GRAVELFUN 2021 - Magazin rund ums Gravelbike
++Bikepacking ++ Trainingstipps ++ Gravelbikes im Test
++Bikepacking ++ Trainingstipps ++ Gravelbikes im Test
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
AUF WELCHEN WEGEN IM WALD<br />
DARF MAN RADFAHREN?<br />
Die im Frühjahr diesen Jahres veröffentlichte<br />
Verwaltungsvorschrift definiert<br />
nunmehr einen Weg nur dann als geeignet,<br />
„wenn eine sichere Nutzung ohne<br />
Gefährdung oder unzumutbare Behinderung<br />
von Fußgängern möglich ist“. Konkret<br />
bedeutet dies, dass aus Gründen der<br />
Sicherheit ein Weg für das Fahrradfahren<br />
ungeeignet ist. Etwa dann, wenn dort<br />
ein starker Erholungsverkehr stattfindet.<br />
„Dies gilt gerade auch für Wege, die ein<br />
gefahrloses Überholen, auch bei angepasster<br />
Fahrweise, nicht zulassen (etwa<br />
aufg<strong>rund</strong> ihrer Steigung, Beschaffenheit<br />
oder Wegebreite).“<br />
Wer also mit seinem <strong>Gravelbike</strong> steile<br />
oder unübersichtliche Pfade entlang radelt,<br />
auf denen „der Fahrradfahrer nicht<br />
sicher bremsen kann oder bei denen<br />
Absturzgefahr besteht“, ist das Benutzen<br />
nicht erlaubt. Diese Formulierung<br />
hat gravierenden Einfluss auf die Abenteuerbereitschaft<br />
mancher Gravelfans.<br />
Denn damit dürften auch insbesondere<br />
Singletrails gemeint sein, wenn einer der<br />
Wegenutzer den Weg im Begegnungsfall<br />
verlassen muss. Betroffen sind damit insbesondere<br />
Wege im alpinen Bereich. Die<br />
Einordnung nach geeignet oder nicht ,<br />
wird dort also wesentlich enger gefasst.<br />
Auch, weil die Eignung von Wegen mit<br />
starker Steigung oder geringer Breite sehr<br />
oft vorkommen.<br />
DANN DROHT EINE<br />
ORDNUNGSWIDRIGKEIT<br />
Das Querfeldeinfahren wird damit in<br />
einigen Bundesländern zur Herausforderung.<br />
Denn ein Verstoß gegen diese<br />
Regelungen bedeutet eine Ordnungswidrigkeit,<br />
die mit einer Geldbuße geahndet<br />
wird. Im schlimmsten Fall kann sogar<br />
das Mountainbike eingezogen werden.<br />
Im Gesetzestext steht dazu: „Art. 57, Abs.<br />
2, 3 und 4 BayNatSchG, sieht Geldbußen<br />
bei Verstößen gegen die Vorschriften des<br />
naturschutzrechtlichen Betretungsrechts<br />
vor. Die bei Ordnungswidrigkeiten verwendeten<br />
Gegenstände können, gemäß<br />
Art. 58 BayNatSchG, §§ 22, 53 Abs. 2 des<br />
Ordnungswidrigkeitengesetzes (OwiG), §<br />
111b der Strafprozessordnung (StPO), beschlagnahmt<br />
und eingezogen werden“.<br />
Dass andere Bundesländer andere Vorschriften<br />
ausgearbeitet haben, erschwert<br />
das unbekümmerte Radfahren querfeldein.<br />
Wer nichts riskieren will, sollte also<br />
generell auf Waldwegen mit mindestens<br />
zwei Meter Breite bleiben, so wie es Baden-<br />
Württemberg beispielsweise fordert. Eine<br />
Stufe härter regelt es im Übrigen Österreich.<br />
Dort dürfen Forststraße und Waldwege<br />
nur dann befahren werden, wenn es<br />
der Eigentümer des Waldes gestattet.<br />
Bilder: Andreas Burkert<br />
113