VPLT Magazin 84
Das VPLT Magazin informiert rund um die Medien- und Veranstaltungsbranche. Fachinformationen spielen bei seinen Lesern eine wichtige Rolle. Die Inhalte entstehen aus der Branche für die Branche - unter der Leitung des VPLT e.V. Jede Ausgabe des VPLT Magazins widmet sich außerdem einem aktuellen Schwerpunktthema. Zielgruppen sind: Fach- und Führungskräfte aus den Bereichen Dienstleister, Hersteller, Händler und Vertriebe der Medien- und Veranstaltungstechnik, Mitglieder des VPLT und weiterer Branchenverbände, Technik-Nachwuchs (Auszubildende & Studenten), Theater-, Kongress-und Veranstaltungszentren, Kammern und Behörden und weitere Multiplikatoren.
Das VPLT Magazin informiert rund um die Medien- und Veranstaltungsbranche. Fachinformationen spielen bei seinen Lesern eine wichtige Rolle. Die Inhalte entstehen aus der Branche für die Branche - unter der Leitung des VPLT e.V. Jede Ausgabe des VPLT Magazins widmet sich außerdem einem aktuellen Schwerpunktthema. Zielgruppen sind: Fach- und Führungskräfte aus den Bereichen Dienstleister, Hersteller, Händler und Vertriebe der Medien- und Veranstaltungstechnik, Mitglieder des VPLT und weiterer Branchenverbände, Technik-Nachwuchs (Auszubildende & Studenten), Theater-, Kongress-und Veranstaltungszentren, Kammern und Behörden und weitere Multiplikatoren.
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V.Mrecht<br />
Datenschutz –<br />
Handlungsbedarf für Unternehmen<br />
Die Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) wird am 25. Mai 2018 anwendbar.<br />
Aus der Gesetzesänderung entstehen für alle Unternehmen Konsequenzen.<br />
Durch die DSGVO wird es Betroffenen erleichtert, Haftungsansprüche<br />
gegenüber Unternehmen geltend zu machen und durchzusetzen, die keinen<br />
ausreichenden Datenschutz gewährleisten. Die Strafen bei Gesetzesverstößen<br />
werden erhöht. Bislang wurden diese in Abhängigkeit von ihrer<br />
Art mit Bußgeldern von bis zu 50.000 oder gar 300.000 Euro geahndet.<br />
Die Regelung dient dem Schutz von personenbezogenen Daten innerhalb<br />
der Europäischen Union. Die Verordnung betrifft unabhängig von<br />
der Größe alle Institutionen und Unternehmen, die in irgendeiner Form<br />
mit persönlichen Daten umgehen oder arbeiten.<br />
Wichtig zu wissen ist, dass die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener<br />
Daten immer an eine Informationspflicht gekoppelt ist. Das<br />
bedeutet, dass Unternehmen transparent kommunizieren müssen, welche<br />
Daten erhoben und wie diese verarbeitet werden.<br />
Nach dem sog. Grundsatz der Zweckverbindung dürfen personenbezogene<br />
Daten nur für einen, im Vorfeld klar definierten Zweck erhoben<br />
werden. Die Verpflichtung, Besucher der eigenen Website über die Erhebung<br />
und Verarbeitung ihrer Daten zu informieren besteht zwar bereits,<br />
aber ein Hinweis in den AGBs auf die mögliche Weitergabe bei Nutzung<br />
von externen Diensten wie beispielsweise Google ist bald nicht mehr<br />
ausreichend. Zukünftig müssen User hierauf mit Hilfe von Cookie Pop-<br />
Up Tools aufmerksam gemacht werden. Außerdem ist die Datenübermittlung<br />
an Unternehmen in Drittländern oder internationale Organisationen<br />
ist nur zulässig, wenn die Gesetzgebung des jeweiligen Landes ein angemessenes<br />
Datenschutzniveau gewährleistet. Deshalb wird es immer<br />
wichtiger für alle, die in irgendeiner Form mit personenbezogenen Daten<br />
zuarbeiten, sich zu informieren und genau zu hinterfragen, ob die Datenschutzbestimmungen<br />
eingehalten werden.<br />
<strong>VPLT</strong> Mitgliedern werden weitere Informationen und eine Checkliste<br />
zur Verfügung gestellt.<br />
Multitools fallen unter<br />
das Waffengesetz<br />
Das Führen von so genannten Multitools kann mittlerweile zu einigen Problemen im<br />
Zusammenhang mit dem Waffengesetz führen. Da diese Werkzeuge in der Regel<br />
einhändig zu öffnende und verriegelbare Klingen haben, können sie als verbotene<br />
Einhandmesser eingeordnet werden. Lange Zeit wurde dem Führen von Multitools<br />
diesbezüglich keine behördliche Beachtung geschenkt. Dies scheint sich nun<br />
zu ändern.<br />
Das Waffengesetz (WaffG) ist nicht neu und bereits seit mehr als 15<br />
Jahren ist die nun herangezogene Formulierung dort in §42a, Abs. 1, Nr.<br />
3 enthalten. Demnach ist das Führen von Messern mit einhändig feststellbarer<br />
Klingen (Einhandmesser) verboten.<br />
Neu ist aber, dass Multitools in die Aufmerksamkeit der Polizei und<br />
Behörden gelangt sind und dabei unter anderem vom Bundeskriminalamt<br />
(BKA) als vom Verbot betroffene Einhandmesser eingeordnet werden.<br />
Grundsätzlich ist das Führen der Multifunktionswerkzeuge dann nämlich<br />
verboten. Gerade bei Auf- und Abbau von Veranstaltungstechnik<br />
sind diese Multitools allerdings weit verbreitet und sehr beliebt.<br />
Was ist zu beachten?<br />
Auch wenn man die grundsätzliche Einstufung der Multitools als Einhandmesser<br />
in Frage stellen möchte, sollte bei der aktuellen Situation einiges<br />
beachtet werden.<br />
Führen bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die tatsächliche Gewalt<br />
über den Gegenstand auflerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume,<br />
des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schieflstätte ausübt<br />
wird. Somit ist das Mitführen des Multitools auflerhalb der Grenzen<br />
des Privat- oder Firmengeländes kritisch.<br />
Das Waffengesetz sieht dazu aber auch Ausnahmen vor. So ist<br />
das Führen erlaubt, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse vorliegt.<br />
Und dies liegt ausdrücklich insbesondere dann vor, wenn das<br />
Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung<br />
erfolgt. Im Zusammenhang erfolgt das Führen, wenn der<br />
Gegenstand zur Ausübung des Berufes benötigt wird und das Führen<br />
zudem einen zeitlich-räumlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit<br />
aufweist.<br />
Das ist nach Auffassung des <strong>VPLT</strong> bei technischen und ähnlichen<br />
Dienstleistungen für Veranstaltungen aller Art klar der Fall. Bei Ausübung<br />
und einem zeitlich-räumlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit<br />
muss das Führen von Multitools erlaubt sein.<br />
Probleme bereitet es, wenn das Multitool nicht bei der eigentlichen Tätigkeit,<br />
sondern bei anderer Gelegenheit und insbesondere in öffentlichen<br />
Verkehrsmitteln getragen wird.<br />
„Unseres Erachtens hängt der Hin- oder Rückweg zur Veranstaltungsund<br />
Produktionsstätte oder zwischenzeitliche Besorgungen in der Regel<br />
räumlich-zeitlich mit der Berufsausübung zusammen. Da aber jeder Einzelfall<br />
individuell bewertet wird, kann es hier dennoch zu Schwierigkeiten<br />
kommen“, sagt der <strong>VPLT</strong>.<br />
Empfehlenswert ist, das Werkzeug dabei abzulegen und für den Transport<br />
ein abgeschlossenes Behältnis zu nutzen, denn das ist ebenfalls erlaubt.<br />
Als „uverschlossenes Behältnis“ ist dabei allerdings wohl regelmäflig<br />
ein abgeschlossenes Behältnis zu verstehen (z.B. eine mit einem<br />
Schloss versehene Tasche). Im privaten Bereich sollte auf das Führen der<br />
Multitools besser verzichtet werden.<br />
Fazit<br />
Wenn ein Multitool auflerhalb eines abgeschlossenen Behältnisses<br />
auflerhalb des eigenen Privat- oder Betriebsgeländes mitgeführt wird,<br />
muss ein räumlich-zeitlicher Zusammenhang mit der Berufsausübung<br />
bestehen. Bei Beanstandungen muss dieser Zusammenhang dann nachvollziehbar<br />
dargestellt und argumentiert werden.<br />
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