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TITEL ERBEN UND VERERBEN

Die Unterschrift muss zwingend

eigenhändig sein, also

vom Erblasser selbst herrühren.

Würde ein Dritter unterschreiben,

wäre das Testament

unwirksam.

Erbfolge und Erbrecht. „Manche Dinge werden

nicht bedacht, an andere will man gar nicht denken.

Und schon sind mitunter tragische Fälle vorprogrammiert“,

so der Jurist. Auch von eigenen

Recherchen im Internet kann er nur abraten. „Man

denkt, jetzt sei alles geregelt, und hat `zig Fallstricke

übersehen.“ Die Nachlassregelung bzw. das

Testament habe sehr viel mit Gestaltung zu tun.

Der Letzte Wille müsse buchstäblich gestaltet

werden, damit er nach dem Tod des Erblassers wie

gewünscht und vorgesehen umgesetzt werden

könne.

Frage der Testierfähigkeit

In der heutigen Zeit, wo Erben in der Regel 50, 60

Jahre oder älter und längst wirtschaftlich unabhängig

seien, ginge es vielfach gar nicht mehr so

sehr ums Geld. „Erben und Vererben ist in hohem

Erben und vererben ist in hohem Maß emotional

besetzt. Das sollte man als Erblasser nicht

außer Acht lassen.

Maß emotional besetzt. Auch dass sollte man als

Erblasser nicht außer Acht lassen“, sagt Dr. Meiski,

der regelmäßig im Kollegenkreis über das

Erbrecht und neue Gesichtspunkte referiert. So

führt er einen weiteren Punkt an, der zunehmend

in Erscheinung tritt: „Die Problematik eines –

möglicherweise – dementen Erblassers begegnet

uns mit zunehmender Lebenserwartung immer

öfter“, stellt er fest. Etwa sechs Prozent der Bevölkerung

sei heute über 80 Jahre alt. Damit einher

ginge die Tatsache, dass immer mehr Menschen

an Demenz litten.

„Uns als Erbrechtler begegnen diese Fälle zunehmend

in zwei Varianten: Die erste ist die, dass immer

mehr Testamente angefochten werden, weil

der Erblasser bei Errichtung der letztwilligen Verfügung

nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei.“

Die zweite Variante sei, dass der Erblasser zu

Lebzeiten seine Geschäfte nicht mehr selbst erledigen

könne und sie in die Hand eines anderen,

meist eines eigenen Kindes lege. Dies geschehe

dann in Form einer Vorsorge- oder auch Bankvollmacht.

„Nicht selten werden solche Vollmachten

missbraucht oder aber die Geschwister bzw.

die Erben haben den Verdacht eines Vollmachtsmissbrauches“,

zählt der Rechtsanwalt auf. Wie

die aktuelle Rechtssprechung zeigt, müssen sich

26 www.bvg-menzel.de

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