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scher Sicht beschäftigte. Auch wenn die grundlegenden

erbrechtlichen Fragen weitgehend geklärt

sind, sollte man sich frühzeitig mit der Regelung

des digitalen Erbes befassen. Dies umfasst genauso

den Fall der eigenen Handlungsunfähigkeit beispielsweise

durch Krankheit oder Unfall.

Was gehört zum digitalen Nachlass?

Als „Digitaler Nachlass“ werden zusammenfassend

die unterschiedlichen Rechtspositionen der

oder des Verstorbenen im Internet bezeichnet.

Dazu gehören die Vertragsbeziehungen des Internetnutzers

zu Telekommunikationsanbietern und

Internetdienstleistern sowie zu Anbietern sozialer

Netzwerke oder virtueller Konten. Auch Eigentumsrechte

an Hardware, Nutzungsrechte an der

Software sowie Urheberrechte beispielsweise für

im Netz hinterlegte Fotos, Foreneinträge oder

Blogs zählen dazu. Nicht zu vergessen die im

elektronischen Handel erworbenen Bonuspunkte

und Rabatte, wie etwa Bonusmeilen von Fluggesellschaften

sowie Guthaben bzw. Verpflichtungen

bei Online-Zahlungsdiensten. Insgesamt lässt

sich der digitale Nachlass also als die „Gesamtheit

des digitalen Vermögens“ definieren. Nach einem

Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) ist der digitale

Nachlass wie das Erbe von Gegenständen

zu behandeln.

Das heißt: Alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen

an Online-Diensten gehen auf die Erben

über. Sie können über alle persönlichen Daten des

Verstorbenen in E-Mail-Diensten und über seine

Konten in sozialen Netzwerken verfügen. So gehen

bestehende Verträge, also auch Abonnements

und kostenpflichtige Mitgliedschaften, im Todesfall

in der Regel auf die Erben über. Zu beachten

ist allerdings, dass Daten auf einem lokalen Speichermedium

in anderer Weise überlassen werden

als eine Online-Vertragsbeziehung.

Was muss geregelt werden?

Genauso, wie die Erben wissen sollten, wo Schlüssel

bzw. Zugang zu Testament, Vorsorgevollmachten,

Patientenverfügungen und vorhandenen

Schließfächern zu finden sind, sollten sie auf eine

übersichtliche Zusammenstellung aller Informationen

zum digitalen Nachlass des Erblassers zu-

rückgreifen können. Erben sollten sich nach dem

Tod des Erblassers möglichst schnell einen Überblick

verschaffen können, welche Online-Dienste

genutzt wurden und welche Regelungen dort für

den Todesfall jeweils gelten, etwa ob die Nutzungsbefugnis

automatisch erlischt oder eine

Kündigung erforderlich ist. Dies gilt insbesondere

dann, wenn es um vermögensrelevante Daten

geht. Das bedeutet eine Zusammenstellung aller

genutzten Online-Dienste und Aktivitäten mit den

entsprechenden Zugangsdaten und Passwörtern

sollte notariell oder an einem sicheren Ort, über

den der Erbe oder die Erben informiert sind, hinterlegt

werden.

Dies kann als ausgedrucktes Dokument oder auf

einem verschlüsselten USB-Stick geschehen.

Doch Achtung: Diese Daten immer mal wieder

anschauen und aktualisieren. Dazu gilt es, sich

erst einmal selbst einen Überblick über die genutzten

Online-Dienste und -Aktivitäten zu verschaffen.

Dabei wird man vermutlich mehr oder

weniger verwundert feststellen: Es sind ganz

schön viele.

Welche Fragen sind zu klären?

Zu überlegen und zu entscheiden ist, wer überhaupt

Zugang zu digitalen Daten wie etwa dem E-

Mail-Postfach, den online verwalteten Konten

oder dem Online-Kaufhaus erhalten soll? Eine

Möglichkeit ist, eine Person des Vertrauens mittels

Vollmacht, die über den Tod hinaus gelten

sollte, zu einer Art digitalen Nachlassverwalter

bzw. -verwalterin zu bestimmen. Wer dezidierte

Angaben dazu macht, welche Daten gelöscht, welche

Verträge gekündigt und was mit dem Profil in

den Sozialen Medien geschehen soll, macht es

dem Erbnehmer leichter.

Ebenso kann festgelegt werden, was mit Geräten

wie Computer, Smartphone, Tablet und den dort

gespeicherten Daten geschehen soll. Der digitale

Nachlass kann auch im Testament geregelt werden.

Um dies rechtssicher zu gestalten, lohnt sich

eine Beratung vom Notar oder Anwalt. Egal, für

welche Vorkehrungen man sich entscheidet: Je

übersichtlicher alle benötigten Informationen festgehalten

wurden, desto leichter fällt die Abwicklung

des digitalen Erbes.

der Bergische Unternehmer 05|21 29

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