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AUS DER PRAXIS RECHT | STEUERN | FINANZEN

Weniger Fahrten zur ersten

Tätigkeitsstätte bei Homeoffice

Für Fahrten zwischen Wohnung und erster

Tätigkeitsstätte kann regelmäßig eine

Entfernungspauschale in Höhe von 0,30

Euro für die ersten 20 Entfernungskilometer

(1) als Werbungskosten geltend gemacht

werden. Wird die erste Tätigkeitsstätte

tatsächlich nicht (arbeitstäglich)

aufgesucht – z. B. bei vermehrten Arbeitszeiten

im Homeoffice –, kommt insoweit

auch die Entfernungspauschale

nicht in Betracht. Stattdessen kann in

den Jahren 2020 und 2021 für die Tage,

an denen der Arbeitnehmer ausschließlich

in der häuslichen Wohnung tätig ist,

die sog. Homeoffice-Pauschale (5 Euro/

Tag, höchstens 600 Euro/Jahr) als Werbungskosten

berücksichtigt werden. (2)

Tatsächliche Aufwendungen für die Benutzung

öffentlicher Verkehrsmittel (z.

B. durch eine ÖPNV-Zeitfahrkarte) können

auch dann über die Entfernungspauschale

hinaus als Werbungskosten berücksichtigt

werden, (3) wenn die

Zeitfahrkarte aufgrund der vermehrten

Tätigkeit im Homeoffice nicht im geplanten

Umfang für Fahrten zwischen Wohnung

und Tätigkeitsstätte verwendet

wird. Eine Aufteilung der entsprechenden

Aufwendungen auf einzelne Arbeitstage

ist nicht erforderlich. Dies gilt unabhängig

von der Inanspruchnahme der

Homeoffice-Pauschale. (4) (1) Sowie für

2021 bis 2023 für jeden weiteren Entfernungskilometer

0,35 Euro (§ 9 Abs. 1 Nr.

4 Satz 8 EStG).(2) Siehe § 4 Abs. 5 Satz

1 Nr. 6b Satz 4 EStG n. F.(3) Vgl. § 9

Abs. 2 Satz 2 EStG.(4) Vgl. die bundeseinheitliche

Regelung im Erlass des Fin-

Min Thüringen vom 17.02.2021 – S 1901-

2020 Corona – 21.15, 30169/2021.

(Quelle: Rinke Treuhand)

Miete bei Corona-Lockdown

kumsverkehr geschlossen werden musste,

kann seine Mietzahlung nicht ohne

Weiteres aussetzen oder reduzieren.

Eine allgemeine coronabedingte Schließungsanordnung

begründet keinen

Sachmangel des Mietobjekts, der einen

Mieter zur Minderung der Miete berechtigt.

Der Zustand der Mieträume als solcher

erlaubte weiterhin die vertraglich

vorgesehene Nutzung als Verkaufs- und

Lagerräume eines Einzelhandelsgeschäfts.

Allerdings kann in solchen Fällen eine

Unzumutbarkeit der vollständigen Mietzahlung

wegen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage

in Betracht kommen.

Das setzt jedoch voraus, dass die Inanspruchnahme

des Mieters zu einer Vernichtung

seiner Existenz führen oder

sein wirtschaftliches Fortkommen zumindest

schwerwiegend beeinträchtigen

kann. Darüber hinaus muss auch die Interessenlage

des Vermieters eine Vertragsanpassung

erlauben. Hierfür ist

eine Prüfung der Umstände des Einzelfalls

erforderlich, bei der unter anderem

der Rückgang der Umsätze, mögliche

Kompensationen durch Onlinehandel

oder durch öffentliche Leistungen, ersparte

Aufwendungen (etwa durch

Kurzarbeit) sowie fortbestehende Vermögenswerte

durch weiterhin verkäufliche

Ware zu berücksichtigen sind.

(Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe

vom 24. Februar 2021, 7 U 109/20)

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