Begründung zum LGVerm - Landesamt für Vermessung und ...
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bereits bisher auf der Basis von Verwaltungsvorschriften durch die zuständigen Stellen übermittelt.<br />
Die Vorschrift verpflichtet auch die Eigentümerinnen, Eigentümer <strong>und</strong> Erbbauberechtigten<br />
zur Auskunft <strong>und</strong> auf Anforderung der <strong>Vermessung</strong>s- <strong>und</strong> Katasterbehörde zur Vorlage von<br />
in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen, die z. B. bei zweifelhaftem Liegenschaftszahlenwerk<br />
<strong>für</strong> die Feststellung der Flurstücksgrenzen (historische Kartenunterlagen, Kaufverträge oder<br />
sonstige Dokumente) erforderlich sein können.<br />
Schließlich wird von Absatz 2 im notwendigen Umfang auch die bisherige Beibringungspflicht<br />
von Unterlagen über Änderungen im Verlauf von Gewässern nach § 8 des Katastergesetzes<br />
erfasst.<br />
Mit der Bereitstellung von Unterlagen (z. B. Werkspläne, Leitungsnachweise) <strong>und</strong> deren Übernahme<br />
in das Geobasisinformationssystem können möglicherweise schutzwürdige Interessen<br />
der verpflichteten Personen <strong>und</strong> Stellen beeinträchtigt sein. Insoweit besteht eine<br />
Informations- bzw. Vorlagepflicht nicht, wenn durch die Mitteilung beispielsweise Betriebsgeheimnisse<br />
oder sonstige vertrauliche Informationen offenbart würden.<br />
Mit Satz 2 wird klargestellt, dass die Verpflichtungen nach Absatz 2 bestehende gesetzliche<br />
Offenbarungs- <strong>und</strong> Übermittlungsregelungen unberührt lassen.<br />
Zu Absatz 3<br />
Öffentliche Stellen, die Bildflüge ausführen, die <strong>für</strong> Aufgaben nach diesem Gesetz geeignet<br />
sein können, werden durch die Vorschrift entsprechend der bisherigen Praxis verpflichtet,<br />
ihre Bildflüge der oberen <strong>Vermessung</strong>s- <strong>und</strong> Katasterbehörde (<strong>Landesamt</strong> <strong>für</strong> <strong>Vermessung</strong><br />
<strong>und</strong> Geobasisinformation Rheinland-Pfalz) anzuzeigen. Damit soll das <strong>Landesamt</strong> <strong>für</strong> <strong>Vermessung</strong><br />
<strong>und</strong> Geobasisinformation Rheinland-Pfalz in die Lage versetzt werden, Bildflugvorhaben<br />
mit entsprechenden eigenen Vorhaben zu koordinieren.<br />
Dem <strong>Landesamt</strong> <strong>für</strong> <strong>Vermessung</strong> <strong>und</strong> Geobasisinformation Rheinland-Pfalz soll außerdem<br />
die Möglichkeit eingeräumt werden, Fernerk<strong>und</strong>ungsergebnisse bei den öffentlichen Stellen<br />
anzufordern, wenn diese Ergebnisse <strong>für</strong> die Aufgabenwahrnehmung nach diesem Gesetz<br />
geeignet sind.<br />
Um die Bildmaterialien einer breiten Verwendung zuführen zu können, sind die Fernerk<strong>und</strong>ungsergebnisse<br />
beim <strong>Landesamt</strong> <strong>für</strong> <strong>Vermessung</strong> <strong>und</strong> Geobasisinformation Rheinland-