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Begründung zum LGVerm - Landesamt für Vermessung und ...

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- 15 –<br />

Nicht erfasst von Absatz 3 Satz 1 sind die sonstigen öffentlichen <strong>Vermessung</strong>sstellen bei<br />

oberen B<strong>und</strong>es- <strong>und</strong> Landesbehörden (Wasser- <strong>und</strong> Schifffahrtsdirektion Südwest, <strong>Landesamt</strong><br />

<strong>für</strong> Straßen- <strong>und</strong> Verkehrswesen). Für diese Stellen ist in § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2<br />

VwGO die Möglichkeit der Schaffung einer spezialgesetzlichen Regelung nicht vorgesehen.<br />

Widerspruchsbehörde ist in diesen Fällen die Stelle selbst. Dies wird durch Absatz 3 Satz 2<br />

klargestellt.<br />

Zu § 3 – Begriffsbestimmungen<br />

Mit § 3 werden einzelne Begriffe des vorliegenden Gesetzentwurfs, denen aus fachlicher<br />

Sicht eine besondere Bedeutung zukommt, näher definiert <strong>und</strong> erläutert.<br />

Zu Absatz 1<br />

Zu den Geobasisinformationen des amtlichen <strong>Vermessung</strong>swesens gehören der vermessungstechnische<br />

Raumbezug, die geotopographischen Informationen <strong>und</strong> das Liegenschaftskataster.<br />

Die entsprechenden Datenbestände bilden somit die Gr<strong>und</strong>lage des Geobasisinformationssystems<br />

(§ 1 Abs. 2).<br />

Die Geobasisinformationen dienen vor allem dazu,<br />

1. Daten anderer Fachdisziplinen durch die Verwendung allgemein nutzbarer, einheitlich<br />

definierter Lage-, Höhen- <strong>und</strong> Schwerebezugsmerkmale (z. B. Festpunkte, Referenzdaten<br />

<strong>für</strong> die Satellitenpositionierung, Gr<strong>und</strong>rissdarstellung, Höhenmodell) eindeutig lokalisieren<br />

<strong>und</strong> gegenseitig verknüpfen <strong>und</strong> analysieren (verschneiden) zu können,<br />

2. raum-, boden- <strong>und</strong> gr<strong>und</strong>stücksbezogene Basisinformationen <strong>für</strong> eine breite interdisziplinäre<br />

Nutzung bereitstellen zu können, um so die Mehrfacherfassung gleichartiger, oft<br />

nicht verknüpfbarer Datenbestände durch die unterschiedlichen zuständigen Stellen zu<br />

vermeiden.<br />

Zu Absatz 2<br />

Entsprechend dem bisherigen Verständnis (§ 1 Abs. 1 des Katastergesetzes) wird der begriffliche<br />

Inhalt der „Liegenschaften” bestehend aus den Flurstücken <strong>und</strong> Gebäuden definiert<br />

(Satz 1).<br />

Die im Satz 2 erläuterte Buchungseinheit des Liegenschaftskatasters, das Flurstück, entspricht<br />

den bisherigen Bestimmungen in § 1 Abs. 2 KatGDVO.

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