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Fortsetzung von Seite 21

nung erben zuerst: Das sind Kinder, Enkel und

Urenkel. Gibt es aus dieser Gruppe niemanden,

erben Eltern und Geschwister als Erben zweiter

Ordnung. Ist in diesen Angehörigenverhältnissen

auch niemand zu finden, erben Onkel, Tanten,

Cousins und Cousinen. Der Ehegatte erbt neben

den Verwandten der ersten Ordnung, also Kindern

und Enkeln, ein Viertel und neben Verwandten

der zweiten Ordnung, also Eltern und Geschwistern

des Erblassers, die Hälfte. Damit ist der Ehepartner,

der den anderen überlebt, aber nicht testamentarisch

bedacht worden ist, also nicht

zwangsläufig Alleinerbe. Sollte es zum Beispiel

noch einen Neffen oder eine Nichte geben, wird

der hinterbliebene Partner nur zu einem Dreiviertel

als Erbe bedacht. Daher wird gemeinhin geraten,

ein so genanntes „Berliner Testament“ aufzusetzen.

Damit setzen sich Ehepartner oder

eingetragene Lebenspartner wechselseitig zu Alleinerben

ein. Was aber auch nicht zweifelsfrei im

Erbfall so über die Bühne geht, wie sich die Ehepartner

das gedacht haben.

Testament ersetzt Erbfolge

Die gesetzlichen Grundlagen sollte man sich bewusst

machen und dann möglicherweise reagieren,

wenn man sein Erbe anders geregelt haben

möchte. Dies sollten auch junge Ehepaare oder

Lebensgemeinschaften berücksichtigen, damit im

Todesfall eines Partners der andere wirtschaftlich

abgesichert ist und nicht womöglich das gerade

erworbene Haus, den Pkw oder sonstige Vermögensgegenstände

mit anderen Angehörigen teilen

muss oder auf deren Wohlwollen angewiesen ist.

Ein rechtssicher formuliertes Testament, das die

gesetzliche Erbfolge ersetzt, ist in jedem Falle

sinnvoll, wenn größere Werte auf dem Spiel stehen,

die Nachfolge eines gewerblichen Unternehmens

geregelt werden muss oder eine unwirtschaftliche

Verteilung des Nachlasses unter einer

Vielzahl gesetzlicher Erben vermieden werden

soll, rät das Bundesjustizministerium.

Den letzten Willen gestalten

Dr. Bernhard Meiski, selbstständiger Fachanwalt

für Steuer- und Erbrecht in Remscheid, weiß aus

langjähriger Erfahrung, welche Problematiken ein

ungeklärter oder nur vermeintlich geklärter Nachlass

mit sich bringen kann. „Man kann dabei unendlich

viel falsch machen und es wird auch unendlich

viel falsch gemacht“, sagt er. Das Berliner

Testament könne funktionieren, berge aber gerade

bei wiederverheirateten Partnern reichlich Konfliktpotential.

Ein „Klassiker“ in der anwaltlichen

Praxis seien Pflichtteilsansprüche, die die leiblichen

Kinder des Erblassers gegenüber seiner

zweiten Ehefrau, demnach der Stiefmutter, geltend

machten. Genauso würden in steuerrechtlicher

Hinsicht viele Fehler gemacht, unter Umständen

bringe man die Erben um mögliche

Freibeträge. Ursächlich für derlei Probleme und

Unstimmigkeiten seien falsche Vorstellungen über

MEISKI

RECHTSANWÄLTE

ELBERFELDER STRASSE 58

42853 REMSCHEID

TELEFON: +49 (0)2191 - 461986-0

TELEFAX: +49 (0)2191 - 461986-50

KOMPETENZ

ERFAHRUNG

ENGAGEMENT

Dr. BERNHARD B. MEISKI

FACHANWALT FÜR ERB- & STEUERRECHT

Dr. JÜRGEN OBER

RECHTSANWALT

JOHN GIRNSTEIN LL.M.

RECHTSANWALT

MEISKI@MEISKI.DE

WWW.MEISKI.DE

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