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Fortsetzung von Seite 21
nung erben zuerst: Das sind Kinder, Enkel und
Urenkel. Gibt es aus dieser Gruppe niemanden,
erben Eltern und Geschwister als Erben zweiter
Ordnung. Ist in diesen Angehörigenverhältnissen
auch niemand zu finden, erben Onkel, Tanten,
Cousins und Cousinen. Der Ehegatte erbt neben
den Verwandten der ersten Ordnung, also Kindern
und Enkeln, ein Viertel und neben Verwandten
der zweiten Ordnung, also Eltern und Geschwistern
des Erblassers, die Hälfte. Damit ist der Ehepartner,
der den anderen überlebt, aber nicht testamentarisch
bedacht worden ist, also nicht
zwangsläufig Alleinerbe. Sollte es zum Beispiel
noch einen Neffen oder eine Nichte geben, wird
der hinterbliebene Partner nur zu einem Dreiviertel
als Erbe bedacht. Daher wird gemeinhin geraten,
ein so genanntes „Berliner Testament“ aufzusetzen.
Damit setzen sich Ehepartner oder
eingetragene Lebenspartner wechselseitig zu Alleinerben
ein. Was aber auch nicht zweifelsfrei im
Erbfall so über die Bühne geht, wie sich die Ehepartner
das gedacht haben.
Testament ersetzt Erbfolge
Die gesetzlichen Grundlagen sollte man sich bewusst
machen und dann möglicherweise reagieren,
wenn man sein Erbe anders geregelt haben
möchte. Dies sollten auch junge Ehepaare oder
Lebensgemeinschaften berücksichtigen, damit im
Todesfall eines Partners der andere wirtschaftlich
abgesichert ist und nicht womöglich das gerade
erworbene Haus, den Pkw oder sonstige Vermögensgegenstände
mit anderen Angehörigen teilen
muss oder auf deren Wohlwollen angewiesen ist.
Ein rechtssicher formuliertes Testament, das die
gesetzliche Erbfolge ersetzt, ist in jedem Falle
sinnvoll, wenn größere Werte auf dem Spiel stehen,
die Nachfolge eines gewerblichen Unternehmens
geregelt werden muss oder eine unwirtschaftliche
Verteilung des Nachlasses unter einer
Vielzahl gesetzlicher Erben vermieden werden
soll, rät das Bundesjustizministerium.
Den letzten Willen gestalten
Dr. Bernhard Meiski, selbstständiger Fachanwalt
für Steuer- und Erbrecht in Remscheid, weiß aus
langjähriger Erfahrung, welche Problematiken ein
ungeklärter oder nur vermeintlich geklärter Nachlass
mit sich bringen kann. „Man kann dabei unendlich
viel falsch machen und es wird auch unendlich
viel falsch gemacht“, sagt er. Das Berliner
Testament könne funktionieren, berge aber gerade
bei wiederverheirateten Partnern reichlich Konfliktpotential.
Ein „Klassiker“ in der anwaltlichen
Praxis seien Pflichtteilsansprüche, die die leiblichen
Kinder des Erblassers gegenüber seiner
zweiten Ehefrau, demnach der Stiefmutter, geltend
machten. Genauso würden in steuerrechtlicher
Hinsicht viele Fehler gemacht, unter Umständen
bringe man die Erben um mögliche
Freibeträge. Ursächlich für derlei Probleme und
Unstimmigkeiten seien falsche Vorstellungen über
MEISKI
RECHTSANWÄLTE
ELBERFELDER STRASSE 58
42853 REMSCHEID
TELEFON: +49 (0)2191 - 461986-0
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KOMPETENZ
ERFAHRUNG
ENGAGEMENT
Dr. BERNHARD B. MEISKI
FACHANWALT FÜR ERB- & STEUERRECHT
Dr. JÜRGEN OBER
RECHTSANWALT
JOHN GIRNSTEIN LL.M.
RECHTSANWALT
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