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scher Sicht beschäftigte. Auch wenn die grundlegenden
erbrechtlichen Fragen weitgehend geklärt
sind, sollte man sich frühzeitig mit der Regelung
des digitalen Erbes befassen. Dies umfasst genauso
den Fall der eigenen Handlungsunfähigkeit beispielsweise
durch Krankheit oder Unfall.
Was gehört zum digitalen Nachlass?
Als „Digitaler Nachlass“ werden zusammenfassend
die unterschiedlichen Rechtspositionen der
oder des Verstorbenen im Internet bezeichnet.
Dazu gehören die Vertragsbeziehungen des Internetnutzers
zu Telekommunikationsanbietern und
Internetdienstleistern sowie zu Anbietern sozialer
Netzwerke oder virtueller Konten. Auch Eigentumsrechte
an Hardware, Nutzungsrechte an der
Software sowie Urheberrechte beispielsweise für
im Netz hinterlegte Fotos, Foreneinträge oder
Blogs zählen dazu. Nicht zu vergessen die im
elektronischen Handel erworbenen Bonuspunkte
und Rabatte, wie etwa Bonusmeilen von Fluggesellschaften
sowie Guthaben bzw. Verpflichtungen
bei Online-Zahlungsdiensten. Insgesamt lässt
sich der digitale Nachlass also als die „Gesamtheit
des digitalen Vermögens“ definieren. Nach einem
Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) ist der digitale
Nachlass wie das Erbe von Gegenständen
zu behandeln.
Das heißt: Alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen
an Online-Diensten gehen auf die Erben
über. Sie können über alle persönlichen Daten des
Verstorbenen in E-Mail-Diensten und über seine
Konten in sozialen Netzwerken verfügen. So gehen
bestehende Verträge, also auch Abonnements
und kostenpflichtige Mitgliedschaften, im Todesfall
in der Regel auf die Erben über. Zu beachten
ist allerdings, dass Daten auf einem lokalen Speichermedium
in anderer Weise überlassen werden
als eine Online-Vertragsbeziehung.
Was muss geregelt werden?
Genauso, wie die Erben wissen sollten, wo Schlüssel
bzw. Zugang zu Testament, Vorsorgevollmachten,
Patientenverfügungen und vorhandenen
Schließfächern zu finden sind, sollten sie auf eine
übersichtliche Zusammenstellung aller Informationen
zum digitalen Nachlass des Erblassers zu-
rückgreifen können. Erben sollten sich nach dem
Tod des Erblassers möglichst schnell einen Überblick
verschaffen können, welche Online-Dienste
genutzt wurden und welche Regelungen dort für
den Todesfall jeweils gelten, etwa ob die Nutzungsbefugnis
automatisch erlischt oder eine
Kündigung erforderlich ist. Dies gilt insbesondere
dann, wenn es um vermögensrelevante Daten
geht. Das bedeutet eine Zusammenstellung aller
genutzten Online-Dienste und Aktivitäten mit den
entsprechenden Zugangsdaten und Passwörtern
sollte notariell oder an einem sicheren Ort, über
den der Erbe oder die Erben informiert sind, hinterlegt
werden.
Dies kann als ausgedrucktes Dokument oder auf
einem verschlüsselten USB-Stick geschehen.
Doch Achtung: Diese Daten immer mal wieder
anschauen und aktualisieren. Dazu gilt es, sich
erst einmal selbst einen Überblick über die genutzten
Online-Dienste und -Aktivitäten zu verschaffen.
Dabei wird man vermutlich mehr oder
weniger verwundert feststellen: Es sind ganz
schön viele.
Welche Fragen sind zu klären?
Zu überlegen und zu entscheiden ist, wer überhaupt
Zugang zu digitalen Daten wie etwa dem E-
Mail-Postfach, den online verwalteten Konten
oder dem Online-Kaufhaus erhalten soll? Eine
Möglichkeit ist, eine Person des Vertrauens mittels
Vollmacht, die über den Tod hinaus gelten
sollte, zu einer Art digitalen Nachlassverwalter
bzw. -verwalterin zu bestimmen. Wer dezidierte
Angaben dazu macht, welche Daten gelöscht, welche
Verträge gekündigt und was mit dem Profil in
den Sozialen Medien geschehen soll, macht es
dem Erbnehmer leichter.
Ebenso kann festgelegt werden, was mit Geräten
wie Computer, Smartphone, Tablet und den dort
gespeicherten Daten geschehen soll. Der digitale
Nachlass kann auch im Testament geregelt werden.
Um dies rechtssicher zu gestalten, lohnt sich
eine Beratung vom Notar oder Anwalt. Egal, für
welche Vorkehrungen man sich entscheidet: Je
übersichtlicher alle benötigten Informationen festgehalten
wurden, desto leichter fällt die Abwicklung
des digitalen Erbes.
der Bergische Unternehmer 05|21 29