VNW-Magazin 5/2022
Das VNW-Magazin erscheint fünf Mal im Jahr. Neben Fachartikeln enthält es Berichte und Reportagen über die Mitgliedsunternehmen des Verbands norddeutscher Wohnungsunternehmen - den Vermietern mit Werten.
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Klagen gegen Kita – kaum Chancen<br />
VON ELKE RICHTER, DPA<br />
München (dpa). Plätze in Kindertagesstätten<br />
werden landauf, landab dringend<br />
benötigt – doch statt um Kindertoiletten<br />
und Klettergerüste müssen sich die Betreiber<br />
beim Bau neuer Einrichtungen oftmals<br />
erst um einen Anwalt kümmern. Denn so<br />
wie aktuell in München versuchen Anwohner<br />
immer wieder auf juristischem<br />
Wege, die Errichtung von Krippen, Kindergärten<br />
und Horten zu verhindern – meist<br />
mit dem Argument des Lärmschutzes. Damit<br />
durchkommen tun sie aber nur mehr<br />
selten. Ob auch die Nachbarn im Münchner<br />
Fall sich mit tobenden Kindern abfinden<br />
müssen, entscheidet das Oberlandesgericht<br />
(OLG) in Kürze.<br />
Die Vorgeschichte ist komplex: Eine<br />
Hausverwaltungsgesellschaft will das<br />
Grundstück im Stadtteil Nymphenburg für<br />
25 Jahre an einen privaten Anbieter von<br />
Kindertagesstätten vermieten. Vier Anwohner<br />
von zwei Nachbargrundstücken<br />
jedoch versuchen, dies zu verhindern –<br />
zunächst mit einer Klage gegen die Baugenehmigung,<br />
dann unter Verweis auf die<br />
sogenannte Grunddienstbarkeit, die auf<br />
dem für die Kita vorgesehenen Grundstück<br />
liegt.<br />
Eine solche Grunddienstbarkeit räumt<br />
dem Besitzer eines Grundstücks Rechte<br />
an einem benachbarten Grundstück ein,<br />
etwa was die Durchleitung von Strom<br />
oder Abwasser anbelangt. Im konkreten<br />
Fall lautet der Text: „Auf dem Grundstück<br />
dürfen weder eine öffentliche Tankstelle<br />
noch eine Gastwirtschaft noch ein sonstiger<br />
lärmerregender oder belästigender<br />
Betrieb errichtet werden.”<br />
Doch die Geräusche von Kindern werden<br />
von den Gerichten inzwischen regelhaft<br />
als zu tolerierend eingestuft, weil es<br />
zum normalen Verhalten gerade jüngerer<br />
Kinder gehört, laut lachend durch die Gegend<br />
zu flitzen oder auch einmal wütend<br />
zu toben. „Kinderlärm ist sozialadäquat,<br />
mit dieser Begründung werden die Klagen<br />
fast immer zurückgewiesen, außer es ist<br />
etwas ganz Extremes”, erläutert Wilfried<br />
Schober vom Bayerischen Gemeindetag.<br />
In dem kommunalen Spitzenverband<br />
gibt es inzwischen reichlich Erfahrung mit<br />
entsprechenden Klagen, da die Städte<br />
und Gemeinden neben den Kirchen die<br />
größten Träger von Kitas sind. In geschätzt<br />
90 Prozent der Fälle gewinnen Träger entsprechende<br />
Prozesse laut Schober vollumfänglich,<br />
manchmal müssen sie einen<br />
Lärmschutzzaun bauen oder die Kosten<br />
für Lärmschutzfenster übernehmen.<br />
Nach Angaben des Deutschen Städteund<br />
Gemeindebunds liegt dies an einer<br />
Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes<br />
vor einigen Jahren. Seitdem<br />
gelten Kindergeräusche von Spielplätzen<br />
oder Kitas nicht mehr als schädliche Umwelteinwirkungen,<br />
wie Sozialexperte Uwe<br />
Lübkin sagt. Anders als früher hätten Anwohner<br />
deshalb in ganz Deutschland nur<br />
noch geringe Chancen, sich zur Wehr zu<br />
setzen, wenn in Wohngebieten Kitas gebaut<br />
werden.<br />
Auch das Landgericht München I hatte<br />
im vorliegenden Fall entschieden, dass<br />
die Grunddienstbarkeit der Kita nicht entgegensteht.<br />
Denn um den Betrieb endlich<br />
aufnehmen zu können, hatte die Hausverwaltungsgesellschaft<br />
eine Feststellungsklage<br />
erhoben, um auf der sicheren Seite<br />
zu sein, wie eine Sprecherin des Oberlandesgerichts<br />
erläuterte. Gegen diese<br />
Entscheidung waren die Nachbarn in die<br />
nächste Instanz gezogen. Das Urteil des<br />
nun zuständigen OLG dürfte schon am<br />
Dienstag verkündet werden, sofern der<br />
Senat nicht einen eigenen Verkündungstermin<br />
festsetzt.<br />
Mieter müssen Kontrolle der Mülltrennung mitbezahlen<br />
Karlsruhe (dpa). Lässt ein Vermieter<br />
die korrekte Mülltrennung durch einen<br />
Dienstleister kontrollieren, darf er die Kosten<br />
dafür auf die Mieterinnen und Mieter<br />
umlegen. Das geht aus einem am Dienstag<br />
veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs<br />
(BGH) hervor.<br />
Geklagt hatten Mieter aus Berlin, die<br />
für dieses „Behältermanagement” im Jahr<br />
2018 etwas mehr als zwölf Euro zahlen<br />
sollten. Der Dienstleister hatte den Auftrag,<br />
die Restmülltonnen der Anlage mit<br />
rund 100 Wohnungen regelmäßig zu kontrollieren<br />
und falsch eingeworfenen Abfall<br />
bei Bedarf von Hand nachzusortieren. Laut<br />
BGH fällt dieser Service unter „Müllbeseitigung”<br />
– und die Kosten dafür dürfen<br />
nach der Betriebskostenverordnung auf<br />
die Mieter umgelegt werden. Die konkrete<br />
Dienstleistung werde in der Verordnung<br />
zwar nicht ausdrücklich erwähnt, heißt es<br />
in dem Urteil vom 5. Oktober. Der Begriff<br />
„Müllbeseitigung” sei aber weit auszulegen.<br />
Dass der Dienstleister nur beauftragt<br />
wurde, weil ein Teil der Mieter sich beim<br />
Mülltrennen nicht an die Vorschriften<br />
hielt, spielte für die obersten Zivilrichterinnen<br />
und -richter in Karlsruhe keine Rolle.<br />
In dem Streit ging es auch um Kosten<br />
für die regelmäßige Überprüfung der<br />
Rauchmelder. Diese dürfen ebenfalls auf<br />
die Mieter umgelegt werden, wie die Richter<br />
entschieden Az. VIII ZR 117/21). Betriebskosten<br />
sind laut Verordnung Kosten,<br />
die dem Eigentümer „durch den bestimmungsmäßigen<br />
Gebrauch des Gebäudes,<br />
der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen<br />
und des Grundstücks laufend entstehen”.<br />
Kosten für Verwaltung und Instandhaltung<br />
gehören nicht dazu.