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TITEL ERBEN UND VERERBEN
Die Unterschrift muss zwingend
eigenhändig sein, also
vom Erblasser selbst herrühren.
Würde ein Dritter unterschreiben,
wäre das Testament
unwirksam.
Erbfolge und Erbrecht. „Manche Dinge werden
nicht bedacht, an andere will man gar nicht denken.
Und schon sind mitunter tragische Fälle vorprogrammiert“,
so der Jurist. Auch von eigenen
Recherchen im Internet kann er nur abraten. „Man
denkt, jetzt sei alles geregelt, und hat `zig Fallstricke
übersehen.“ Die Nachlassregelung bzw. das
Testament habe sehr viel mit Gestaltung zu tun.
Der Letzte Wille müsse buchstäblich gestaltet
werden, damit er nach dem Tod des Erblassers wie
gewünscht und vorgesehen umgesetzt werden
könne.
Frage der Testierfähigkeit
In der heutigen Zeit, wo Erben in der Regel 50, 60
Jahre oder älter und längst wirtschaftlich unabhängig
seien, ginge es vielfach gar nicht mehr so
sehr ums Geld. „Erben und Vererben ist in hohem
Erben und vererben ist in hohem Maß emotional
besetzt. Das sollte man als Erblasser nicht
außer Acht lassen.
Maß emotional besetzt. Auch dass sollte man als
Erblasser nicht außer Acht lassen“, sagt Dr. Meiski,
der regelmäßig im Kollegenkreis über das
Erbrecht und neue Gesichtspunkte referiert. So
führt er einen weiteren Punkt an, der zunehmend
in Erscheinung tritt: „Die Problematik eines –
möglicherweise – dementen Erblassers begegnet
uns mit zunehmender Lebenserwartung immer
öfter“, stellt er fest. Etwa sechs Prozent der Bevölkerung
sei heute über 80 Jahre alt. Damit einher
ginge die Tatsache, dass immer mehr Menschen
an Demenz litten.
„Uns als Erbrechtler begegnen diese Fälle zunehmend
in zwei Varianten: Die erste ist die, dass immer
mehr Testamente angefochten werden, weil
der Erblasser bei Errichtung der letztwilligen Verfügung
nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei.“
Die zweite Variante sei, dass der Erblasser zu
Lebzeiten seine Geschäfte nicht mehr selbst erledigen
könne und sie in die Hand eines anderen,
meist eines eigenen Kindes lege. Dies geschehe
dann in Form einer Vorsorge- oder auch Bankvollmacht.
„Nicht selten werden solche Vollmachten
missbraucht oder aber die Geschwister bzw.
die Erben haben den Verdacht eines Vollmachtsmissbrauches“,
zählt der Rechtsanwalt auf. Wie
die aktuelle Rechtssprechung zeigt, müssen sich
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