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Das Wirtschaftsmagazin für das Bergische Land und den Kreis Mettmann

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einen Kölner Verlag mit Tätigkeitsschwerpunkt

in den Bereichen Recht, Wirtschaft

und Steuern ist zulässig. Der Verlag darf

diese Dienstleistung anbieten und verstößt

damit – obwohl er selbst nicht zur Rechtsanwaltschaft

zugelassen ist und keine Erlaubnis

zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen

besitzt – nicht gegen das

Rechtsberatungsgesetz. Das ordnet an,

dass Rechtsberatung grundsätzlich nur

durch Rechtsanwälte erfolgen darf. Ein

Dokumentengenerator erweitert lediglich

das bereits bestehende Hilfsangebot zum

Beispiel von Formularhandbüchern zur

Erledigung der eigenen Rechtsangelegenheiten

in eigener Verantwortung um eine

digitale Möglichkeit.

(Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom

19. Juni 2020, 6 U 263/19)

Reisestornierung wegen der

Corona-Krise

stand. Es kommt bei der Corona-Krise darauf

an, wann der Reisende

zurückgetreten ist und ob die Gegebenheiten

am Urlaubsort zu dieser Zeit bereits

als außergewöhnliche Umstände zu qualifizieren

waren. Grundsätzlich sind an die

Darlegung des Reisenden hierzu keine allzu

strengen Anforderungen zu stellen.

Reisewarnungen für das Reisegebiet sind

Ein Reiseveranstalter ist zur Rückzahlung

des kompletten Reisepreises verpflichtet,

wenn ein Kunde die gebuchte Reise vor

Antritt storniert und zu diesem Zeitpunkt

bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit

für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung

des Corona-Virus im Reisegebiet benicht

zwingend erforderlich.

(Urteil des Amtsgerichts Frankfurt/

Main vom 11. August 2020, 32 C

2136/20 (18))

Corona-Krise: Termine zum

Jahresende

Im Hinblick auf die steuerlichen Maßnahmen

im Zusammenhang mit der Corona-

Krise ist zum Jahresende insbesondere

Folgendes zu beachten:– Die Senkung der

Umsatzsteuersätze auf 16 % (normal)

bzw. 5 % (ermäßigt) gilt regelmäßig nur

noch für Leistungen, die bis zum

31.12.2020 erbracht werden; (1) nach diesem

Zeitpunkt gelten dann wieder die Sätze

von 19 % bzw. 7 %.

Für Restaurationsleistungen (mit Ausnahme

von Getränken) gilt eine Sonderregelung:

Hier ist über den Jahreswechsel hinaus

bis zum 30.06.2021 (weiterhin) der

ermäßigte Steuersatz (ab dem 01.01.2021

in Höhe von dann 7 %) anzuwenden.–

Vom Arbeitgeber in Form von Zuschüssen

und Sachbezügen gewährte Beihilfen und

Unterstützungen an Arbeitnehmer aufgrund

der Corona-Krise bis zur Höhe von

1.500 Euro bleiben nur noch lohnsteuerund

sozialversicherungsfrei, wenn diese

www.runkel-anwaelte.de

ERFAHRUNG. ENGAGE MENT. ERFOLG.

der Bergische Unternehmer 11|20 37

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