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KAV Magazin Ausgabe 03-2020

Das Magazin des Kölner Anwaltverein e.V. www.koelner-anwaltverein.de

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Ausschüsse & Arbeitskreise | 33<br />

Hotline für junge Kolleginnen und Kollegen<br />

Der Ausschuss Junge Anwälte hat eine Hotline eingerichtet, damit<br />

sich junge Kolleginnen und Kollegen mit Fragen, die den Einstieg<br />

in den Anwaltsberuf und die Probleme in den ersten Berufsjahren<br />

betreffen, unmittelbar an die Mitglieder des Ausschusses wenden<br />

können:<br />

im Monat Oktober von<br />

Frau Kollegin Frauke Hartung, 0221/93 30 918<br />

im Monat November<br />

Herrn Kollegen David Humborg, 0221/97 31 43 - 0<br />

im Monat Dezember<br />

Frau Kollegin Lara Itschert, 0221/95 190 - 89<br />

im Monat Januar 2021<br />

Herr Kollege André Jerschke, 0221/97 31 43 - 0<br />

im Monat Februar 2021<br />

Herr Kollege Nils Bruckhuisen, 0174/27 37 852<br />

AUSSCHUSS RVG UND KOSTENRECHT<br />

Zu den Änderungen im RVG aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes<br />

im Inkassorecht<br />

Am 01.07.<strong>2020</strong> fand im Deutschen Bundestag die erste Beratung des<br />

von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfes des Gesetzes<br />

zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht statt.<br />

Ausgehend von der Tatsache, dass bei geringfügigen Forderungen<br />

(d. h. Forderungen bis zu 50,00 €) die Gebühren für die Inkassotätigkeit<br />

die Höhe der Hauptforderung regelmäßig übersteigen,<br />

sollen die Gebühren für die Inkassotätigkeit reduziert werden.<br />

Obwohl das Gesetz ausdrücklich mit dem Verbraucherschutz<br />

begründet wird, beschränken sich die Änderungen im RVG nicht<br />

auf Gebühren, die gegenüber Verbrauchern abgerechnet werden.<br />

Die Anpassung des RVG erfasst vielmehr alle Mandate, die eine<br />

Inkassotätigkeit zum Gegenstand haben.<br />

Ausweislich der Gesetzesbegründung und der Redebeiträge im<br />

Rahmen der Beratung des Gesetzesentwurfes am 01.07.<strong>2020</strong> im<br />

Deutschen Bundestag sieht sich der Gesetzgeber zur Reform der<br />

Gebühren im Inkassobereich in erster Linie durch das Geschäftsgebaren<br />

der Inkassodienstleister im Sinne des § 2 Rechtsdienstleistungsgesetz<br />

(RDG) veranlasst. Dennoch beschränkt sich die<br />

Anpassung des RVG nicht auf die Gebührenansprüche eben dieser<br />

Inkassounternehmen, sondern erfasst alle Berufsgruppen, die auf<br />

der Grundlage des RVG ihre Gebühren abrechnen. Nur eine Fraktion<br />

im Deutschen Bundestag machte auf diesen Umstand im Rahmen<br />

der Debatte aufmerksam und lehnte den Gesetzesentwurf der Bundesregierung<br />

u. a. mit Hinweis darauf ab, dass die gebührenrechtliche<br />

Gleichstellung von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern<br />

i. S. d. RDG nicht geboten ist.<br />

Da sich das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im<br />

Inkassorecht somit auch auf die Gebührenansprüche der Rechtsanwaltschaft<br />

auswirken wird, soll im Weiteren ein kurzer Überblick<br />

über die zu erwartenden Änderungen im RVG gegeben werden,<br />

damit sich die Kolleginnen und Kollegen, die für ihre Mandanten<br />

Forderungen einziehen, auf die erheblichen gebührenrechtlichen<br />

Änderungen einstellen können. Denn das Gesetz wird im Bereich<br />

des Forderungseinzuges je nach Fallgestaltung zu Gebührenverlusten<br />

zwischen 13,1 Prozent bis 74,4 Prozent führen. Das Gesetzgebungsverfahren<br />

ist noch nicht abgeschlossen. Damit ist aber in den<br />

nächsten Monaten zu rechnen.<br />

Legaldefinition der Inkassodienstleistung<br />

Mit dem Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht<br />

werden im RVG die Gebühren für Inkassodienstleistungen<br />

neu geregelt. Gemäß § 2 Abs. 2 RDG liegt eine Inkassodienstleistung<br />

dann vor, wenn Gegenstand des Mandates die Einziehung<br />

fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung<br />

abgetretener Forderungen ist und die Forderungseinziehung als<br />

eigenständiges Geschäft betrieben wird.<br />

Zeitlicher Geltungsbereich des Gesetzes zur Verbesserung des<br />

Verbraucherschutzes im Inkassorecht<br />

Die Regelungen des Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes<br />

im Inkassorecht sollen für alle Schuldverhältnisse gelten,<br />

die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes begründet werden. Aus<br />

§ 60 RVG ergibt sich aber, dass die Änderungen im RVG, die Folge<br />

dieses Gesetzes sind, für alle Mandate gelten, die nach Inkrafttreten<br />

dieses Gesetzes erteilt werden. Damit sind alle Mandate unter<br />

Berücksichtigung dieses Gesetzes abzurechnen, die nach Inkrafttreten<br />

des Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im<br />

Inkassorecht erteilt werden. Auf den Zeitpunkt der Begründung des<br />

Schuldverhältnisses, aus dem sich die einzuziehende Forderung<br />

ergibt, kommt es dabei nicht an.<br />

Änderungen im Rechtsdienstleistungsgesetz<br />

Bezieht sich das Mandat auf die Einziehung von Forderungen gegenüber<br />

einer Privatperson, so werden durch § 13 a RDG umfangreiche<br />

Darlegung- und Informationspflichten seitens des Rechtsanwaltes<br />

gegenüber dem Schuldner eingeführt.<br />

Gemäß § 13 b RDG können Inkassokosten in Zukunft nur noch in<br />

Höhe der Rechtsanwaltskosten abgerechnet werden, die sich aus<br />

dem RVG ergeben.<br />

Fortsetzung auf der nächsten Seite »

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