VNW-Magazin 5/2022
Das VNW-Magazin erscheint fünf Mal im Jahr. Neben Fachartikeln enthält es Berichte und Reportagen über die Mitgliedsunternehmen des Verbands norddeutscher Wohnungsunternehmen - den Vermietern mit Werten.
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Zweite Berechnungsverordnung (II. BV) |<br />
Anpassung der Pauschalen für Verwaltungs-/<br />
Instandhaltungskosten zum 01.01.2023<br />
Gemäß §§ 26 Abs. 4 und 28 Abs. 5a II. BV verändern sich die<br />
im Rahmen der Kostenmiete für preisgebundene Wohnungen<br />
ansetzbaren Verwaltungs- und Instandhaltungskostenpauschalen<br />
alle drei Jahre auf Basis der Verbraucherpreisentwicklung. Maßgeblich<br />
hierfür ist jeweils die Veränderung des der Anpassung der<br />
Pauschalen vorausgehenden Oktober-Indexes gegenüber dem<br />
Oktober-Index drei Jahre zuvor.<br />
Zuletzt erfolgte diese Anpassung zum 1. Januar 2020<br />
(s. auch Rundschreiben „Wohnungswirtschaft “ vom 13. Novem -<br />
ber 2019). Nach Ablauf des „Drei-Jahres-Zeitraumes“ erfolgt die<br />
nächste Anpassung zum 1. Januar 2023. Die hierfür zugrunde<br />
zu legende Veränderung des Verbraucherpreisindexes für<br />
Deutschland ergibt sich aus folgender Berechnung:<br />
Verbraucherpreisindex Oktober 2019 = 106,1 (Basis 2015 = 100)<br />
Verbraucherpreisindex Oktober 2012 = 122,2 (Basis 2015 = 100)<br />
Verringerung bei eigenständig<br />
gewerblicher Lieferung von Wärme<br />
(§ 28 Abs. 2 Satz 2 II. BV)<br />
Erhöhung bei vorhandenem<br />
Aufzug<br />
(§ 28 Abs. 2 Satz 3 II. BV)<br />
Verringerung, wenn Mieter Kosten<br />
für kleine Instandhaltungen trägt<br />
(§ 28 Abs. 3 II. BV)<br />
Ansatz für Kosten der Schönheitsreparaturen,<br />
wenn Vermieter sie<br />
trägt (§ 28 Abs. 4 II. BV)<br />
Je Garagen- oder Einstellplatz<br />
(§ 28 Abs. 5 II. BV)<br />
bisher [€] neu [€]<br />
0,25 0,29<br />
1,30 1,50<br />
1,36 1,57<br />
11,02 12,69<br />
88,23 101,62<br />
Veränderung<br />
Die Veränderung des Verbraucherpreisindexes um 16,1 Punkte<br />
entspricht einer Veränderung um 15,174 Prozent. Dies ist der Prozentsatz,<br />
um den sich die Pauschalen zum 1. Januar 2023 verändern.<br />
Auf dieser Basis ergeben sich folgende, ab 1. Januar 2023<br />
höchstens ansetzbare Verwaltungs- und Instandhaltungskostenpauschalen:<br />
Verwaltungskosten (§ 26 II. BV)<br />
16,1 Punkte<br />
bisher [€] neu [€]<br />
je Wohnung jährlich 298,41 343,69<br />
je Garagen- oder Einstellplatz 38,92 44,83<br />
Instandhaltungskosten je Quadratmeter jährlich (§ 28 II. BV)<br />
Bezugsfertigkeit bisher [€] neu [€]<br />
weniger als 22 Jahre zurückliegend 9,21 10,61<br />
mind. 22 Jahre zurückliegend 11,68 13,45<br />
mind. 32 Jahre zurückliegend 14,92 17,18<br />
Darüber hinaus rücken die jeweiligen „Grenzjahrgänge“ der<br />
jüngsten und mittleren Baualtersgruppe in die nächste ältere und<br />
damit in eine höhere Instandhaltungskostenpauschale auf. Im<br />
Jahr 2023 sind hiervon die „Grenzjahrgänge“ 2001 und 1991betroffen.<br />
Für diese erhöht sich die bisherige Instandhaltungskostenpauschale<br />
unter Berücksichtigung der Anpassung durch die<br />
Verbraucherpreisindex-Veränderung wie folgt:<br />
Bezugsfertigkeit 01.01. bis 31.12.2001 von 9,21 € auf 13,45 €<br />
Bezugsfertigkeit 01.01. bis 31.12.1991 von 11,68 € auf 17,18 €<br />
je Quadratmeter Wohnfläche jährlich.<br />
Auch auf die im Rahmen der Lastenberechnung z.B. für Eigentümer<br />
eines Eigenheims, einer Kleinsiedlung oder einer eigengenutzten<br />
Eigentumswohnung gemäß §§ 40 ff. II. BV ansetzbaren<br />
Bewirtschaftungskosten wirken sich die Änderungen der<br />
Pauschalen aus.<br />
Danach können bei der Lastenberechnung als Ausgaben für<br />
die Instandhaltung ab dem 1. Januar 2023 die um die Verbraucherpreisindex-Veränderung<br />
angepassten Instandhaltungskostenpauschalen<br />
angesetzt werden (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 II. BV).<br />
Der als Ausgaben für die Verwaltung ansetzbare Betrag von<br />
z. Z. 356,79 Euro jährlich erhöht sich zum 1. Januar 2023 ebenfalls<br />
um 15,174 Prozent auf 410,93 Euro (§ 41 Abs. 2 II. BV).<br />
Wenn die aufgrund der zuvor dargestellten Veränderungen<br />
mögliche Mieterhöhung zum 1. Januar 2023 wirksam werden<br />
soll, muss die entsprechende Erhöhungserklärung den Mietern<br />
gemäß § 11 Abs. 2 HmbWoBindG spätestens am 15. Dezember<br />
<strong>2022</strong> zugegangen sein. Soweit mietvertraglich die jeweils gesetzlich<br />
zulässige Miete vereinbart wurde, ist auch eine rückwirkende<br />
Mieterhöhung möglich. h