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Pro Trafikant 2022

Freiheitliche Wirtschaft Wien

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In Sonntagsreden rühmen sich türkise und grüne Politiker<br />

immer wieder, welchen große politischen Einsatz sie in<br />

Sachen Behindertenpolitik in Österreich leisten.<br />

Bundesvergabekonz<br />

hebeln Tabakmono<br />

Schürft man allerdings sachpolitisch tiefer, dann stößt man auf das exakte<br />

Gegenteil. Jüngstes Beispiel sind die rechtspolitischen Querelen rund um das<br />

österreichische Tabakmonopol und die Schaffung bzw. den Schutz selbstständiger<br />

Behindertenarbeitsplätze durch die Vergabe von Tabak-Trafiken. Durch<br />

eine überschießende Regelung im sogenannten Bundesvergabegesetz für Konzessionen<br />

und einem sich darauf beziehenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs<br />

(VfGH) vom 21. Juli 2021 wurde die Vergabe von Tabak-Trafiken faktisch<br />

über Nacht neu geregelt. Aktuell sollen, wenn es nach der Rechtsmeinung<br />

des Finanzministeriums und der Monopolverwaltung GmbH geht, Trafiken nicht<br />

mehr nach dem Tabakmonopolgesetz und den dort festgelegten Regelungen vergeben<br />

werden, sondern nach dem Bundesvergabegesetz für Konzessionen aus<br />

dem Jahr 2018.<br />

Mit diesem Rechts-Standpunkt würde<br />

das im Kern seit 1784 bestehende<br />

Tabakmonopol in Österreich eigentlich zu<br />

Grabe getragen.<br />

Die Trafiken als Nahversorger würden einem<br />

EU-affinen Konzessionsvergabe-Verfahren<br />

ausgeliefert, das nicht dazu geeignet<br />

ist, auf die besonderen Umstände des<br />

Tabakmonopols in Österreich entsprechende<br />

Rücksicht zu nehmen. Und dies,<br />

obwohl das Tabak-Einzelhandelsmonopol<br />

bei den EU-Beitrittsverhandlungen 1994<br />

ja explizit in seinem Bestand übergeleitet<br />

worden ist. Im Kern der rechtspolitischen<br />

<strong>Pro</strong>blematik geht es um ein Versehen des<br />

Gesetzgebers, das scheinbar damals auch<br />

der ÖVP-dominierten Berufsvertretung<br />

der <strong>Trafikant</strong>en in der Wirtschaftskammer<br />

Österreich nicht aufgefallen ist. Bei<br />

der seinerzeitigen Beschlussfassung des<br />

Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018<br />

– BVergGKonz 2018 ignorierte der Gesetzgeber<br />

offensichtlich, dass das Tabakmonopol<br />

1995 seinerzeit eine auch völlig EUkonforme<br />

Weitergeltung bzw. Adaptierung<br />

der Trafikvergabe umfasst, und eigentlich<br />

durch einen „Ausnahmetatbestand“ zum<br />

BVergGKonz 2018 darzustellen hat.<br />

Dabei ist insbesondere der § 13 BVergG-<br />

Konz 2018 von Bedeutung und als für die<br />

<strong>Trafikant</strong>en bzw. Trafikwerber als „schädlich“<br />

zu betrachten.<br />

Der § 13 BVergGKonz 2018 laut folgendermaßen:<br />

„Konzessionsverträge dürfen<br />

nur auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen<br />

werden. Die Laufzeit einer Konzession<br />

ist vom Auftraggeber in Abhängigkeit<br />

der von der Konzession umfassten<br />

Bau- oder Dienstleistungen festzulegen.<br />

Bei Konzessionen mit einer Laufzeit<br />

von mehr als fünf Jahren darf die<br />

Laufzeit der Konzession jenen Zeitraum<br />

nicht überschreiten, innerhalb dessen der<br />

Konzessionär nach vernünftigem Ermessen<br />

die Investitionsaufwendungen für<br />

den Betrieb des Bauwerkes oder die Erbringung<br />

der Dienstleistungen zuzüglich<br />

einer Rendite auf das investierte Kapital<br />

wieder erwirtschaften kann. Bei dieser<br />

Berechnung sind die zur Verwirklichung<br />

der konkreten Vertragsziele notwendigen<br />

Investitionen zu berücksichtigen.“<br />

4 | <strong>Pro</strong> <strong>Trafikant</strong>

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