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GRAVELFUN 2021 - Magazin rund ums Gravelbike

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AUF WELCHEN WEGEN IM WALD<br />

DARF MAN RADFAHREN?<br />

Die im Frühjahr diesen Jahres veröffentlichte<br />

Verwaltungsvorschrift definiert<br />

nunmehr einen Weg nur dann als geeignet,<br />

„wenn eine sichere Nutzung ohne<br />

Gefährdung oder unzumutbare Behinderung<br />

von Fußgängern möglich ist“. Konkret<br />

bedeutet dies, dass aus Gründen der<br />

Sicherheit ein Weg für das Fahrradfahren<br />

ungeeignet ist. Etwa dann, wenn dort<br />

ein starker Erholungsverkehr stattfindet.<br />

„Dies gilt gerade auch für Wege, die ein<br />

gefahrloses Überholen, auch bei angepasster<br />

Fahrweise, nicht zulassen (etwa<br />

aufg<strong>rund</strong> ihrer Steigung, Beschaffenheit<br />

oder Wegebreite).“<br />

Wer also mit seinem <strong>Gravelbike</strong> steile<br />

oder unübersichtliche Pfade entlang radelt,<br />

auf denen „der Fahrradfahrer nicht<br />

sicher bremsen kann oder bei denen<br />

Absturzgefahr besteht“, ist das Benutzen<br />

nicht erlaubt. Diese Formulierung<br />

hat gravierenden Einfluss auf die Abenteuerbereitschaft<br />

mancher Gravelfans.<br />

Denn damit dürften auch insbesondere<br />

Singletrails gemeint sein, wenn einer der<br />

Wegenutzer den Weg im Begegnungsfall<br />

verlassen muss. Betroffen sind damit insbesondere<br />

Wege im alpinen Bereich. Die<br />

Einordnung nach geeignet oder nicht ,<br />

wird dort also wesentlich enger gefasst.<br />

Auch, weil die Eignung von Wegen mit<br />

starker Steigung oder geringer Breite sehr<br />

oft vorkommen.<br />

DANN DROHT EINE<br />

ORDNUNGSWIDRIGKEIT<br />

Das Querfeldeinfahren wird damit in<br />

einigen Bundesländern zur Herausforderung.<br />

Denn ein Verstoß gegen diese<br />

Regelungen bedeutet eine Ordnungswidrigkeit,<br />

die mit einer Geldbuße geahndet<br />

wird. Im schlimmsten Fall kann sogar<br />

das Mountainbike eingezogen werden.<br />

Im Gesetzestext steht dazu: „Art. 57, Abs.<br />

2, 3 und 4 BayNatSchG, sieht Geldbußen<br />

bei Verstößen gegen die Vorschriften des<br />

naturschutzrechtlichen Betretungsrechts<br />

vor. Die bei Ordnungswidrigkeiten verwendeten<br />

Gegenstände können, gemäß<br />

Art. 58 BayNatSchG, §§ 22, 53 Abs. 2 des<br />

Ordnungswidrigkeitengesetzes (OwiG), §<br />

111b der Strafprozessordnung (StPO), beschlagnahmt<br />

und eingezogen werden“.<br />

Dass andere Bundesländer andere Vorschriften<br />

ausgearbeitet haben, erschwert<br />

das unbekümmerte Radfahren querfeldein.<br />

Wer nichts riskieren will, sollte also<br />

generell auf Waldwegen mit mindestens<br />

zwei Meter Breite bleiben, so wie es Baden-<br />

Württemberg beispielsweise fordert. Eine<br />

Stufe härter regelt es im Übrigen Österreich.<br />

Dort dürfen Forststraße und Waldwege<br />

nur dann befahren werden, wenn es<br />

der Eigentümer des Waldes gestattet.<br />

Bilder: Andreas Burkert<br />

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