14.05.2021 Aufrufe

VPLT Magazin 84

Das VPLT Magazin informiert rund um die Medien- und Veranstaltungsbranche. Fachinformationen spielen bei seinen Lesern eine wichtige Rolle. Die Inhalte entstehen aus der Branche für die Branche - unter der Leitung des VPLT e.V. Jede Ausgabe des VPLT Magazins widmet sich außerdem einem aktuellen Schwerpunktthema. Zielgruppen sind: Fach- und Führungskräfte aus den Bereichen Dienstleister, Hersteller, Händler und Vertriebe der Medien- und Veranstaltungstechnik, Mitglieder des VPLT und weiterer Branchenverbände, Technik-Nachwuchs (Auszubildende & Studenten), Theater-, Kongress-und Veranstaltungszentren, Kammern und Behörden und weitere Multiplikatoren.

Das VPLT Magazin informiert rund um die Medien- und Veranstaltungsbranche. Fachinformationen spielen bei seinen Lesern eine wichtige Rolle. Die Inhalte entstehen aus der Branche für die Branche - unter der Leitung des VPLT e.V. Jede Ausgabe des VPLT Magazins widmet sich außerdem einem aktuellen Schwerpunktthema. Zielgruppen sind: Fach- und Führungskräfte aus den Bereichen Dienstleister, Hersteller, Händler und Vertriebe der Medien- und Veranstaltungstechnik, Mitglieder des VPLT und weiterer Branchenverbände, Technik-Nachwuchs (Auszubildende & Studenten), Theater-, Kongress-und Veranstaltungszentren, Kammern und Behörden und weitere Multiplikatoren.

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V.Mrecht<br />

Datenschutz –<br />

Handlungsbedarf für Unternehmen<br />

Die Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) wird am 25. Mai 2018 anwendbar.<br />

Aus der Gesetzesänderung entstehen für alle Unternehmen Konsequenzen.<br />

Durch die DSGVO wird es Betroffenen erleichtert, Haftungsansprüche<br />

gegenüber Unternehmen geltend zu machen und durchzusetzen, die keinen<br />

ausreichenden Datenschutz gewährleisten. Die Strafen bei Gesetzesverstößen<br />

werden erhöht. Bislang wurden diese in Abhängigkeit von ihrer<br />

Art mit Bußgeldern von bis zu 50.000 oder gar 300.000 Euro geahndet.<br />

Die Regelung dient dem Schutz von personenbezogenen Daten innerhalb<br />

der Europäischen Union. Die Verordnung betrifft unabhängig von<br />

der Größe alle Institutionen und Unternehmen, die in irgendeiner Form<br />

mit persönlichen Daten umgehen oder arbeiten.<br />

Wichtig zu wissen ist, dass die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener<br />

Daten immer an eine Informationspflicht gekoppelt ist. Das<br />

bedeutet, dass Unternehmen transparent kommunizieren müssen, welche<br />

Daten erhoben und wie diese verarbeitet werden.<br />

Nach dem sog. Grundsatz der Zweckverbindung dürfen personenbezogene<br />

Daten nur für einen, im Vorfeld klar definierten Zweck erhoben<br />

werden. Die Verpflichtung, Besucher der eigenen Website über die Erhebung<br />

und Verarbeitung ihrer Daten zu informieren besteht zwar bereits,<br />

aber ein Hinweis in den AGBs auf die mögliche Weitergabe bei Nutzung<br />

von externen Diensten wie beispielsweise Google ist bald nicht mehr<br />

ausreichend. Zukünftig müssen User hierauf mit Hilfe von Cookie Pop-<br />

Up Tools aufmerksam gemacht werden. Außerdem ist die Datenübermittlung<br />

an Unternehmen in Drittländern oder internationale Organisationen<br />

ist nur zulässig, wenn die Gesetzgebung des jeweiligen Landes ein angemessenes<br />

Datenschutzniveau gewährleistet. Deshalb wird es immer<br />

wichtiger für alle, die in irgendeiner Form mit personenbezogenen Daten<br />

zuarbeiten, sich zu informieren und genau zu hinterfragen, ob die Datenschutzbestimmungen<br />

eingehalten werden.<br />

<strong>VPLT</strong> Mitgliedern werden weitere Informationen und eine Checkliste<br />

zur Verfügung gestellt.<br />

Multitools fallen unter<br />

das Waffengesetz<br />

Das Führen von so genannten Multitools kann mittlerweile zu einigen Problemen im<br />

Zusammenhang mit dem Waffengesetz führen. Da diese Werkzeuge in der Regel<br />

einhändig zu öffnende und verriegelbare Klingen haben, können sie als verbotene<br />

Einhandmesser eingeordnet werden. Lange Zeit wurde dem Führen von Multitools<br />

diesbezüglich keine behördliche Beachtung geschenkt. Dies scheint sich nun<br />

zu ändern.<br />

Das Waffengesetz (WaffG) ist nicht neu und bereits seit mehr als 15<br />

Jahren ist die nun herangezogene Formulierung dort in §42a, Abs. 1, Nr.<br />

3 enthalten. Demnach ist das Führen von Messern mit einhändig feststellbarer<br />

Klingen (Einhandmesser) verboten.<br />

Neu ist aber, dass Multitools in die Aufmerksamkeit der Polizei und<br />

Behörden gelangt sind und dabei unter anderem vom Bundeskriminalamt<br />

(BKA) als vom Verbot betroffene Einhandmesser eingeordnet werden.<br />

Grundsätzlich ist das Führen der Multifunktionswerkzeuge dann nämlich<br />

verboten. Gerade bei Auf- und Abbau von Veranstaltungstechnik<br />

sind diese Multitools allerdings weit verbreitet und sehr beliebt.<br />

Was ist zu beachten?<br />

Auch wenn man die grundsätzliche Einstufung der Multitools als Einhandmesser<br />

in Frage stellen möchte, sollte bei der aktuellen Situation einiges<br />

beachtet werden.<br />

Führen bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die tatsächliche Gewalt<br />

über den Gegenstand auflerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume,<br />

des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schieflstätte ausübt<br />

wird. Somit ist das Mitführen des Multitools auflerhalb der Grenzen<br />

des Privat- oder Firmengeländes kritisch.<br />

Das Waffengesetz sieht dazu aber auch Ausnahmen vor. So ist<br />

das Führen erlaubt, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse vorliegt.<br />

Und dies liegt ausdrücklich insbesondere dann vor, wenn das<br />

Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung<br />

erfolgt. Im Zusammenhang erfolgt das Führen, wenn der<br />

Gegenstand zur Ausübung des Berufes benötigt wird und das Führen<br />

zudem einen zeitlich-räumlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit<br />

aufweist.<br />

Das ist nach Auffassung des <strong>VPLT</strong> bei technischen und ähnlichen<br />

Dienstleistungen für Veranstaltungen aller Art klar der Fall. Bei Ausübung<br />

und einem zeitlich-räumlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit<br />

muss das Führen von Multitools erlaubt sein.<br />

Probleme bereitet es, wenn das Multitool nicht bei der eigentlichen Tätigkeit,<br />

sondern bei anderer Gelegenheit und insbesondere in öffentlichen<br />

Verkehrsmitteln getragen wird.<br />

„Unseres Erachtens hängt der Hin- oder Rückweg zur Veranstaltungsund<br />

Produktionsstätte oder zwischenzeitliche Besorgungen in der Regel<br />

räumlich-zeitlich mit der Berufsausübung zusammen. Da aber jeder Einzelfall<br />

individuell bewertet wird, kann es hier dennoch zu Schwierigkeiten<br />

kommen“, sagt der <strong>VPLT</strong>.<br />

Empfehlenswert ist, das Werkzeug dabei abzulegen und für den Transport<br />

ein abgeschlossenes Behältnis zu nutzen, denn das ist ebenfalls erlaubt.<br />

Als „uverschlossenes Behältnis“ ist dabei allerdings wohl regelmäflig<br />

ein abgeschlossenes Behältnis zu verstehen (z.B. eine mit einem<br />

Schloss versehene Tasche). Im privaten Bereich sollte auf das Führen der<br />

Multitools besser verzichtet werden.<br />

Fazit<br />

Wenn ein Multitool auflerhalb eines abgeschlossenen Behältnisses<br />

auflerhalb des eigenen Privat- oder Betriebsgeländes mitgeführt wird,<br />

muss ein räumlich-zeitlicher Zusammenhang mit der Berufsausübung<br />

bestehen. Bei Beanstandungen muss dieser Zusammenhang dann nachvollziehbar<br />

dargestellt und argumentiert werden.<br />

26 <strong>VPLT</strong>.<strong>Magazin</strong>.<strong>84</strong>

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