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Begründung zum LGVerm - Landesamt für Vermessung und ...

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Anregungen des Städtetags Rheinland-Pfalz<br />

- 3 –<br />

1. In § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 soll die Bezeichnung „<strong>Vermessung</strong>s- <strong>und</strong> Katasterämter“ in<br />

„Katasterämter“ geändert werden, weil in Städten mit eigenem <strong>Vermessung</strong>samt der<br />

Begriff „<strong>Vermessung</strong>sämter“ bereits seit deren Bestehen belegt sei <strong>und</strong> Verwechselungsgefahr<br />

bestehe.<br />

Dem Anliegen wird nicht Rechnung getragen. Die Verwechselungsgefahr ist gering, da<br />

durch die in der erweiterten Aufgabenwahrnehmung begründeten Doppelbezeichnung<br />

„<strong>Vermessung</strong>s- <strong>und</strong> Katasteramt“ eine deutliche begriffliche Unterscheidung besteht. Im<br />

Übrigen werden die städtischen <strong>Vermessung</strong>sämter im üblichen Sprachgebrauch vielfach<br />

als „Stadtvermessungsämter“ bezeichnet.<br />

2. Durch Änderung der Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 wird vorgeschlagen die<br />

Qualität einer behördlichen <strong>Vermessung</strong>sstelle mit der Leitung durch eine oder einen<br />

Bediensteten mit der Befähigung <strong>zum</strong> höheren technischen Verwaltungsdienst – Fachrichtung<br />

<strong>Vermessung</strong>s- <strong>und</strong> Liegenschaftswesen – zu verbinden. Daneben soll eine Befugnis<br />

zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen <strong>für</strong> kleinere behördliche <strong>Vermessung</strong>sstellen<br />

der Gemeinden geschaffen werden, wenn die Arbeiten in der Verantwortung<br />

bewährter Beamtinnen <strong>und</strong> Beamten des gehobenen vermessungstechnischen<br />

Dienstes durchgeführt werden. Schließlich soll die Kompetenz behördlicher <strong>Vermessung</strong>sstellen<br />

<strong>für</strong> Liegenschaftsvermessungen allgemein nicht mehr von der Erfüllung eigener<br />

Aufgaben abhängig sein.<br />

Den Änderungswünschen wird nicht gefolgt. Vor dem Hintergr<strong>und</strong> der Einführung offenerer<br />

Organisationsformen in den Verwaltungen stellt die Neuregelung bewusst nicht mehr<br />

auf die Funktion der Leiterin oder des Leiters der öffentlichen <strong>Vermessung</strong>sstelle ab,<br />

sondern auf die fachliche Kompetenz der verantwortlichen Person. Bewährte bestehende<br />

Organisationsformen, z.B. bei der Leitung der Stadtvermessungsämter, sind von der<br />

Neuregelung erfasst <strong>und</strong> müssen nicht angepasst werden.<br />

Die mit diesem Gesetz beabsichtigte Stärkung der Kompetenz der zu Liegenschaftsvermessungen<br />

befugten sonstigen öffentlichen <strong>Vermessung</strong>sstellen erfordert eine besondere<br />

liegenschaftsrechtliche <strong>und</strong> verwaltungsverfahrensrechtliche Qualifikation. Entsprechend<br />

dem allgemeinen Standard bei allen Aufgabenträgern nach § 2 soll daher die verantwortliche<br />

Person die Befähigung <strong>zum</strong> höheren technischen Dienst – <strong>Vermessung</strong>s<strong>und</strong><br />

Liegenschaftswesen – besitzen. Das Beamtenrecht sieht im Rahmen der Laufbahndurchlässigkeit<br />

ausreichende Möglichkeiten vor, bewährten Beamtinnen <strong>und</strong> Beamten<br />

des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes diese Befähigung zuzuerkennen. Ei

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