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Das Wirtschaftsmagazin für das Bergische Land und den Kreis Mettmann

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sondern auf höhere Gewalt bzw. staatliche

Verfügungen. Hat diese Tatsache irgendwelche

Auswirkungen auf das Insolvenzverfahren?

Die Insolvenzordnung regelt, dass dem Schuldner

die Restschuldbefreiung versagt werden kann,

wenn dies von einem Insolvenzgläubiger unter

bestimmten Voraussetzungen beantragt wurde.

Diese Vorschrift ist insoweit eingeschränkt, als

dass auf die Verzögerung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

zwischen dem 1. März und

dem 30. September 2020 keine Versagung der

Restschuldbefreiung gestützt werden kann, wenn

die Insolvenzreife coronabedingt ist. Dies wird

vermutet, wenn der Schuldner am 31.12.2019

nicht zahlungsunfähig war.

Kann sich ein Unternehmer in der Corona-Krise

gegen Pfändungen schützen, wenn diese

eine unternehmerische Tätigkeit unmöglich

machen würde?

Eine weites Feld, das hier an dieser Stelle nicht

ausführlich behandelt werden. Nur so viel: Dem

Unternehmer dürfen solche Gegenstände nicht

entzogen werden, die er benötigt, um seine Erwerbstätigkeit

auf der Grundlage seiner körperlichen

und geistigen Arbeit fortzusetzen.

Wir danken für diese ausführlichen Auskünfte

zum komplexen Thema Insolvenz in Corona-Zeiten.

Als Fazit bleibt festzuhalten: So früh wie

möglich zum Profi, um alle Möglichkeiten zur

Rettung des Unternehmens auszuschöpfen.

Das Gespräch führte Brigitte Waldens

Fotos: BVG

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Telefon (0202) 390-4000

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der Bergische Unternehmer 11|20 25

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