KAV Magazin Ausgabe 03-2020
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26 | Aktuelles & Wissenswertes<br />
§ 50 Abs. 3 FamGKG ist eine restriktiv zu handhabende Ausnahmevorschrift<br />
(OLG Celle vom 08.10.2013 - 10 WF 350/13; OLG<br />
München, vom 25.04.2012 - 30 WF 562/12 - FamRZ 2012, 1973).<br />
Die Auslegung des OLG Köln entspricht auch dem Wortlaut und<br />
der Gesetzesbegründung. Denn dort heißt es: Außerdem wird die<br />
Formulierung „für jedes auszugleichende Anrecht” in „für jedes<br />
Anrecht” geändert. Damit ist klargestellt, dass jedes verfahrensgegenständliche<br />
Anrecht bei der Bestimmung des Verfahrenswertes<br />
zu berücksichtigen ist, und zwar auch dann, wenn es im<br />
Ergebnis nicht zu einem Ausgleich im Wege einer internen oder<br />
externen Teilung des Anrechts kommt” (zitiert aus der Begründung<br />
des Gesetzgebers zur Änderung des § 50 FamGKG in dem<br />
VAStrRefG in: BT-Dr 16/119<strong>03</strong> v. 11.02.2009 (S. 126 der elektronischen<br />
Vorabfassung) ebenso Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar,<br />
14. Aufl. 2016, Versorgungsausgleichssachen, RN 8806).<br />
RA Karl-Heinz Esser-Lorenz,<br />
Leverkusen-Schlebusch<br />
Abmahnungen bei Datenschutzverstößen in<br />
der Kanzlei?<br />
Datenschutz – immer wieder dieser Datenschutz. Auch wir als<br />
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte haben im Berufsalltag<br />
damit zu kämpfen. So hat fast jede Kanzlei eine eigene Website<br />
und muss für diese eine Datenschutzerklärung vorhalten. Welche<br />
Hinweise die Datenschutzerklärung zu enthalten hat, ergibt sich aus<br />
der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Oftmals entsprechen<br />
Datenschutzerklärungen jedoch nicht den Vorschriften der DSGVO<br />
oder es werden gar keine Datenschutzerklärungen vorgehalten.<br />
Können andere Kolleginnen und Kollegen mich abmahnen, wenn<br />
meine Datenschutzerklärung gegen Vorschriften der DSGVO verstößt?<br />
Oder ist eine Abmahnung durch Verbraucherschutzverbände<br />
zu befürchten? Wegen welcher DSGVO-Verstöße kann abgemahnt<br />
werden?<br />
Ob Mitbewerber und Verbraucherschützer einen Verstoß gegen<br />
die DSGVO abmahnen können, wird von der Rechtsprechung nicht<br />
einheitlich beurteilt. Als Grundlage für eine Abmahnung käme<br />
das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Betracht.<br />
§ 8 Abs. 3 UWG bestimmt, dass Mitbewerber und Verbraucherschützer<br />
berechtigt sind abzumahnen. Fraglich ist aber, ob das<br />
UWG überhaupt angewendet werden darf.<br />
Teilweise verneinen die Gerichte dies (siehe nur LG Wiesbaden,<br />
Urt. v. 05.11.2018, Az. 5 O 214/18 und LG Bochum, Urt. v.<br />
07.08.2018, Az. I-12 O 85/18). Sie begründen ihre Ansicht damit,<br />
dass die Regelungen der DSGVO abschließend seien. Zusätzliche<br />
deutsche Rechtsbehelfe außerhalb der DSGVO wie Abmahnungen<br />
seien nicht vorgesehen. Kapitel 8 der DSGVO enthalte die Artt.<br />
77–84 und trage den Titel „Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen“.<br />
Die Rechtsbehelfe würden in der DSGVO vorgestellt und<br />
die Anspruchsberechtigten genannt. Anspruchsberechtigt sei<br />
beispielsweise jede Person, die von dem Datenverstoß selbst<br />
betroffen sei. Mitbewerber seien nicht als Anspruchsberechtigte<br />
genannt. Demgemäß könnten sie keinerlei Rechtsbehelfe geltend<br />
machen. Der Unionsgesetzgeber habe auch keine Erstreckung auf<br />
Mitbewerber gewollt. Art. 80 Abs. 2 DSGVO ändere daran nichts.<br />
Die Vorschrift stelle eine Öffnungsklausel für die Mitgliedstaaten<br />
dar. Danach könnten die Mitgliedstaaten u. a. bestimmten Organisationen<br />
ermöglichen, Rechte für eine Person geltend zu machen,<br />
die von einem Datenverstoß betroffen sei. An die Organisationen<br />
würden dabei konkrete Anforderungen gestellt. Diese Anforderungen<br />
erfüllten Mitbewerber aber nicht und könnten sich folglich<br />
nicht auf die Öffnungsklausel berufen. Als Ausnahmeregelung sei<br />
Art. 80 Abs. 2 DSGVO zudem eng auszulegen. Der Schutzzweck<br />
der DSGVO unterscheide sich auch von dem des UWG. Die DSGVO<br />
ziele auf den Schutz des Einzelnen ab und ihre Vorschriften<br />
würden von Aufsichtsbehörden durchgesetzt. Im Gegensatz dazu<br />
ziele das UWG auf den Schutz der Mitbewerber, Verbraucher und<br />
sonstigen Marktteilnehmer ab. Dementsprechend würden seine<br />
Vorschriften von Privaten durchgesetzt. Es lasse sich festhalten,<br />
dass keine Rechtsschutzlücke in der DSGVO existiere. Die Anwendung<br />
des UWG sei deshalb nicht erforderlich. Nach dieser Ansicht<br />
können andere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder<br />
Verbraucherschützer eine Kanzlei nicht abmahnen, wenn ihre<br />
Datenschutzerklärung gegen Vorschriften der DSGVO verstößt.<br />
Der Großteil der Gerichte bejaht demgegenüber eine Anwendbarkeit<br />
des UWG (siehe nur OLG Stuttgart, Urt. v. 27.02.<strong>2020</strong>, Az.<br />
2 U 257/19 und KG, Urt. v. 20.12.2019, Az. 5 U 9/18 sowie OLG<br />
Naumburg, Urt. v. 07.11.2019, Az. 9 U 6/19 und Az. 9 U 39/18).<br />
Begründet wird dies damit, dass die DSGVO kein abgeschlossenes<br />
Sanktionssystem enthalte, sondern lediglich Mindeststandards.<br />
Die Regelungen der DSGVO seien demnach gerade nicht abgeschlossen,<br />
sondern offen für weitere Sanktionen. In den Artt.<br />
77–79 DSGVO, die die Rechtsbehelfe erläuterten, heiße es stets<br />
„unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder<br />
(außer-)gerichtlichen Rechtsbehelfs“. Das zeige, es könnten auch<br />
Rechtsbehelfe geltend gemacht werden, die nicht in der DSGVO<br />
genannt seien. Zudem ermächtige Art. 84 Abs. 1 DSGVO die Mitgliedstaaten,<br />
andere Sanktionen für Verstöße gegen die DSGVO<br />
festzulegen.<br />
Damit stehe es ihnen frei, Sanktionen zu bestimmen, die nicht in<br />
der DSGVO genannt seien wie Abmahnungen. Die DSGVO erlaube<br />
es auch anderen als der betroffenen Person selbst, Rechtsbehelfe<br />
geltend zu machen. Die Verbandsklage in Art. 80 Abs. 2 DSGVO<br />
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