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Begründung zum LGVerm - Landesamt für Vermessung und ...

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- 37 –<br />

henden Flurstücksgrenze, die bisher nicht durch eine Liegenschaftsvermessung oder eine<br />

vergleichbare <strong>Vermessung</strong> (§ 19 Abs. 1 Nr. 7) erfasst <strong>und</strong> deren Ergebnis noch nicht den<br />

Eigentümerinnen, Eigentümern <strong>und</strong> Erbbauberechtigten oder ihren Rechtsvorgängern bekannt<br />

gegeben wurde. Das gleiche Verfahren soll bei der Neubildung von Flurstücksgrenzen<br />

zur Anwendung kommen. Die festgestellte Flurstücksgrenze ist durch ihre Übernahme in<br />

das Liegenschaftskataster rechtsverbindlich festgelegt.<br />

Die Feststellung der Flurstücksgrenzen wird auf Antrag oder von Amts wegen vorgenommen.<br />

Die Feststellung von Amts wegen ist z. B. erforderlich, wenn die zuständige <strong>Vermessung</strong>s-<br />

<strong>und</strong> Katasterbehörde fehlerhafte Daten im Liegenschaftskataster berichtigen muss<br />

(Zeichenfehler, Aufnahmefehler).<br />

Soweit in besonderen Fällen kein Antrag auf Feststellung der Flurstücksgrenzen gestellt wird<br />

<strong>und</strong> <strong>für</strong> eine Feststellung von Amts wegen kein Bedürfnis gegeben ist, sollen in Ausnahmefällen<br />

neue Flurstücksgrenzen durch Sonderung gebildet <strong>und</strong> als nicht festgestellt in das<br />

Liegenschaftskataster übernommen werden können. § 19 Abs. 1 Nr. 7 ermächtigt das zuständige<br />

Fachministerium, Ausnahmen vom Feststellungsgr<strong>und</strong>satz in einer Rechtsverordnung<br />

zu regeln.<br />

Die Wiederherstellung von Flurstücksgrenzen ist das wiederholungsfähige Verwaltungsverfahren,<br />

durch den die im Liegenschaftskataster als festgestellt nachgewiesenen Flurstücksgrenzen<br />

in die Örtlichkeit übertragen werden. Die Wiederherstellung der Flurstücksgrenzen<br />

erfolgt nur auf Antrag.<br />

Zu Absatz 2<br />

Technische Gr<strong>und</strong>lagen <strong>für</strong> eine Feststellung der Flurstücksgrenzen sollen gr<strong>und</strong>sätzlich die<br />

von den öffentlichen <strong>Vermessung</strong>sstellen gemäß § 2 nach diesem Gesetz durchgeführten<br />

Liegenschaftsvermessungen (§ 3 Abs. 4) sein. Die vorliegenden, nach bisherigem Recht<br />

durchgeführten Katastervermessungen über die Feststellung bzw. Neufestlegung von Flurstücksgrenzen<br />

erfüllen in vielen Fällen den technischen <strong>und</strong> rechtlichen Standard, der <strong>für</strong><br />

eine im Sinne dieses Gesetzes festgestellte Flurstücksgrenze gefordert ist. Daher sollen die<br />

mit entsprechender Genauigkeit <strong>und</strong> Zuverlässigkeit im Geobasisinformationssystem nachgewiesenen<br />

Flurstücksgrenzen als festgestellt gelten. Einzelheiten sollen im Rahmen einer<br />

Rechtsverordnung (§ 19 Abs. 1 Nr. 7) geregelt werden.<br />

Neue Flurstücksgrenzen können durch Sonderung (§ 3 Abs. 5) festgestellt werden, wenn die<br />

Grenzen des Stammflurstücks bereits festgestellt sind. Dieses die Neubildung von Flurstü

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