der-Bergische-Unternehmer_0521_Nonprint
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
AUS DER PRAXIS RECHT | STEUERN | FINANZEN
(Urteil des Europäischen Gerichtshofs
vom 17. März 2021, Rs C-585/19)
Corona-Krise: Verlängerung
der Stundung im vereinfachten
Verfahren und der Herabsetzung
von Vorauszahlungen
Die FinVerw hat mit Schreiben vom
18.3.2021 (Az. IV A 3 – S 0336/20/10001
:037) die steuerlichenMaßnahmen zur
Vermeidung unbilliger Härten im Hinblick
auf die wirtschaftlichen Folgen der
Corona-Pandemie verlängert. Für nachweislich
unmittelbar und nicht unerheblich
negativ wirtschaftlich betroffene Stpfl.
– und ausdrücklich nur für solche
und nicht allgemein – gilt:
– Stundungen: Bis zum 30.6.2021 fällige
Steuern können in einem vereinfachten
Verfahren zinslos gestundet werden. Die
Stundungen sind längstens bis zum
30.9.2021 zu gewähren.
– Anpassung von Vorauszahlungen im
vereinfachten Verfahren: Anpassungen
von Vorauszahlungen erfordern keine detaillierten
Nachweise. Ausdrücklich wird
ausgeführt, dass bei der Nachprüfung der
Voraussetzungen keine strengen Anforderungen
zu stellen sind. Diese Anträge
sind nicht deshalb abzulehnen, weil die
Stpfl. die entstandenen Schäden wertmäßig
nicht im Einzelnen nachweisen können.
Handlungsempfehlung: Diese Instrumente
sollten im Einzelfall genutzt
werden. Stets ist zu dokumentieren, dass
der Stpfl. von der Corona-Krise „nachweislich
unmittelbar und nicht unerheblich
negativ wirtschaftlich betroffen“ ist.
Dies kann bspw. bei behördlich angeordneten
Betriebsschließungen der Fall sein.
(Quelle: RMB Bachtig Steuerberatungsgesellschaft
mbH)
Eckpunkte zum Verwaltervertrag
klären
Ein Verwaltervertrag muss die wesentlichen
Aspekte der Arbeit beinhalten. Die
Verwalterin bzw. der Verwalter spielen für
eine Eigentümergemeinschaft eine große
Rolle, denn eine Reihe von Alltagsgeschäften
werden von dieser Person erledigt. Deswegen
ist es nötig, die Eckpunkte der Vertragsbeziehung
wie Vergütung und
Laufzeit in wesentlichen Umrissen zu benennen.
Der Fall: Der Verwalter einer
WEG war seit Jahren für die Gemeinschaft
tätig, zunächst als Einzelkaufmann und
dann in Form einer Gesellschaft. Ein Mitglied
einer Eigentümergemeinschaft legte
Einspruch gegen die Wiederbestellung der
GmbH & Co. KG als Verwalterin ein. Der
Vertrag erfülle wesentliche Voraussetzungen
nicht, hieß es in der Klage. Das Amtsgericht
lehnte die entsprechende Klage in
erster Instanz ab. Das Urteil: Vor dem
Landgericht erhielt der Eigentümer recht.
Die Bestellung sei unwirksam gewesen und
widerspreche ordnungsgemäßer Verwaltung,
weil die Eckpunkte fehlten. Damit
seien in erster Linie die Laufzeit des Vertrages
und die Vergütung des Verwalters
gemeint. Es reiche nicht aus, „wenn sich
die bisherige Höhe der Verwaltervergütung
aus den Jahresabrechnungen der Vorjahre
ersehen lässt“. (Landgericht Köln, Aktenzeichen
29 S 72/19)
(Quelle: LBS Infodienstes Recht und Steuern)
Kürzt Kurzarbeit
Null den Urlaub?
Die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts
Düsseldorf hat entschieden: Arbeitnehmer
erwerben für den Zeitraum, in denen sie
sich in Kurzarbeit „Null“ befinden, keine
Urlaubsansprüche (nach § 3 Bundesurlaubsgesetz).
Der Jahresurlaub ist deshalb
für jeden vollen Monat der Kurzarbeit
„Null“ anteilig um 1/12 zu kürzen. Begründung:
Der Zweck des Erholungsurlaubs
liege darin, sich zu erholen und setze
demnach eine Verpflichtung zur
Tätigkeit voraus.
Da während der Kurzarbeit die beiderseitigen
Leistungspflichten aufgehoben seien,
werden Kurzarbeiter wie vorübergehend
teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer
behandelt, deren Erholungsurlaub ebenfalls
anteilig zu kürzen sei, so das Gericht.
Dies entspreche der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs, nach der während
der Kurzarbeit „Null“ der europäische
Mindesturlaubsanspruch (aus Art. 7
Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG) nicht
entstehe. Das deutsche Recht enthalte
dazu keine günstigere Regelung. Weder
existiere diesbezüglich eine spezielle Re-
38 www.bvg-menzel.de