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KAV Magazin Ausgabe 03-2020

Das Magazin des Kölner Anwaltverein e.V. www.koelner-anwaltverein.de

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Aktuelles & Wissenswertes | 25<br />

• Namentliche Benennung des Sekretariats neben den AnwältInnen<br />

auf der Website<br />

• Übertragung einzelner Projektaufgaben<br />

• Gemeinsame Mittagessen mit AnwältInnen und Sekretariat<br />

• Explizite Anerkennung überdurchschnittlichen Engagements<br />

(z. B. regelmäßige Überstunden)<br />

• Unkomplizierte Ermöglichung von Homeoffice, Teilzeit oder<br />

Bildungsurlaub<br />

• Überdurchschnittliches Gehalt, großzügige Urlaubsregelung<br />

Autorin: Julia Torner hat Rechtswissenschaft<br />

in Hamburg studiert und das Referendariat im<br />

Rheinland absolviert. Nach einem Umzug in die<br />

Hauptstadt war sie zuletzt einige Jahre bei der<br />

Kassenärztlichen Vereinigung Berlin beschäftigt.<br />

Seit 2018 ist Julia Torner freie Autorin und schreibt Texte für<br />

Rechtsanwälte. www.linkedin.com/in/juliatorner<br />

Wer dazu nicht bereit ist, wird zukünftig keine guten Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeiter mehr finden, nur noch Unzufriedene bei<br />

sich horten oder die Guten zeitnah wieder verlieren. Denn die<br />

wirklich fitten Kräfte wissen um ihren Wert und sind selbstbewusst<br />

genug, sich einen Arbeitgeber zu suchen, der mit ihnen<br />

angemessen agiert.<br />

Kurzum: Zielgerichtetes Recruiting, Wertschätzung und Einbindung,<br />

solide Aus- und Weiterbildung sowie ein angemessenes<br />

Gehalt sind das Fundament dafür, dass das Sekretariat mit motivierten,<br />

engagierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern besetzt<br />

ist!<br />

Von Julia Torner<br />

Erstmals erschienen am 29.07.<strong>2020</strong> auf mkg-online.de: https://<br />

mkg-online.de/<strong>2020</strong>/07/29/sekretariat-unbesetzt-warum-es-anrefas-fehlt-und-was-man-dagegen-tun-kann/<br />

und im MkG-Fachinfo-<strong>Magazin</strong>,<br />

<strong>Ausgabe</strong> <strong>03</strong>/20. PDF-Download: https://mkg-online.<br />

de/<strong>Magazin</strong>e/ffi-MkG-Fachinfo-<strong>Magazin</strong>-<strong>03</strong>-<strong>2020</strong>.pdf<br />

Mit freundlicher Unterstützung unseres Medienpartners, dem ffi<br />

Verlag.<br />

Zum Verfahrenswert beim Versorgungsausgleich<br />

– ein Erfolg für die Anwaltschaft<br />

(OLG Köln v. 27.04.<strong>2020</strong>, Az. 25 WF 80/20)<br />

Das Amtsgericht Leverkusen hatte für den Verfahrenswert des<br />

Versorgungsausgleichs lediglich acht von 18 Anrechten berücksichtigt.<br />

Es hat dabei die Anrechte der betrieblichen Altersversorgung<br />

bei der Bayer Pensionskasse und die beim Arbeitgeber Currenta<br />

als eine Versorgung angesehen und unter Verweis auf § 50 Abs. 3<br />

FamGKG eine Berücksichtigung aller Anrechte als unangemessen<br />

betrachtet.<br />

Das OLG Köln hat mit seinem Beschluss vom 27.04.<strong>2020</strong> (Az. 25<br />

WF 80/20) den Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich unter<br />

Berücksichtigung aller 18 Anrechte der Beteiligten festgesetzt<br />

und damit der Beschwerde stattgegeben.<br />

Das OLG Köln verweist auf die Regelung in § 50 Abs. 1 FamGKG.<br />

Danach sind für jedes Anrecht zehn Prozent des in drei Monaten<br />

erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten anzusetzen. Auch wenn<br />

trotz einer Vielzahl verschiedener Anrechte letztlich nur eine Rente<br />

gezahlt wird, müssen für jedes Jahr die Zahlen für die Altersvorsorge<br />

und die Ausgleichswerte sämtlicher Anrechte gesondert<br />

ermittelt und sowohl vom Gericht als auch von den Verfahrensbevollmächtigten<br />

geprüft werden.<br />

Daher waren hier alle Anrechte der Beteiligten zu berücksichtigen.<br />

Für eine Herabsetzung des Verfahrenswertes nach § 50 Abs. 3<br />

FamGKG wegen Unbilligkeit sah das Gericht keinen Grund.<br />

Unbilligkeit kann bei einem geringen Aufwand der Überprüfung<br />

vorliegen, z. B. bei Rücknahme des Scheidungsantrags. Hier<br />

mussten die Verfahrensbevollmächtigten die Auskünfte auf Richtigkeit<br />

überprüfen und ihre Mandanten entsprechend beraten.<br />

Angesichts der Vielzahl der Auskünfte war dies auch mit einem<br />

nicht unerheblichen Aufwand verbunden. Das gilt auch unter der<br />

Berücksichtigung, dass es sich bei einem Teil der Anwartschaften<br />

um zeitnah aufeinanderfolgende Anwartschaften mit dem gleichen<br />

Durchführungsweg handelte.<br />

Das Gericht verweist auch auf eine frühere Entscheidung, in der<br />

es bereits einen Beschluss des Amtsgerichts Köln abgeändert<br />

hatte. Dabei wurde ebenso die Zusammenfassung mehrerer Anrechte<br />

durch das Amtsgericht beanstandet und statt der berücksichtigten<br />

sieben Anrechte alle 12 Anrechte für den Verfahrenswert<br />

angesetzt (OLG Köln vom 17.07.2017 Az. 25 WF 140/17. Diese<br />

Entscheidung wurde erst jetzt veröffentlicht und ist nun in der<br />

NRW Rechtsprechungsdatenbank abrufbar.)<br />

Die Entscheidung ist richtig und bremst die Gerichte, auf Kosten<br />

der Anwälte den Verfahrenswert mit vagen Billigkeitserwägungen<br />

nach § 50 Abs. 3 FamGKG herabzusetzen.<br />

Fortsetzung auf der nächsten Seite »

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