KAV Magazin Ausgabe 03-2020
Das Magazin des Kölner Anwaltverein e.V. www.koelner-anwaltverein.de
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Ausschüsse & Arbeitskreise | 33<br />
Hotline für junge Kolleginnen und Kollegen<br />
Der Ausschuss Junge Anwälte hat eine Hotline eingerichtet, damit<br />
sich junge Kolleginnen und Kollegen mit Fragen, die den Einstieg<br />
in den Anwaltsberuf und die Probleme in den ersten Berufsjahren<br />
betreffen, unmittelbar an die Mitglieder des Ausschusses wenden<br />
können:<br />
im Monat Oktober von<br />
Frau Kollegin Frauke Hartung, 0221/93 30 918<br />
im Monat November<br />
Herrn Kollegen David Humborg, 0221/97 31 43 - 0<br />
im Monat Dezember<br />
Frau Kollegin Lara Itschert, 0221/95 190 - 89<br />
im Monat Januar 2021<br />
Herr Kollege André Jerschke, 0221/97 31 43 - 0<br />
im Monat Februar 2021<br />
Herr Kollege Nils Bruckhuisen, 0174/27 37 852<br />
AUSSCHUSS RVG UND KOSTENRECHT<br />
Zu den Änderungen im RVG aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes<br />
im Inkassorecht<br />
Am 01.07.<strong>2020</strong> fand im Deutschen Bundestag die erste Beratung des<br />
von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfes des Gesetzes<br />
zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht statt.<br />
Ausgehend von der Tatsache, dass bei geringfügigen Forderungen<br />
(d. h. Forderungen bis zu 50,00 €) die Gebühren für die Inkassotätigkeit<br />
die Höhe der Hauptforderung regelmäßig übersteigen,<br />
sollen die Gebühren für die Inkassotätigkeit reduziert werden.<br />
Obwohl das Gesetz ausdrücklich mit dem Verbraucherschutz<br />
begründet wird, beschränken sich die Änderungen im RVG nicht<br />
auf Gebühren, die gegenüber Verbrauchern abgerechnet werden.<br />
Die Anpassung des RVG erfasst vielmehr alle Mandate, die eine<br />
Inkassotätigkeit zum Gegenstand haben.<br />
Ausweislich der Gesetzesbegründung und der Redebeiträge im<br />
Rahmen der Beratung des Gesetzesentwurfes am 01.07.<strong>2020</strong> im<br />
Deutschen Bundestag sieht sich der Gesetzgeber zur Reform der<br />
Gebühren im Inkassobereich in erster Linie durch das Geschäftsgebaren<br />
der Inkassodienstleister im Sinne des § 2 Rechtsdienstleistungsgesetz<br />
(RDG) veranlasst. Dennoch beschränkt sich die<br />
Anpassung des RVG nicht auf die Gebührenansprüche eben dieser<br />
Inkassounternehmen, sondern erfasst alle Berufsgruppen, die auf<br />
der Grundlage des RVG ihre Gebühren abrechnen. Nur eine Fraktion<br />
im Deutschen Bundestag machte auf diesen Umstand im Rahmen<br />
der Debatte aufmerksam und lehnte den Gesetzesentwurf der Bundesregierung<br />
u. a. mit Hinweis darauf ab, dass die gebührenrechtliche<br />
Gleichstellung von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern<br />
i. S. d. RDG nicht geboten ist.<br />
Da sich das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im<br />
Inkassorecht somit auch auf die Gebührenansprüche der Rechtsanwaltschaft<br />
auswirken wird, soll im Weiteren ein kurzer Überblick<br />
über die zu erwartenden Änderungen im RVG gegeben werden,<br />
damit sich die Kolleginnen und Kollegen, die für ihre Mandanten<br />
Forderungen einziehen, auf die erheblichen gebührenrechtlichen<br />
Änderungen einstellen können. Denn das Gesetz wird im Bereich<br />
des Forderungseinzuges je nach Fallgestaltung zu Gebührenverlusten<br />
zwischen 13,1 Prozent bis 74,4 Prozent führen. Das Gesetzgebungsverfahren<br />
ist noch nicht abgeschlossen. Damit ist aber in den<br />
nächsten Monaten zu rechnen.<br />
Legaldefinition der Inkassodienstleistung<br />
Mit dem Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht<br />
werden im RVG die Gebühren für Inkassodienstleistungen<br />
neu geregelt. Gemäß § 2 Abs. 2 RDG liegt eine Inkassodienstleistung<br />
dann vor, wenn Gegenstand des Mandates die Einziehung<br />
fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung<br />
abgetretener Forderungen ist und die Forderungseinziehung als<br />
eigenständiges Geschäft betrieben wird.<br />
Zeitlicher Geltungsbereich des Gesetzes zur Verbesserung des<br />
Verbraucherschutzes im Inkassorecht<br />
Die Regelungen des Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes<br />
im Inkassorecht sollen für alle Schuldverhältnisse gelten,<br />
die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes begründet werden. Aus<br />
§ 60 RVG ergibt sich aber, dass die Änderungen im RVG, die Folge<br />
dieses Gesetzes sind, für alle Mandate gelten, die nach Inkrafttreten<br />
dieses Gesetzes erteilt werden. Damit sind alle Mandate unter<br />
Berücksichtigung dieses Gesetzes abzurechnen, die nach Inkrafttreten<br />
des Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im<br />
Inkassorecht erteilt werden. Auf den Zeitpunkt der Begründung des<br />
Schuldverhältnisses, aus dem sich die einzuziehende Forderung<br />
ergibt, kommt es dabei nicht an.<br />
Änderungen im Rechtsdienstleistungsgesetz<br />
Bezieht sich das Mandat auf die Einziehung von Forderungen gegenüber<br />
einer Privatperson, so werden durch § 13 a RDG umfangreiche<br />
Darlegung- und Informationspflichten seitens des Rechtsanwaltes<br />
gegenüber dem Schuldner eingeführt.<br />
Gemäß § 13 b RDG können Inkassokosten in Zukunft nur noch in<br />
Höhe der Rechtsanwaltskosten abgerechnet werden, die sich aus<br />
dem RVG ergeben.<br />
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