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Das Wirtschaftsmagazin für das Bergische Land und den Kreis Mettmann
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einen Kölner Verlag mit Tätigkeitsschwerpunkt
in den Bereichen Recht, Wirtschaft
und Steuern ist zulässig. Der Verlag darf
diese Dienstleistung anbieten und verstößt
damit – obwohl er selbst nicht zur Rechtsanwaltschaft
zugelassen ist und keine Erlaubnis
zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen
besitzt – nicht gegen das
Rechtsberatungsgesetz. Das ordnet an,
dass Rechtsberatung grundsätzlich nur
durch Rechtsanwälte erfolgen darf. Ein
Dokumentengenerator erweitert lediglich
das bereits bestehende Hilfsangebot zum
Beispiel von Formularhandbüchern zur
Erledigung der eigenen Rechtsangelegenheiten
in eigener Verantwortung um eine
digitale Möglichkeit.
(Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom
19. Juni 2020, 6 U 263/19)
Reisestornierung wegen der
Corona-Krise
stand. Es kommt bei der Corona-Krise darauf
an, wann der Reisende
zurückgetreten ist und ob die Gegebenheiten
am Urlaubsort zu dieser Zeit bereits
als außergewöhnliche Umstände zu qualifizieren
waren. Grundsätzlich sind an die
Darlegung des Reisenden hierzu keine allzu
strengen Anforderungen zu stellen.
Reisewarnungen für das Reisegebiet sind
Ein Reiseveranstalter ist zur Rückzahlung
des kompletten Reisepreises verpflichtet,
wenn ein Kunde die gebuchte Reise vor
Antritt storniert und zu diesem Zeitpunkt
bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit
für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung
des Corona-Virus im Reisegebiet benicht
zwingend erforderlich.
(Urteil des Amtsgerichts Frankfurt/
Main vom 11. August 2020, 32 C
2136/20 (18))
Corona-Krise: Termine zum
Jahresende
Im Hinblick auf die steuerlichen Maßnahmen
im Zusammenhang mit der Corona-
Krise ist zum Jahresende insbesondere
Folgendes zu beachten:– Die Senkung der
Umsatzsteuersätze auf 16 % (normal)
bzw. 5 % (ermäßigt) gilt regelmäßig nur
noch für Leistungen, die bis zum
31.12.2020 erbracht werden; (1) nach diesem
Zeitpunkt gelten dann wieder die Sätze
von 19 % bzw. 7 %.
Für Restaurationsleistungen (mit Ausnahme
von Getränken) gilt eine Sonderregelung:
Hier ist über den Jahreswechsel hinaus
bis zum 30.06.2021 (weiterhin) der
ermäßigte Steuersatz (ab dem 01.01.2021
in Höhe von dann 7 %) anzuwenden.–
Vom Arbeitgeber in Form von Zuschüssen
und Sachbezügen gewährte Beihilfen und
Unterstützungen an Arbeitnehmer aufgrund
der Corona-Krise bis zur Höhe von
1.500 Euro bleiben nur noch lohnsteuerund
sozialversicherungsfrei, wenn diese
www.runkel-anwaelte.de
ERFAHRUNG. ENGAGE MENT. ERFOLG.
der Bergische Unternehmer 11|20 37