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Das Wirtschaftsmagazin für das Bergische Land und den Kreis Mettmann
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sondern auf höhere Gewalt bzw. staatliche
Verfügungen. Hat diese Tatsache irgendwelche
Auswirkungen auf das Insolvenzverfahren?
Die Insolvenzordnung regelt, dass dem Schuldner
die Restschuldbefreiung versagt werden kann,
wenn dies von einem Insolvenzgläubiger unter
bestimmten Voraussetzungen beantragt wurde.
Diese Vorschrift ist insoweit eingeschränkt, als
dass auf die Verzögerung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
zwischen dem 1. März und
dem 30. September 2020 keine Versagung der
Restschuldbefreiung gestützt werden kann, wenn
die Insolvenzreife coronabedingt ist. Dies wird
vermutet, wenn der Schuldner am 31.12.2019
nicht zahlungsunfähig war.
Kann sich ein Unternehmer in der Corona-Krise
gegen Pfändungen schützen, wenn diese
eine unternehmerische Tätigkeit unmöglich
machen würde?
Eine weites Feld, das hier an dieser Stelle nicht
ausführlich behandelt werden. Nur so viel: Dem
Unternehmer dürfen solche Gegenstände nicht
entzogen werden, die er benötigt, um seine Erwerbstätigkeit
auf der Grundlage seiner körperlichen
und geistigen Arbeit fortzusetzen.
Wir danken für diese ausführlichen Auskünfte
zum komplexen Thema Insolvenz in Corona-Zeiten.
Als Fazit bleibt festzuhalten: So früh wie
möglich zum Profi, um alle Möglichkeiten zur
Rettung des Unternehmens auszuschöpfen.
Das Gespräch führte Brigitte Waldens
Fotos: BVG
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#PositiverBeitrag
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