Begründung zum LGVerm - Landesamt für Vermessung und ...
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Die Geobasisinformationen sollen gr<strong>und</strong>sätzlich an jede Person <strong>und</strong> an jede Stelle übermittelt<br />
werden dürfen.<br />
Die Art <strong>und</strong> Weise der Übermittlung wird auch weiterhin durch traditionelle Begriffe definiert,<br />
die jedoch auch moderne Datenübermittlungstechniken einschließen.<br />
Zu Absatz 2<br />
Die Befugnisnorm <strong>für</strong> die Übermittlung von personenbezogenen Daten (insbesondere die<br />
Daten zu den Eigentümerinnen, Eigentümern <strong>und</strong> Erbbauberechtigten) entspricht den bisherigen<br />
Regelungen in § 10 Abs. 1 des Katastergesetzes. Die Datenübermittlung an die öffentlichen<br />
Stellen ist an die Voraussetzung geknüpft, dass die Daten zur Erfüllung der Aufgaben<br />
der jeweiligen Stelle erforderlich sind.<br />
An Personen <strong>und</strong> Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs sollen die Daten übermittelt<br />
werden können, wenn diese ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten darlegen<br />
<strong>und</strong> überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden.<br />
Überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen können insbesondere dann vorliegen,<br />
wenn mit der Datenübermittlung eine Gefahr <strong>für</strong> Leib, Leben oder Ges<strong>und</strong>heit verb<strong>und</strong>en<br />
wäre oder die Privatsphäre der Betroffenen in unangemessener Weise beeinträchtigt<br />
werden würde (z. B. bei einer Datenübermittlung zu Werbezwecken, an Bürgerinitiativen).<br />
Zu Absatz 3<br />
Die <strong>Vermessung</strong>s- <strong>und</strong> Katasterbehörden dürfen auch <strong>für</strong> die Daten, soweit sie personenbezogen<br />
sind, regelmäßige Datenübermittlungsverfahren <strong>und</strong> automatisierte Abrufverfahren<br />
einrichten. Eine notwendige weitere Konkretisierung erfährt die Vorschrift durch die Rechtsverordnung<br />
nach § 19 Abs. 1 Nr. 6, die regeln soll, welchen Personen <strong>und</strong> Stellen welche<br />
personenbezogenen Daten aus dem Liegenschaftskataster <strong>für</strong> welche Aufgaben regelmäßig<br />
übermittelt oder im Rahmen eines automatisierten Übermittlungsverfahrens bereitgestellt<br />
werden dürfen. Die Zulässigkeit der Verfahren ist auch künftig an die Prüfung der Angemessenheit<br />
gegenüber den schutzwürdigen Interessen der Betroffenen geb<strong>und</strong>en.<br />
Zu Absatz 4<br />
Das zuständige Fachministerium kann die in den Absätzen 1 bis 3 eingeräumten Übermittlungsbefugnisse<br />
einschränken, wenn beispielsweise die sachgerechte Verwendung der übermittelten<br />
Daten einer besonderen Erfahrung oder Ausbildung bedarf. Dies betrifft insbesondere<br />
die Liegenschaftszahlen, die aufgr<strong>und</strong> ihrer historischen Entstehung <strong>und</strong> der jeweils<br />
angewandten Messverfahren zwangsläufig von höchst unterschiedlicher Qualität sind. Die