Pro Trafikant 2022
Freiheitliche Wirtschaft Wien
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In Sonntagsreden rühmen sich türkise und grüne Politiker<br />
immer wieder, welchen große politischen Einsatz sie in<br />
Sachen Behindertenpolitik in Österreich leisten.<br />
Bundesvergabekonz<br />
hebeln Tabakmono<br />
Schürft man allerdings sachpolitisch tiefer, dann stößt man auf das exakte<br />
Gegenteil. Jüngstes Beispiel sind die rechtspolitischen Querelen rund um das<br />
österreichische Tabakmonopol und die Schaffung bzw. den Schutz selbstständiger<br />
Behindertenarbeitsplätze durch die Vergabe von Tabak-Trafiken. Durch<br />
eine überschießende Regelung im sogenannten Bundesvergabegesetz für Konzessionen<br />
und einem sich darauf beziehenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs<br />
(VfGH) vom 21. Juli 2021 wurde die Vergabe von Tabak-Trafiken faktisch<br />
über Nacht neu geregelt. Aktuell sollen, wenn es nach der Rechtsmeinung<br />
des Finanzministeriums und der Monopolverwaltung GmbH geht, Trafiken nicht<br />
mehr nach dem Tabakmonopolgesetz und den dort festgelegten Regelungen vergeben<br />
werden, sondern nach dem Bundesvergabegesetz für Konzessionen aus<br />
dem Jahr 2018.<br />
Mit diesem Rechts-Standpunkt würde<br />
das im Kern seit 1784 bestehende<br />
Tabakmonopol in Österreich eigentlich zu<br />
Grabe getragen.<br />
Die Trafiken als Nahversorger würden einem<br />
EU-affinen Konzessionsvergabe-Verfahren<br />
ausgeliefert, das nicht dazu geeignet<br />
ist, auf die besonderen Umstände des<br />
Tabakmonopols in Österreich entsprechende<br />
Rücksicht zu nehmen. Und dies,<br />
obwohl das Tabak-Einzelhandelsmonopol<br />
bei den EU-Beitrittsverhandlungen 1994<br />
ja explizit in seinem Bestand übergeleitet<br />
worden ist. Im Kern der rechtspolitischen<br />
<strong>Pro</strong>blematik geht es um ein Versehen des<br />
Gesetzgebers, das scheinbar damals auch<br />
der ÖVP-dominierten Berufsvertretung<br />
der <strong>Trafikant</strong>en in der Wirtschaftskammer<br />
Österreich nicht aufgefallen ist. Bei<br />
der seinerzeitigen Beschlussfassung des<br />
Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018<br />
– BVergGKonz 2018 ignorierte der Gesetzgeber<br />
offensichtlich, dass das Tabakmonopol<br />
1995 seinerzeit eine auch völlig EUkonforme<br />
Weitergeltung bzw. Adaptierung<br />
der Trafikvergabe umfasst, und eigentlich<br />
durch einen „Ausnahmetatbestand“ zum<br />
BVergGKonz 2018 darzustellen hat.<br />
Dabei ist insbesondere der § 13 BVergG-<br />
Konz 2018 von Bedeutung und als für die<br />
<strong>Trafikant</strong>en bzw. Trafikwerber als „schädlich“<br />
zu betrachten.<br />
Der § 13 BVergGKonz 2018 laut folgendermaßen:<br />
„Konzessionsverträge dürfen<br />
nur auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen<br />
werden. Die Laufzeit einer Konzession<br />
ist vom Auftraggeber in Abhängigkeit<br />
der von der Konzession umfassten<br />
Bau- oder Dienstleistungen festzulegen.<br />
Bei Konzessionen mit einer Laufzeit<br />
von mehr als fünf Jahren darf die<br />
Laufzeit der Konzession jenen Zeitraum<br />
nicht überschreiten, innerhalb dessen der<br />
Konzessionär nach vernünftigem Ermessen<br />
die Investitionsaufwendungen für<br />
den Betrieb des Bauwerkes oder die Erbringung<br />
der Dienstleistungen zuzüglich<br />
einer Rendite auf das investierte Kapital<br />
wieder erwirtschaften kann. Bei dieser<br />
Berechnung sind die zur Verwirklichung<br />
der konkreten Vertragsziele notwendigen<br />
Investitionen zu berücksichtigen.“<br />
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