Begründung zum LGVerm - Landesamt für Vermessung und ...
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- 15 –<br />
Nicht erfasst von Absatz 3 Satz 1 sind die sonstigen öffentlichen <strong>Vermessung</strong>sstellen bei<br />
oberen B<strong>und</strong>es- <strong>und</strong> Landesbehörden (Wasser- <strong>und</strong> Schifffahrtsdirektion Südwest, <strong>Landesamt</strong><br />
<strong>für</strong> Straßen- <strong>und</strong> Verkehrswesen). Für diese Stellen ist in § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2<br />
VwGO die Möglichkeit der Schaffung einer spezialgesetzlichen Regelung nicht vorgesehen.<br />
Widerspruchsbehörde ist in diesen Fällen die Stelle selbst. Dies wird durch Absatz 3 Satz 2<br />
klargestellt.<br />
Zu § 3 – Begriffsbestimmungen<br />
Mit § 3 werden einzelne Begriffe des vorliegenden Gesetzentwurfs, denen aus fachlicher<br />
Sicht eine besondere Bedeutung zukommt, näher definiert <strong>und</strong> erläutert.<br />
Zu Absatz 1<br />
Zu den Geobasisinformationen des amtlichen <strong>Vermessung</strong>swesens gehören der vermessungstechnische<br />
Raumbezug, die geotopographischen Informationen <strong>und</strong> das Liegenschaftskataster.<br />
Die entsprechenden Datenbestände bilden somit die Gr<strong>und</strong>lage des Geobasisinformationssystems<br />
(§ 1 Abs. 2).<br />
Die Geobasisinformationen dienen vor allem dazu,<br />
1. Daten anderer Fachdisziplinen durch die Verwendung allgemein nutzbarer, einheitlich<br />
definierter Lage-, Höhen- <strong>und</strong> Schwerebezugsmerkmale (z. B. Festpunkte, Referenzdaten<br />
<strong>für</strong> die Satellitenpositionierung, Gr<strong>und</strong>rissdarstellung, Höhenmodell) eindeutig lokalisieren<br />
<strong>und</strong> gegenseitig verknüpfen <strong>und</strong> analysieren (verschneiden) zu können,<br />
2. raum-, boden- <strong>und</strong> gr<strong>und</strong>stücksbezogene Basisinformationen <strong>für</strong> eine breite interdisziplinäre<br />
Nutzung bereitstellen zu können, um so die Mehrfacherfassung gleichartiger, oft<br />
nicht verknüpfbarer Datenbestände durch die unterschiedlichen zuständigen Stellen zu<br />
vermeiden.<br />
Zu Absatz 2<br />
Entsprechend dem bisherigen Verständnis (§ 1 Abs. 1 des Katastergesetzes) wird der begriffliche<br />
Inhalt der „Liegenschaften” bestehend aus den Flurstücken <strong>und</strong> Gebäuden definiert<br />
(Satz 1).<br />
Die im Satz 2 erläuterte Buchungseinheit des Liegenschaftskatasters, das Flurstück, entspricht<br />
den bisherigen Bestimmungen in § 1 Abs. 2 KatGDVO.