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KAV Magazin Ausgabe 03-2020

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26 | Aktuelles & Wissenswertes<br />

§ 50 Abs. 3 FamGKG ist eine restriktiv zu handhabende Ausnahmevorschrift<br />

(OLG Celle vom 08.10.2013 - 10 WF 350/13; OLG<br />

München, vom 25.04.2012 - 30 WF 562/12 - FamRZ 2012, 1973).<br />

Die Auslegung des OLG Köln entspricht auch dem Wortlaut und<br />

der Gesetzesbegründung. Denn dort heißt es: Außerdem wird die<br />

Formulierung „für jedes auszugleichende Anrecht” in „für jedes<br />

Anrecht” geändert. Damit ist klargestellt, dass jedes verfahrensgegenständliche<br />

Anrecht bei der Bestimmung des Verfahrenswertes<br />

zu berücksichtigen ist, und zwar auch dann, wenn es im<br />

Ergebnis nicht zu einem Ausgleich im Wege einer internen oder<br />

externen Teilung des Anrechts kommt” (zitiert aus der Begründung<br />

des Gesetzgebers zur Änderung des § 50 FamGKG in dem<br />

VAStrRefG in: BT-Dr 16/119<strong>03</strong> v. 11.02.2009 (S. 126 der elektronischen<br />

Vorabfassung) ebenso Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar,<br />

14. Aufl. 2016, Versorgungsausgleichssachen, RN 8806).<br />

RA Karl-Heinz Esser-Lorenz,<br />

Leverkusen-Schlebusch<br />

Abmahnungen bei Datenschutzverstößen in<br />

der Kanzlei?<br />

Datenschutz – immer wieder dieser Datenschutz. Auch wir als<br />

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte haben im Berufsalltag<br />

damit zu kämpfen. So hat fast jede Kanzlei eine eigene Website<br />

und muss für diese eine Datenschutzerklärung vorhalten. Welche<br />

Hinweise die Datenschutzerklärung zu enthalten hat, ergibt sich aus<br />

der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Oftmals entsprechen<br />

Datenschutzerklärungen jedoch nicht den Vorschriften der DSGVO<br />

oder es werden gar keine Datenschutzerklärungen vorgehalten.<br />

Können andere Kolleginnen und Kollegen mich abmahnen, wenn<br />

meine Datenschutzerklärung gegen Vorschriften der DSGVO verstößt?<br />

Oder ist eine Abmahnung durch Verbraucherschutzverbände<br />

zu befürchten? Wegen welcher DSGVO-Verstöße kann abgemahnt<br />

werden?<br />

Ob Mitbewerber und Verbraucherschützer einen Verstoß gegen<br />

die DSGVO abmahnen können, wird von der Rechtsprechung nicht<br />

einheitlich beurteilt. Als Grundlage für eine Abmahnung käme<br />

das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Betracht.<br />

§ 8 Abs. 3 UWG bestimmt, dass Mitbewerber und Verbraucherschützer<br />

berechtigt sind abzumahnen. Fraglich ist aber, ob das<br />

UWG überhaupt angewendet werden darf.<br />

Teilweise verneinen die Gerichte dies (siehe nur LG Wiesbaden,<br />

Urt. v. 05.11.2018, Az. 5 O 214/18 und LG Bochum, Urt. v.<br />

07.08.2018, Az. I-12 O 85/18). Sie begründen ihre Ansicht damit,<br />

dass die Regelungen der DSGVO abschließend seien. Zusätzliche<br />

deutsche Rechtsbehelfe außerhalb der DSGVO wie Abmahnungen<br />

seien nicht vorgesehen. Kapitel 8 der DSGVO enthalte die Artt.<br />

77–84 und trage den Titel „Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen“.<br />

Die Rechtsbehelfe würden in der DSGVO vorgestellt und<br />

die Anspruchsberechtigten genannt. Anspruchsberechtigt sei<br />

beispielsweise jede Person, die von dem Datenverstoß selbst<br />

betroffen sei. Mitbewerber seien nicht als Anspruchsberechtigte<br />

genannt. Demgemäß könnten sie keinerlei Rechtsbehelfe geltend<br />

machen. Der Unionsgesetzgeber habe auch keine Erstreckung auf<br />

Mitbewerber gewollt. Art. 80 Abs. 2 DSGVO ändere daran nichts.<br />

Die Vorschrift stelle eine Öffnungsklausel für die Mitgliedstaaten<br />

dar. Danach könnten die Mitgliedstaaten u. a. bestimmten Organisationen<br />

ermöglichen, Rechte für eine Person geltend zu machen,<br />

die von einem Datenverstoß betroffen sei. An die Organisationen<br />

würden dabei konkrete Anforderungen gestellt. Diese Anforderungen<br />

erfüllten Mitbewerber aber nicht und könnten sich folglich<br />

nicht auf die Öffnungsklausel berufen. Als Ausnahmeregelung sei<br />

Art. 80 Abs. 2 DSGVO zudem eng auszulegen. Der Schutzzweck<br />

der DSGVO unterscheide sich auch von dem des UWG. Die DSGVO<br />

ziele auf den Schutz des Einzelnen ab und ihre Vorschriften<br />

würden von Aufsichtsbehörden durchgesetzt. Im Gegensatz dazu<br />

ziele das UWG auf den Schutz der Mitbewerber, Verbraucher und<br />

sonstigen Marktteilnehmer ab. Dementsprechend würden seine<br />

Vorschriften von Privaten durchgesetzt. Es lasse sich festhalten,<br />

dass keine Rechtsschutzlücke in der DSGVO existiere. Die Anwendung<br />

des UWG sei deshalb nicht erforderlich. Nach dieser Ansicht<br />

können andere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder<br />

Verbraucherschützer eine Kanzlei nicht abmahnen, wenn ihre<br />

Datenschutzerklärung gegen Vorschriften der DSGVO verstößt.<br />

Der Großteil der Gerichte bejaht demgegenüber eine Anwendbarkeit<br />

des UWG (siehe nur OLG Stuttgart, Urt. v. 27.02.<strong>2020</strong>, Az.<br />

2 U 257/19 und KG, Urt. v. 20.12.2019, Az. 5 U 9/18 sowie OLG<br />

Naumburg, Urt. v. 07.11.2019, Az. 9 U 6/19 und Az. 9 U 39/18).<br />

Begründet wird dies damit, dass die DSGVO kein abgeschlossenes<br />

Sanktionssystem enthalte, sondern lediglich Mindeststandards.<br />

Die Regelungen der DSGVO seien demnach gerade nicht abgeschlossen,<br />

sondern offen für weitere Sanktionen. In den Artt.<br />

77–79 DSGVO, die die Rechtsbehelfe erläuterten, heiße es stets<br />

„unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder<br />

(außer-)gerichtlichen Rechtsbehelfs“. Das zeige, es könnten auch<br />

Rechtsbehelfe geltend gemacht werden, die nicht in der DSGVO<br />

genannt seien. Zudem ermächtige Art. 84 Abs. 1 DSGVO die Mitgliedstaaten,<br />

andere Sanktionen für Verstöße gegen die DSGVO<br />

festzulegen.<br />

Damit stehe es ihnen frei, Sanktionen zu bestimmen, die nicht in<br />

der DSGVO genannt seien wie Abmahnungen. Die DSGVO erlaube<br />

es auch anderen als der betroffenen Person selbst, Rechtsbehelfe<br />

geltend zu machen. Die Verbandsklage in Art. 80 Abs. 2 DSGVO<br />

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