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VNW-Magazin 5/2022

Das VNW-Magazin erscheint fünf Mal im Jahr. Neben Fachartikeln enthält es Berichte und Reportagen über die Mitgliedsunternehmen des Verbands norddeutscher Wohnungsunternehmen - den Vermietern mit Werten.

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Zweite Berechnungsverordnung (II. BV) |<br />

Anpassung der Pauschalen für Verwaltungs-/<br />

Instandhaltungskosten zum 01.01.2023<br />

Gemäß §§ 26 Abs. 4 und 28 Abs. 5a II. BV verändern sich die<br />

im Rahmen der Kostenmiete für preisgebundene Wohnungen<br />

ansetzbaren Verwaltungs- und Instandhaltungskostenpauschalen<br />

alle drei Jahre auf Basis der Verbraucherpreisentwicklung. Maßgeblich<br />

hierfür ist jeweils die Veränderung des der Anpassung der<br />

Pauschalen vorausgehenden Oktober-Indexes gegenüber dem<br />

Oktober-Index drei Jahre zuvor.<br />

Zuletzt erfolgte diese Anpassung zum 1. Januar 2020<br />

(s. auch Rundschreiben „Wohnungswirtschaft “ vom 13. Novem -<br />

ber 2019). Nach Ablauf des „Drei-Jahres-Zeitraumes“ erfolgt die<br />

nächste Anpassung zum 1. Januar 2023. Die hierfür zugrunde<br />

zu legende Veränderung des Verbraucherpreisindexes für<br />

Deutschland ergibt sich aus folgender Berechnung:<br />

Verbraucherpreisindex Oktober 2019 = 106,1 (Basis 2015 = 100)<br />

Verbraucherpreisindex Oktober 2012 = 122,2 (Basis 2015 = 100)<br />

Verringerung bei eigenständig<br />

gewerblicher Lieferung von Wärme<br />

(§ 28 Abs. 2 Satz 2 II. BV)<br />

Erhöhung bei vorhandenem<br />

Aufzug<br />

(§ 28 Abs. 2 Satz 3 II. BV)<br />

Verringerung, wenn Mieter Kosten<br />

für kleine Instandhaltungen trägt<br />

(§ 28 Abs. 3 II. BV)<br />

Ansatz für Kosten der Schönheitsreparaturen,<br />

wenn Vermieter sie<br />

trägt (§ 28 Abs. 4 II. BV)<br />

Je Garagen- oder Einstellplatz<br />

(§ 28 Abs. 5 II. BV)<br />

bisher [€] neu [€]<br />

0,25 0,29<br />

1,30 1,50<br />

1,36 1,57<br />

11,02 12,69<br />

88,23 101,62<br />

Veränderung<br />

Die Veränderung des Verbraucherpreisindexes um 16,1 Punkte<br />

entspricht einer Veränderung um 15,174 Prozent. Dies ist der Prozentsatz,<br />

um den sich die Pauschalen zum 1. Januar 2023 verändern.<br />

Auf dieser Basis ergeben sich folgende, ab 1. Januar 2023<br />

höchstens ansetzbare Verwaltungs- und Instandhaltungskostenpauschalen:<br />

Verwaltungskosten (§ 26 II. BV)<br />

16,1 Punkte<br />

bisher [€] neu [€]<br />

je Wohnung jährlich 298,41 343,69<br />

je Garagen- oder Einstellplatz 38,92 44,83<br />

Instandhaltungskosten je Quadratmeter jährlich (§ 28 II. BV)<br />

Bezugsfertigkeit bisher [€] neu [€]<br />

weniger als 22 Jahre zurückliegend 9,21 10,61<br />

mind. 22 Jahre zurückliegend 11,68 13,45<br />

mind. 32 Jahre zurückliegend 14,92 17,18<br />

Darüber hinaus rücken die jeweiligen „Grenzjahrgänge“ der<br />

jüngsten und mittleren Baualtersgruppe in die nächste ältere und<br />

damit in eine höhere Instandhaltungskostenpauschale auf. Im<br />

Jahr 2023 sind hiervon die „Grenzjahrgänge“ 2001 und 1991betroffen.<br />

Für diese erhöht sich die bisherige Instandhaltungskostenpauschale<br />

unter Berücksichtigung der Anpassung durch die<br />

Verbraucherpreisindex-Veränderung wie folgt:<br />

Bezugsfertigkeit 01.01. bis 31.12.2001 von 9,21 € auf 13,45 €<br />

Bezugsfertigkeit 01.01. bis 31.12.1991 von 11,68 € auf 17,18 €<br />

je Quadratmeter Wohnfläche jährlich.<br />

Auch auf die im Rahmen der Lastenberechnung z.B. für Eigentümer<br />

eines Eigenheims, einer Kleinsiedlung oder einer eigengenutzten<br />

Eigentumswohnung gemäß §§ 40 ff. II. BV ansetzbaren<br />

Bewirtschaftungskosten wirken sich die Änderungen der<br />

Pauschalen aus.<br />

Danach können bei der Lastenberechnung als Ausgaben für<br />

die Instandhaltung ab dem 1. Januar 2023 die um die Verbraucherpreisindex-Veränderung<br />

angepassten Instandhaltungskostenpauschalen<br />

angesetzt werden (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 II. BV).<br />

Der als Ausgaben für die Verwaltung ansetzbare Betrag von<br />

z. Z. 356,79 Euro jährlich erhöht sich zum 1. Januar 2023 ebenfalls<br />

um 15,174 Prozent auf 410,93 Euro (§ 41 Abs. 2 II. BV).<br />

Wenn die aufgrund der zuvor dargestellten Veränderungen<br />

mögliche Mieterhöhung zum 1. Januar 2023 wirksam werden<br />

soll, muss die entsprechende Erhöhungserklärung den Mietern<br />

gemäß § 11 Abs. 2 HmbWoBindG spätestens am 15. Dezember<br />

<strong>2022</strong> zugegangen sein. Soweit mietvertraglich die jeweils gesetzlich<br />

zulässige Miete vereinbart wurde, ist auch eine rückwirkende<br />

Mieterhöhung möglich. h

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