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VNW-Magazin 5/2022

Das VNW-Magazin erscheint fünf Mal im Jahr. Neben Fachartikeln enthält es Berichte und Reportagen über die Mitgliedsunternehmen des Verbands norddeutscher Wohnungsunternehmen - den Vermietern mit Werten.

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35<br />

Klagen gegen Kita – kaum Chancen<br />

VON ELKE RICHTER, DPA<br />

München (dpa). Plätze in Kindertagesstätten<br />

werden landauf, landab dringend<br />

benötigt – doch statt um Kindertoiletten<br />

und Klettergerüste müssen sich die Betreiber<br />

beim Bau neuer Einrichtungen oftmals<br />

erst um einen Anwalt kümmern. Denn so<br />

wie aktuell in München versuchen Anwohner<br />

immer wieder auf juristischem<br />

Wege, die Errichtung von Krippen, Kindergärten<br />

und Horten zu verhindern – meist<br />

mit dem Argument des Lärmschutzes. Damit<br />

durchkommen tun sie aber nur mehr<br />

selten. Ob auch die Nachbarn im Münchner<br />

Fall sich mit tobenden Kindern abfinden<br />

müssen, entscheidet das Oberlandesgericht<br />

(OLG) in Kürze.<br />

Die Vorgeschichte ist komplex: Eine<br />

Hausverwaltungsgesellschaft will das<br />

Grundstück im Stadtteil Nymphenburg für<br />

25 Jahre an einen privaten Anbieter von<br />

Kindertagesstätten vermieten. Vier Anwohner<br />

von zwei Nachbargrundstücken<br />

jedoch versuchen, dies zu verhindern –<br />

zunächst mit einer Klage gegen die Baugenehmigung,<br />

dann unter Verweis auf die<br />

sogenannte Grunddienstbarkeit, die auf<br />

dem für die Kita vorgesehenen Grundstück<br />

liegt.<br />

Eine solche Grunddienstbarkeit räumt<br />

dem Besitzer eines Grundstücks Rechte<br />

an einem benachbarten Grundstück ein,<br />

etwa was die Durchleitung von Strom<br />

oder Abwasser anbelangt. Im konkreten<br />

Fall lautet der Text: „Auf dem Grundstück<br />

dürfen weder eine öffentliche Tankstelle<br />

noch eine Gastwirtschaft noch ein sonstiger<br />

lärmerregender oder belästigender<br />

Betrieb errichtet werden.”<br />

Doch die Geräusche von Kindern werden<br />

von den Gerichten inzwischen regelhaft<br />

als zu tolerierend eingestuft, weil es<br />

zum normalen Verhalten gerade jüngerer<br />

Kinder gehört, laut lachend durch die Gegend<br />

zu flitzen oder auch einmal wütend<br />

zu toben. „Kinderlärm ist sozialadäquat,<br />

mit dieser Begründung werden die Klagen<br />

fast immer zurückgewiesen, außer es ist<br />

etwas ganz Extremes”, erläutert Wilfried<br />

Schober vom Bayerischen Gemeindetag.<br />

In dem kommunalen Spitzenverband<br />

gibt es inzwischen reichlich Erfahrung mit<br />

entsprechenden Klagen, da die Städte<br />

und Gemeinden neben den Kirchen die<br />

größten Träger von Kitas sind. In geschätzt<br />

90 Prozent der Fälle gewinnen Träger entsprechende<br />

Prozesse laut Schober vollumfänglich,<br />

manchmal müssen sie einen<br />

Lärmschutzzaun bauen oder die Kosten<br />

für Lärmschutzfenster übernehmen.<br />

Nach Angaben des Deutschen Städteund<br />

Gemeindebunds liegt dies an einer<br />

Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes<br />

vor einigen Jahren. Seitdem<br />

gelten Kindergeräusche von Spielplätzen<br />

oder Kitas nicht mehr als schädliche Umwelteinwirkungen,<br />

wie Sozialexperte Uwe<br />

Lübkin sagt. Anders als früher hätten Anwohner<br />

deshalb in ganz Deutschland nur<br />

noch geringe Chancen, sich zur Wehr zu<br />

setzen, wenn in Wohngebieten Kitas gebaut<br />

werden.<br />

Auch das Landgericht München I hatte<br />

im vorliegenden Fall entschieden, dass<br />

die Grunddienstbarkeit der Kita nicht entgegensteht.<br />

Denn um den Betrieb endlich<br />

aufnehmen zu können, hatte die Hausverwaltungsgesellschaft<br />

eine Feststellungsklage<br />

erhoben, um auf der sicheren Seite<br />

zu sein, wie eine Sprecherin des Oberlandesgerichts<br />

erläuterte. Gegen diese<br />

Entscheidung waren die Nachbarn in die<br />

nächste Instanz gezogen. Das Urteil des<br />

nun zuständigen OLG dürfte schon am<br />

Dienstag verkündet werden, sofern der<br />

Senat nicht einen eigenen Verkündungstermin<br />

festsetzt.<br />

Mieter müssen Kontrolle der Mülltrennung mitbezahlen<br />

Karlsruhe (dpa). Lässt ein Vermieter<br />

die korrekte Mülltrennung durch einen<br />

Dienstleister kontrollieren, darf er die Kosten<br />

dafür auf die Mieterinnen und Mieter<br />

umlegen. Das geht aus einem am Dienstag<br />

veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs<br />

(BGH) hervor.<br />

Geklagt hatten Mieter aus Berlin, die<br />

für dieses „Behältermanagement” im Jahr<br />

2018 etwas mehr als zwölf Euro zahlen<br />

sollten. Der Dienstleister hatte den Auftrag,<br />

die Restmülltonnen der Anlage mit<br />

rund 100 Wohnungen regelmäßig zu kontrollieren<br />

und falsch eingeworfenen Abfall<br />

bei Bedarf von Hand nachzusortieren. Laut<br />

BGH fällt dieser Service unter „Müllbeseitigung”<br />

– und die Kosten dafür dürfen<br />

nach der Betriebskostenverordnung auf<br />

die Mieter umgelegt werden. Die konkrete<br />

Dienstleistung werde in der Verordnung<br />

zwar nicht ausdrücklich erwähnt, heißt es<br />

in dem Urteil vom 5. Oktober. Der Begriff<br />

„Müllbeseitigung” sei aber weit auszulegen.<br />

Dass der Dienstleister nur beauftragt<br />

wurde, weil ein Teil der Mieter sich beim<br />

Mülltrennen nicht an die Vorschriften<br />

hielt, spielte für die obersten Zivilrichterinnen<br />

und -richter in Karlsruhe keine Rolle.<br />

In dem Streit ging es auch um Kosten<br />

für die regelmäßige Überprüfung der<br />

Rauchmelder. Diese dürfen ebenfalls auf<br />

die Mieter umgelegt werden, wie die Richter<br />

entschieden Az. VIII ZR 117/21). Betriebskosten<br />

sind laut Verordnung Kosten,<br />

die dem Eigentümer „durch den bestimmungsmäßigen<br />

Gebrauch des Gebäudes,<br />

der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen<br />

und des Grundstücks laufend entstehen”.<br />

Kosten für Verwaltung und Instandhaltung<br />

gehören nicht dazu.

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