Begründung zum LGVerm - Landesamt für Vermessung und ...
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Anregungen des Städtetags Rheinland-Pfalz<br />
- 3 –<br />
1. In § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 soll die Bezeichnung „<strong>Vermessung</strong>s- <strong>und</strong> Katasterämter“ in<br />
„Katasterämter“ geändert werden, weil in Städten mit eigenem <strong>Vermessung</strong>samt der<br />
Begriff „<strong>Vermessung</strong>sämter“ bereits seit deren Bestehen belegt sei <strong>und</strong> Verwechselungsgefahr<br />
bestehe.<br />
Dem Anliegen wird nicht Rechnung getragen. Die Verwechselungsgefahr ist gering, da<br />
durch die in der erweiterten Aufgabenwahrnehmung begründeten Doppelbezeichnung<br />
„<strong>Vermessung</strong>s- <strong>und</strong> Katasteramt“ eine deutliche begriffliche Unterscheidung besteht. Im<br />
Übrigen werden die städtischen <strong>Vermessung</strong>sämter im üblichen Sprachgebrauch vielfach<br />
als „Stadtvermessungsämter“ bezeichnet.<br />
2. Durch Änderung der Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 wird vorgeschlagen die<br />
Qualität einer behördlichen <strong>Vermessung</strong>sstelle mit der Leitung durch eine oder einen<br />
Bediensteten mit der Befähigung <strong>zum</strong> höheren technischen Verwaltungsdienst – Fachrichtung<br />
<strong>Vermessung</strong>s- <strong>und</strong> Liegenschaftswesen – zu verbinden. Daneben soll eine Befugnis<br />
zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen <strong>für</strong> kleinere behördliche <strong>Vermessung</strong>sstellen<br />
der Gemeinden geschaffen werden, wenn die Arbeiten in der Verantwortung<br />
bewährter Beamtinnen <strong>und</strong> Beamten des gehobenen vermessungstechnischen<br />
Dienstes durchgeführt werden. Schließlich soll die Kompetenz behördlicher <strong>Vermessung</strong>sstellen<br />
<strong>für</strong> Liegenschaftsvermessungen allgemein nicht mehr von der Erfüllung eigener<br />
Aufgaben abhängig sein.<br />
Den Änderungswünschen wird nicht gefolgt. Vor dem Hintergr<strong>und</strong> der Einführung offenerer<br />
Organisationsformen in den Verwaltungen stellt die Neuregelung bewusst nicht mehr<br />
auf die Funktion der Leiterin oder des Leiters der öffentlichen <strong>Vermessung</strong>sstelle ab,<br />
sondern auf die fachliche Kompetenz der verantwortlichen Person. Bewährte bestehende<br />
Organisationsformen, z.B. bei der Leitung der Stadtvermessungsämter, sind von der<br />
Neuregelung erfasst <strong>und</strong> müssen nicht angepasst werden.<br />
Die mit diesem Gesetz beabsichtigte Stärkung der Kompetenz der zu Liegenschaftsvermessungen<br />
befugten sonstigen öffentlichen <strong>Vermessung</strong>sstellen erfordert eine besondere<br />
liegenschaftsrechtliche <strong>und</strong> verwaltungsverfahrensrechtliche Qualifikation. Entsprechend<br />
dem allgemeinen Standard bei allen Aufgabenträgern nach § 2 soll daher die verantwortliche<br />
Person die Befähigung <strong>zum</strong> höheren technischen Dienst – <strong>Vermessung</strong>s<strong>und</strong><br />
Liegenschaftswesen – besitzen. Das Beamtenrecht sieht im Rahmen der Laufbahndurchlässigkeit<br />
ausreichende Möglichkeiten vor, bewährten Beamtinnen <strong>und</strong> Beamten<br />
des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes diese Befähigung zuzuerkennen. Ei