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Begründung zum LGVerm - Landesamt für Vermessung und ...

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- 34 –<br />

Die Geobasisinformationen sollen gr<strong>und</strong>sätzlich an jede Person <strong>und</strong> an jede Stelle übermittelt<br />

werden dürfen.<br />

Die Art <strong>und</strong> Weise der Übermittlung wird auch weiterhin durch traditionelle Begriffe definiert,<br />

die jedoch auch moderne Datenübermittlungstechniken einschließen.<br />

Zu Absatz 2<br />

Die Befugnisnorm <strong>für</strong> die Übermittlung von personenbezogenen Daten (insbesondere die<br />

Daten zu den Eigentümerinnen, Eigentümern <strong>und</strong> Erbbauberechtigten) entspricht den bisherigen<br />

Regelungen in § 10 Abs. 1 des Katastergesetzes. Die Datenübermittlung an die öffentlichen<br />

Stellen ist an die Voraussetzung geknüpft, dass die Daten zur Erfüllung der Aufgaben<br />

der jeweiligen Stelle erforderlich sind.<br />

An Personen <strong>und</strong> Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs sollen die Daten übermittelt<br />

werden können, wenn diese ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten darlegen<br />

<strong>und</strong> überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden.<br />

Überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen können insbesondere dann vorliegen,<br />

wenn mit der Datenübermittlung eine Gefahr <strong>für</strong> Leib, Leben oder Ges<strong>und</strong>heit verb<strong>und</strong>en<br />

wäre oder die Privatsphäre der Betroffenen in unangemessener Weise beeinträchtigt<br />

werden würde (z. B. bei einer Datenübermittlung zu Werbezwecken, an Bürgerinitiativen).<br />

Zu Absatz 3<br />

Die <strong>Vermessung</strong>s- <strong>und</strong> Katasterbehörden dürfen auch <strong>für</strong> die Daten, soweit sie personenbezogen<br />

sind, regelmäßige Datenübermittlungsverfahren <strong>und</strong> automatisierte Abrufverfahren<br />

einrichten. Eine notwendige weitere Konkretisierung erfährt die Vorschrift durch die Rechtsverordnung<br />

nach § 19 Abs. 1 Nr. 6, die regeln soll, welchen Personen <strong>und</strong> Stellen welche<br />

personenbezogenen Daten aus dem Liegenschaftskataster <strong>für</strong> welche Aufgaben regelmäßig<br />

übermittelt oder im Rahmen eines automatisierten Übermittlungsverfahrens bereitgestellt<br />

werden dürfen. Die Zulässigkeit der Verfahren ist auch künftig an die Prüfung der Angemessenheit<br />

gegenüber den schutzwürdigen Interessen der Betroffenen geb<strong>und</strong>en.<br />

Zu Absatz 4<br />

Das zuständige Fachministerium kann die in den Absätzen 1 bis 3 eingeräumten Übermittlungsbefugnisse<br />

einschränken, wenn beispielsweise die sachgerechte Verwendung der übermittelten<br />

Daten einer besonderen Erfahrung oder Ausbildung bedarf. Dies betrifft insbesondere<br />

die Liegenschaftszahlen, die aufgr<strong>und</strong> ihrer historischen Entstehung <strong>und</strong> der jeweils<br />

angewandten Messverfahren zwangsläufig von höchst unterschiedlicher Qualität sind. Die

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