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VNW-Magazin 5/2022

Das VNW-Magazin erscheint fünf Mal im Jahr. Neben Fachartikeln enthält es Berichte und Reportagen über die Mitgliedsunternehmen des Verbands norddeutscher Wohnungsunternehmen - den Vermietern mit Werten.

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64 Betriebskosten<br />

Papierloses Büro –<br />

Einsichtsrecht des<br />

Mieters in Originalbelege<br />

Der Mieter kann nach Treu und Glauben eine Nachforderung aus<br />

einer Betriebskostenabrechnung verweigern, wenn der Vermieter<br />

keine Einsicht in die (noch vorhandenen) Originalbelege gewährt<br />

(Anschluss an BGH GE <strong>2022</strong>, 193). Das gilt auch dann, wenn in<br />

einer Zweigstelle in der Nähe der Wohnung ein papierloses Büro<br />

geführt wird, die Originalbelege aber in einer für den Mieter unzumutbaren<br />

Entfernung aufbewahrt werden.<br />

Das hat das AG Ludwigslust durch Urteil vom 14. März <strong>2022</strong><br />

(Az.: 44 C 504/20) entschieden.<br />

Nach einer Betriebskostenabrechnung hat ein Mieter Anspruch<br />

auf Einsicht in die Belege im Original, wenn diese noch<br />

vorhanden sind. Der Vermieter darf ihn nicht auf eingescannte<br />

Kopien in einer Zweigstelle verweisen.<br />

Der Fall: Die Mieter einer Wohnung in Hagenow hatten wiederholt<br />

um Einsicht in die Originalbelege für Betriebskostennachforderungen<br />

aus mehreren Jahren gebeten. Die in Berlin ansässige<br />

Vermieterin verwies auf ein Büro in Boizenburg, bei dem die<br />

eingescannten Kopien eingesehen werden könnten. Nach Beendigung<br />

des Mietverhältnisses verlangten die Mieter ihre Kaution<br />

zurück; die Vermieterin rechnete mit Betriebskostennachforderungen<br />

für mehrere Jahre auf.<br />

Das Urteil: Das AG Ludwigslust hielt die Aufrechnung für unbegründet,<br />

da die Vermieterin die Belegeinsicht verweigert habe.<br />

Zwar könne bei Führung eines papierlosen Büros der Vermieter<br />

auf Kopien verweisen, wenn die Originalbelege nicht mehr vorhanden<br />

seien. Das gelte jedoch nicht für ein papierloses Büro in<br />

einer Zweigstelle. Dass am Hauptsitz der Vermieterin die Originalbelege<br />

nicht mehr vorhanden seien, habe sie nicht vorgetragen.<br />

Die Einsicht dort sei für die Mieter wegen der Entfernung unzumutbar,<br />

sodass die Vermieterin Einsicht in die Originalunterlagen<br />

im Büro in Boizenburg hätte ermöglichen müssen. h<br />

Quelle: GE <strong>2022</strong>, 796<br />

Dr. Peter Hitpaß, hitpass@vnw.de

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