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Begründung zum LGVerm - Landesamt für Vermessung und ...

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bereits bisher auf der Basis von Verwaltungsvorschriften durch die zuständigen Stellen übermittelt.<br />

Die Vorschrift verpflichtet auch die Eigentümerinnen, Eigentümer <strong>und</strong> Erbbauberechtigten<br />

zur Auskunft <strong>und</strong> auf Anforderung der <strong>Vermessung</strong>s- <strong>und</strong> Katasterbehörde zur Vorlage von<br />

in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen, die z. B. bei zweifelhaftem Liegenschaftszahlenwerk<br />

<strong>für</strong> die Feststellung der Flurstücksgrenzen (historische Kartenunterlagen, Kaufverträge oder<br />

sonstige Dokumente) erforderlich sein können.<br />

Schließlich wird von Absatz 2 im notwendigen Umfang auch die bisherige Beibringungspflicht<br />

von Unterlagen über Änderungen im Verlauf von Gewässern nach § 8 des Katastergesetzes<br />

erfasst.<br />

Mit der Bereitstellung von Unterlagen (z. B. Werkspläne, Leitungsnachweise) <strong>und</strong> deren Übernahme<br />

in das Geobasisinformationssystem können möglicherweise schutzwürdige Interessen<br />

der verpflichteten Personen <strong>und</strong> Stellen beeinträchtigt sein. Insoweit besteht eine<br />

Informations- bzw. Vorlagepflicht nicht, wenn durch die Mitteilung beispielsweise Betriebsgeheimnisse<br />

oder sonstige vertrauliche Informationen offenbart würden.<br />

Mit Satz 2 wird klargestellt, dass die Verpflichtungen nach Absatz 2 bestehende gesetzliche<br />

Offenbarungs- <strong>und</strong> Übermittlungsregelungen unberührt lassen.<br />

Zu Absatz 3<br />

Öffentliche Stellen, die Bildflüge ausführen, die <strong>für</strong> Aufgaben nach diesem Gesetz geeignet<br />

sein können, werden durch die Vorschrift entsprechend der bisherigen Praxis verpflichtet,<br />

ihre Bildflüge der oberen <strong>Vermessung</strong>s- <strong>und</strong> Katasterbehörde (<strong>Landesamt</strong> <strong>für</strong> <strong>Vermessung</strong><br />

<strong>und</strong> Geobasisinformation Rheinland-Pfalz) anzuzeigen. Damit soll das <strong>Landesamt</strong> <strong>für</strong> <strong>Vermessung</strong><br />

<strong>und</strong> Geobasisinformation Rheinland-Pfalz in die Lage versetzt werden, Bildflugvorhaben<br />

mit entsprechenden eigenen Vorhaben zu koordinieren.<br />

Dem <strong>Landesamt</strong> <strong>für</strong> <strong>Vermessung</strong> <strong>und</strong> Geobasisinformation Rheinland-Pfalz soll außerdem<br />

die Möglichkeit eingeräumt werden, Fernerk<strong>und</strong>ungsergebnisse bei den öffentlichen Stellen<br />

anzufordern, wenn diese Ergebnisse <strong>für</strong> die Aufgabenwahrnehmung nach diesem Gesetz<br />

geeignet sind.<br />

Um die Bildmaterialien einer breiten Verwendung zuführen zu können, sind die Fernerk<strong>und</strong>ungsergebnisse<br />

beim <strong>Landesamt</strong> <strong>für</strong> <strong>Vermessung</strong> <strong>und</strong> Geobasisinformation Rheinland-

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