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Begründung zum LGVerm - Landesamt für Vermessung und ...

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- 45 –<br />

Organisation, der Aufgabenwahrnehmung in der Verwaltung sowie von Form <strong>und</strong> Inhalt der<br />

amtlichen Geobasisinformationen an die jeweiligen Anforderungen.<br />

Absatz 1 enthält die hierzu erforderlichen Verordnungsermächtigungen zugunsten des zuständigen<br />

Fachministeriums.<br />

Absatz 2 stellt klar, dass das zuständige Fachministerium auch die zur Durchführung des<br />

Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt.<br />

Zu § 20 – Übergangsbestimmungen<br />

§ 20 enthält die zur Wahrung der Kontinuität zwischen altem <strong>und</strong> neuem Recht erforderlichen<br />

Übergangsbestimmungen.<br />

Zu Absatz 1<br />

Mit dem Außer-Kraft-Treten des Landesgesetzes über den Grenznachweis bei Neubauten<br />

<strong>und</strong> die Gebäudeeinmessung (§ 26 Abs. 2 Nr. 1) entfällt die Einmessungspflicht <strong>für</strong> die vor<br />

dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bezugsfertig gewordenen Gebäude oder Gebäudeveränderungen.<br />

Durch Absatz 1 wird die Gebäudeeinmessungspflicht nach § 18 Abs. 1 auch<br />

auf diese Gebäude erstreckt.<br />

Zu Absatz 2<br />

Es wird klargestellt, dass insbesondere im Hinblick auf den Vertrauensschutz der Bürgerinnen<br />

<strong>und</strong> Bürger die vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes begonnenen Arbeiten <strong>und</strong> Verwaltungsverfahren<br />

im Bereich des amtlichen <strong>Vermessung</strong>swesens nach den bisherigen<br />

Rechtsvorschriften fertig gestellt werden können. Die Übergangsvorschrift lässt aber auch<br />

die Möglichkeit offen, bei der Abwicklung der schon begonnenen Arbeiten <strong>und</strong> Verwaltungsverfahren<br />

auf die neuen Bestimmungen abzustellen, wenn dies aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten<br />

<strong>für</strong> die Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürger günstiger ist.<br />

Zu den §§ 21 bis 25 - Änderungsbestimmungen<br />

Mit diesen Bestimmungen werden in den genannten Landesgesetzen die Bezeichnungen<br />

der zuständigen <strong>Vermessung</strong>s- <strong>und</strong> Katasterbehörden, die Verweisungen auf bisherige vermessungsrechtliche<br />

Vorschriften sowie die durch das Landesgesetz über das amtliche <strong>Vermessung</strong>swesen<br />

geänderte Fachterminologie angepasst.

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