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Begründung zum LGVerm - Landesamt für Vermessung und ...

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Eigentümer <strong>und</strong> Erbbauberechtigte. Diese werden regelmäßig im Zuge der Einrichtung von<br />

Schutzflächen über die Existenz der <strong>Vermessung</strong>smarken, die Schutzbestimmungen <strong>und</strong> die<br />

Nutzungseinschränkungen unterrichtet (§ 6 Abs. 3).<br />

Zu § 5 – Betreten von Flurstücken <strong>und</strong> Bauwerken, Schadensersatz<br />

Zu Absatz 1<br />

Bei der Wahrnehmung von Aufgaben des amtlichen <strong>Vermessung</strong>swesens durch die zuständigen<br />

Aufgabenträger ist das Betreten von Flurstücken <strong>und</strong> von Bauwerken (Gebäude,<br />

sonstige aus Baustoffen hergestellte Objekte) erforderlich. Dieses Betretungsrecht oder entsprechende<br />

Duldungspflichten waren bereits bisher in § 5 LVermG, § 6 des Katastergesetzes,<br />

§ 8 des Abmarkungsgesetzes <strong>und</strong> § 3 des Landesgesetzes über den Grenznachweis<br />

bei Neubauten <strong>und</strong> die Gebäudeeinmessung festgelegt. Unterschiede in der Ausgestaltung<br />

haben in der Vergangenheit insbesondere im Bereich der Gebäudeeinmessung zu Problemen<br />

geführt. § 5 schafft nunmehr ein einheitliches Betretungsrecht <strong>für</strong> die handelnden Personen<br />

zur Wahrnehmung von Aufgaben des amtlichen <strong>Vermessung</strong>swesens.<br />

Das Recht <strong>zum</strong> Betreten der Flurstücke <strong>und</strong> Bauwerke schließt auch das notwendige Mitführen<br />

von Arbeitsfahrzeugen mit Messgeräten, <strong>Vermessung</strong>s- oder Grenzmarken ein. An der<br />

Aufgabenwahrnehmung rechtlich Interessierte (z. B. Feldgeschworene, Gr<strong>und</strong>stücksnachbarinnen<br />

<strong>und</strong> -nachbarn, dinglich Berechtigte) sind neben den handelnden Amtspersonen <strong>und</strong><br />

den Hilfskräften der <strong>Vermessung</strong>sstellen auch in das Betretungsrecht einbezogen.<br />

Die Einwirkung auf fremdes Eigentum durch das Betreten ist in der Regel geringfügig. Das<br />

Betreten liegt überdies im öffentlichen Interesse. Eine vorherige Mitteilung der Ausübung<br />

des Rechts ist nur geboten, wenn die Flurstücke oder Bauwerke nicht frei zugänglich sind.<br />

Eventuelle schutzwürdige Interessen von Betroffenen erfordern ebenfalls deren vorherige<br />

Unterrichtung.<br />

Satz 4 stellt klar, dass die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Gr<strong>und</strong>gesetzes<br />

durch das Betretungsrecht nicht berührt wird. Notwendige <strong>Vermessung</strong>sarbeiten in einer<br />

Wohnung bedürfen daher immer der Zustimmung der Wohnungsinhaberin oder des Wohnungsinhabers.<br />

Zu Absatz 2<br />

Schäden, die beim zulässigen Betreten der Flurstücke <strong>und</strong> Bauwerke (Absatz 1) oder bei der<br />

Wahrnehmung von anderen Aufgaben nach diesem Gesetz (§ 6 Abs. 1 <strong>und</strong> 3) entstehen,

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