihnen<br />
angemessen agiert.<br />
Kurzum: Zielgerichtetes Recruiting, Wertschätzung und Einbindung,<br />
solide Aus- und Weiterbildung sowie ein angemessenes<br />
Gehalt sind das Fundament dafür, dass das Sekretariat mit motivierten,<br />
engagierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern besetzt<br />
ist!<br />
Von Julia Torner<br />
Erstmals erschienen am 29.07.<strong>2020</strong> auf mkg-online.de: https://<br />
mkg-online.de/<strong>2020</strong>/07/29/sekretariat-unbesetzt-warum-es-anrefas-fehlt-und-was-man-dagegen-tun-kann/<br />
und im MkG-Fachinfo-<strong>Magazin</strong>,<br />
<strong>Ausgabe</strong> <strong>03</strong>/20. PDF-Download: https://mkg-online.<br />
de/<strong>Magazin</strong>e/ffi-MkG-Fachinfo-<strong>Magazin</strong>-<strong>03</strong>-<strong>2020</strong>.pdf<br />
Mit freundlicher Unterstützung unseres Medienpartners, dem ffi<br />
Verlag.<br />
Zum Verfahrenswert beim Versorgungsausgleich<br />
– ein Erfolg für die Anwaltschaft<br />
(OLG Köln v. 27.04.<strong>2020</strong>, Az. 25 WF 80/20)<br />
Das Amtsgericht Leverkusen hatte für den Verfahrenswert des<br />
Versorgungsausgleichs lediglich acht von 18 Anrechten berücksichtigt.<br />
Es hat dabei die Anrechte der betrieblichen Altersversorgung<br />
bei der Bayer Pensionskasse und die beim Arbeitgeber Currenta<br />
als eine Versorgung angesehen und unter Verweis auf § 50 Abs. 3<br />
FamGKG eine Berücksichtigung aller Anrechte als unangemessen<br />
betrachtet.<br />
Das OLG Köln hat mit seinem Beschluss vom 27.04.<strong>2020</strong> (Az. 25<br />
WF 80/20) den Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich unter<br />
Berücksichtigung aller 18 Anrechte der Beteiligten festgesetzt<br />
und damit der Beschwerde stattgegeben.<br />
Das OLG Köln verweist auf die Regelung in § 50 Abs. 1 FamGKG.<br />
Danach sind für jedes Anrecht zehn Prozent des in drei Monaten<br />
erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten anzusetzen. Auch wenn<br />
trotz einer Vielzahl verschiedener Anrechte letztlich nur eine Rente<br />
gezahlt wird, müssen für jedes Jahr die Zahlen für die Altersvorsorge<br />
und die Ausgleichswerte sämtlicher Anrechte gesondert<br />
ermittelt und sowohl vom Gericht als auch von den Verfahrensbevollmächtigten<br />
geprüft werden.<br />
Daher waren hier alle Anrechte der Beteiligten zu berücksichtigen.<br />
Für eine Herabsetzung des Verfahrenswertes nach § 50 Abs. 3<br />
FamGKG wegen Unbilligkeit sah das Gericht keinen Grund.<br />
Unbilligkeit kann bei einem geringen Aufwand der Überprüfung<br />
vorliegen, z. B. bei Rücknahme des Scheidungsantrags. Hier<br />
mussten die Verfahrensbevollmächtigten die Auskünfte auf Richtigkeit<br />
überprüfen und ihre Mandanten entsprechend beraten.<br />
Angesichts der Vielzahl der Auskünfte war dies auch mit einem<br />
nicht unerheblichen Aufwand verbunden. Das gilt auch unter der<br />
Berücksichtigung, dass es sich bei einem Teil der Anwartschaften<br />
um zeitnah aufeinanderfolgende Anwartschaften mit dem gleichen<br />
Durchführungsweg handelte.<br />
Das Gericht verweist auch auf eine frühere Entscheidung, in der<br />
es bereits einen Beschluss des Amtsgerichts Köln abgeändert<br />
hatte. Dabei wurde ebenso die Zusammenfassung mehrerer Anrechte<br />
durch das Amtsgericht beanstandet und statt der berücksichtigten<br />
sieben Anrechte alle 12 Anrechte für den Verfahrenswert<br />
angesetzt (OLG Köln vom 17.07.2017 Az. 25 WF 140/17. Diese<br />
Entscheidung wurde erst jetzt veröffentlicht und ist nun in der<br />
NRW Rechtsprechungsdatenbank abrufbar.)<br />
Die Entscheidung ist richtig und bremst die Gerichte, auf Kosten<br />
der Anwälte den Verfahrenswert mit vagen Billigkeitserwägungen<br />
nach § 50 Abs. 3 FamGKG herabzusetzen.<br />
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