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AUS DER PRAXIS RECHT | STEUERN | FINANZEN
Weniger Fahrten zur ersten
Tätigkeitsstätte bei Homeoffice
Für Fahrten zwischen Wohnung und erster
Tätigkeitsstätte kann regelmäßig eine
Entfernungspauschale in Höhe von 0,30
Euro für die ersten 20 Entfernungskilometer
(1) als Werbungskosten geltend gemacht
werden. Wird die erste Tätigkeitsstätte
tatsächlich nicht (arbeitstäglich)
aufgesucht – z. B. bei vermehrten Arbeitszeiten
im Homeoffice –, kommt insoweit
auch die Entfernungspauschale
nicht in Betracht. Stattdessen kann in
den Jahren 2020 und 2021 für die Tage,
an denen der Arbeitnehmer ausschließlich
in der häuslichen Wohnung tätig ist,
die sog. Homeoffice-Pauschale (5 Euro/
Tag, höchstens 600 Euro/Jahr) als Werbungskosten
berücksichtigt werden. (2)
Tatsächliche Aufwendungen für die Benutzung
öffentlicher Verkehrsmittel (z.
B. durch eine ÖPNV-Zeitfahrkarte) können
auch dann über die Entfernungspauschale
hinaus als Werbungskosten berücksichtigt
werden, (3) wenn die
Zeitfahrkarte aufgrund der vermehrten
Tätigkeit im Homeoffice nicht im geplanten
Umfang für Fahrten zwischen Wohnung
und Tätigkeitsstätte verwendet
wird. Eine Aufteilung der entsprechenden
Aufwendungen auf einzelne Arbeitstage
ist nicht erforderlich. Dies gilt unabhängig
von der Inanspruchnahme der
Homeoffice-Pauschale. (4) (1) Sowie für
2021 bis 2023 für jeden weiteren Entfernungskilometer
0,35 Euro (§ 9 Abs. 1 Nr.
4 Satz 8 EStG).(2) Siehe § 4 Abs. 5 Satz
1 Nr. 6b Satz 4 EStG n. F.(3) Vgl. § 9
Abs. 2 Satz 2 EStG.(4) Vgl. die bundeseinheitliche
Regelung im Erlass des Fin-
Min Thüringen vom 17.02.2021 – S 1901-
2020 Corona – 21.15, 30169/2021.
(Quelle: Rinke Treuhand)
Miete bei Corona-Lockdown
kumsverkehr geschlossen werden musste,
kann seine Mietzahlung nicht ohne
Weiteres aussetzen oder reduzieren.
Eine allgemeine coronabedingte Schließungsanordnung
begründet keinen
Sachmangel des Mietobjekts, der einen
Mieter zur Minderung der Miete berechtigt.
Der Zustand der Mieträume als solcher
erlaubte weiterhin die vertraglich
vorgesehene Nutzung als Verkaufs- und
Lagerräume eines Einzelhandelsgeschäfts.
Allerdings kann in solchen Fällen eine
Unzumutbarkeit der vollständigen Mietzahlung
wegen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage
in Betracht kommen.
Das setzt jedoch voraus, dass die Inanspruchnahme
des Mieters zu einer Vernichtung
seiner Existenz führen oder
sein wirtschaftliches Fortkommen zumindest
schwerwiegend beeinträchtigen
kann. Darüber hinaus muss auch die Interessenlage
des Vermieters eine Vertragsanpassung
erlauben. Hierfür ist
eine Prüfung der Umstände des Einzelfalls
erforderlich, bei der unter anderem
der Rückgang der Umsätze, mögliche
Kompensationen durch Onlinehandel
oder durch öffentliche Leistungen, ersparte
Aufwendungen (etwa durch
Kurzarbeit) sowie fortbestehende Vermögenswerte
durch weiterhin verkäufliche
Ware zu berücksichtigen sind.
(Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe
vom 24. Februar 2021, 7 U 109/20)
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