11.05.2021 Aufrufe

der-Bergische-Unternehmer_0521_Nonprint

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

AUS DER PRAXIS RECHT | STEUERN | FINANZEN

(Urteil des Europäischen Gerichtshofs

vom 17. März 2021, Rs C-585/19)

Corona-Krise: Verlängerung

der Stundung im vereinfachten

Verfahren und der Herabsetzung

von Vorauszahlungen

Die FinVerw hat mit Schreiben vom

18.3.2021 (Az. IV A 3 – S 0336/20/10001

:037) die steuerlichenMaßnahmen zur

Vermeidung unbilliger Härten im Hinblick

auf die wirtschaftlichen Folgen der

Corona-Pandemie verlängert. Für nachweislich

unmittelbar und nicht unerheblich

negativ wirtschaftlich betroffene Stpfl.

– und ausdrücklich nur für solche

und nicht allgemein – gilt:

– Stundungen: Bis zum 30.6.2021 fällige

Steuern können in einem vereinfachten

Verfahren zinslos gestundet werden. Die

Stundungen sind längstens bis zum

30.9.2021 zu gewähren.

– Anpassung von Vorauszahlungen im

vereinfachten Verfahren: Anpassungen

von Vorauszahlungen erfordern keine detaillierten

Nachweise. Ausdrücklich wird

ausgeführt, dass bei der Nachprüfung der

Voraussetzungen keine strengen Anforderungen

zu stellen sind. Diese Anträge

sind nicht deshalb abzulehnen, weil die

Stpfl. die entstandenen Schäden wertmäßig

nicht im Einzelnen nachweisen können.

Handlungsempfehlung: Diese Instrumente

sollten im Einzelfall genutzt

werden. Stets ist zu dokumentieren, dass

der Stpfl. von der Corona-Krise „nachweislich

unmittelbar und nicht unerheblich

negativ wirtschaftlich betroffen“ ist.

Dies kann bspw. bei behördlich angeordneten

Betriebsschließungen der Fall sein.

(Quelle: RMB Bachtig Steuerberatungsgesellschaft

mbH)

Eckpunkte zum Verwaltervertrag

klären

Ein Verwaltervertrag muss die wesentlichen

Aspekte der Arbeit beinhalten. Die

Verwalterin bzw. der Verwalter spielen für

eine Eigentümergemeinschaft eine große

Rolle, denn eine Reihe von Alltagsgeschäften

werden von dieser Person erledigt. Deswegen

ist es nötig, die Eckpunkte der Vertragsbeziehung

wie Vergütung und

Laufzeit in wesentlichen Umrissen zu benennen.

Der Fall: Der Verwalter einer

WEG war seit Jahren für die Gemeinschaft

tätig, zunächst als Einzelkaufmann und

dann in Form einer Gesellschaft. Ein Mitglied

einer Eigentümergemeinschaft legte

Einspruch gegen die Wiederbestellung der

GmbH & Co. KG als Verwalterin ein. Der

Vertrag erfülle wesentliche Voraussetzungen

nicht, hieß es in der Klage. Das Amtsgericht

lehnte die entsprechende Klage in

erster Instanz ab. Das Urteil: Vor dem

Landgericht erhielt der Eigentümer recht.

Die Bestellung sei unwirksam gewesen und

widerspreche ordnungsgemäßer Verwaltung,

weil die Eckpunkte fehlten. Damit

seien in erster Linie die Laufzeit des Vertrages

und die Vergütung des Verwalters

gemeint. Es reiche nicht aus, „wenn sich

die bisherige Höhe der Verwaltervergütung

aus den Jahresabrechnungen der Vorjahre

ersehen lässt“. (Landgericht Köln, Aktenzeichen

29 S 72/19)

(Quelle: LBS Infodienstes Recht und Steuern)

Kürzt Kurzarbeit

Null den Urlaub?

Die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts

Düsseldorf hat entschieden: Arbeitnehmer

erwerben für den Zeitraum, in denen sie

sich in Kurzarbeit „Null“ befinden, keine

Urlaubsansprüche (nach § 3 Bundesurlaubsgesetz).

Der Jahresurlaub ist deshalb

für jeden vollen Monat der Kurzarbeit

„Null“ anteilig um 1/12 zu kürzen. Begründung:

Der Zweck des Erholungsurlaubs

liege darin, sich zu erholen und setze

demnach eine Verpflichtung zur

Tätigkeit voraus.

Da während der Kurzarbeit die beiderseitigen

Leistungspflichten aufgehoben seien,

werden Kurzarbeiter wie vorübergehend

teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer

behandelt, deren Erholungsurlaub ebenfalls

anteilig zu kürzen sei, so das Gericht.

Dies entspreche der Rechtsprechung des

Europäischen Gerichtshofs, nach der während

der Kurzarbeit „Null“ der europäische

Mindesturlaubsanspruch (aus Art. 7

Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG) nicht

entstehe. Das deutsche Recht enthalte

dazu keine günstigere Regelung. Weder

existiere diesbezüglich eine spezielle Re-

38 www.bvg-menzel.de

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!