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Stahlreport 2020.12

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BDS<br />

Bericht<br />

Wenn die Abnahme verweigert wird: „Das können wir doch sowieso nicht beweisen!“<br />

Ist eine Auftragsbestätigung bindend?<br />

Verpflichtet bereits die Auftragsbestätigung zur Abnahme und Zahlung des Kaufpreises? Immer wieder kommt es<br />

vor, dass Stahlhändler mit ihren Abnehmern nicht nur über Details in einem Kaufvertrag wie die Einhaltung von<br />

Lieferfristen, Berechtigung von Zuschlägen, etc. streiten. Vielmehr wird von Käuferseite häufig der Vertragsschluss<br />

gänzlich bestritten. Dann stellt sich für den Stahlhändler die Frage, ob er gegen den Käufer einen Anspruch auf<br />

Abnahme des Stahls und Zahlung des Kaufpreises hat. Rechtsanwalt Dr. Thorsten Hauröder, Henseler & Partner<br />

Rechtsanwälte mbB, gibt Auskunft.<br />

Konstellationen solcher Fälle<br />

sind mannigfaltig und stets eine<br />

Frage des Einzelfalls. Auf alle Situationen<br />

kann an dieser Stelle daher<br />

nicht eingegangen werden. Auch stellen<br />

sich solche Fragen in der Regel<br />

nicht, wenn bereits Teilmengen geliefert<br />

und bezahlt wurden. Probleme<br />

tauchen allerdings dann auf, wenn<br />

sich der Käufer weigert, überhaupt<br />

einen Abruf zu tätigen und damit<br />

eine Lieferung auszulösen.<br />

Hierzu zwei Beispiele aus den<br />

letzten Monaten, die Gegenstand von<br />

Rechtsstreitigkeiten vor zwei Landgerichten<br />

waren. Stahlhändler A verhandelt<br />

mit dem Bauunternehmer B<br />

über die Lieferung bestimmter Mengen<br />

Betonstabstahl und Betonstahlmatten<br />

zu einem bestimmten Preis.<br />

Als Festlaufzeit wird ein bestimmtes<br />

Enddatum vereinbart bzw. es wird<br />

vereinbart, dass der Betonstahl bis<br />

zu einem bestimmten Datum vollständig<br />

abgenommen werden muss.<br />

Wenn die Abnahme<br />

verweigert wird<br />

Wie in der Praxis allerdings häufig<br />

anzutreffen, schließen der Stahlhändler<br />

A und der Bauunternehmer B<br />

darüber keinen schriftlich fixierten<br />

Kaufvertrag, den beide Parteien mit<br />

ihrer Unterschrift unterzeichnen.<br />

Vielmehr erfolgen die Korrespondenz<br />

und die Verhandlungen per E-Mail,<br />

telefonisch und/oder anlässlich persönlicher<br />

Besprechungen. Nachdem<br />

sich die Parteien – aus Sicht des<br />

Stahlhändlers – über die wesentlichen<br />

Vertragsbestandteile wie zu liefernde<br />

Menge und Kaufpreis verständigt<br />

haben, lässt der Stahlhändler<br />

dem Bauunternehmer eine Auftragsbestätigung<br />

zukommen. Der Bauunternehmer<br />

erhält diese Auftragsbestätigung<br />

auch, reagiert darauf jedoch<br />

nicht. Mehrere Monate ziehen ins<br />

Land. Ein Abruf seitens des Bauunternehmers<br />

erfolgt hingegen nicht.<br />

Daraufhin ruft der Stahlhändler den<br />

Bauunternehmer an und fragt, wann<br />

denn mit dem ersten Abruf zu rechnen<br />

sei. Der Bauunternehmer erwidert,<br />

es sei doch überhaupt kein Kaufvertrag<br />

zustande gekommen, sodass<br />

er zur Abnahme auch nicht verpflichtet<br />

sei. Wer hat Recht?<br />

Wer kann was beweisen?<br />

In rechtlicher Hinsicht sind diese<br />

Fragen in der Regel leicht zu beantworten.<br />

Ein Vertrag kommt durch<br />

Angebot und Annahme zustande.<br />

Anhand der Korrespondenz und<br />

Absprachen muss dann lediglich<br />

geprüft werden, in welcher Erklärung<br />

oder Handlung das Angebot und wo<br />

die Annahmeerklärung lag.<br />

Darauf kommt es allerdings häufig<br />

und zwar insbesondere im Rahmen<br />

einer gerichtlichen Auseinandersetzung,<br />

also im Rahmen eines<br />

Gerichtsprozesses, nicht an. Denn<br />

dort sind die entscheidenden Fragen:<br />

Wer kann was beweisen? Wem<br />

34 <strong>Stahlreport</strong> 12|20

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