Begründung zum LGVerm - Landesamt für Vermessung und ...
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- 7 –<br />
– der sogenannte vorgezogene Veränderungsnachweis – in § 10 wird gefordert.<br />
Die Forderung nach einer temporären objektbezogenen Führung des amtlichen Verzeichnisses<br />
durch die jeweilige Öffentlich bestellte <strong>Vermessung</strong>singenieurin oder den<br />
Öffentlich bestellten <strong>Vermessung</strong>singenieur werden nicht aufgegriffen. Sie ist weder<br />
zweckmäßig noch landesrechtlich gestaltbar <strong>und</strong> entspricht im Übrigen nicht den Zielen<br />
der Landesregierung. Die Funktion des Liegenschaftskatasters als amtliches Verzeichnis<br />
des Gr<strong>und</strong>buchs ist durch B<strong>und</strong>esrecht vorgegeben. Es ist auch vor dem Hintergr<strong>und</strong> der<br />
Eigentumssicherung unverzichtbar, das bestehende einheitliche zuverlässige amtliche<br />
Verzeichnis der Gr<strong>und</strong>stücke zu erhalten <strong>und</strong> nicht durch eine Vielzahl von vorgezogenen<br />
Veränderungsnachweisen aufzulösen. Im Übrigen soll mit dem im Gesetzentwurf<br />
enthaltenen neuen Sonderungsverfahren <strong>für</strong> die Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürger eine Beschleunigung<br />
des Verwaltungsverfahrens der Gr<strong>und</strong>stücksbildung auf der Basis der gegenwärtigen<br />
Rechtssystematik erreicht werden.<br />
2. Die Berufsverbände verlangen durch Änderung des § 2 die ausschließliche Übertragung<br />
aller gebührenpflichtigen Liegenschaftsvermessungen auf die Öffentlich bestellten <strong>Vermessung</strong>singenieurinnen<br />
<strong>und</strong> <strong>Vermessung</strong>singenieure mit der Folge einer Aufgabenreduzierung<br />
<strong>und</strong> Umbenennung der <strong>Vermessung</strong>s- <strong>und</strong> Katasterämter sowie gleichzeitigem<br />
Entzug der Zuständigkeit <strong>und</strong> Verantwortlichkeit zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen<br />
durch die sonstigen öffentlichen <strong>Vermessung</strong>sstellen.<br />
Der Forderung wird nicht gefolgt. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Aufgabenwahrnehmung<br />
durch die <strong>Vermessung</strong>s- <strong>und</strong> Katasterbehörden, die Öffentlich bestellten <strong>Vermessung</strong>singenieurinnen<br />
<strong>und</strong> <strong>Vermessung</strong>singenieure sowie die sonstigen öffentlichen<br />
<strong>Vermessung</strong>sstellen bietet den geeigneten fachlichen <strong>und</strong> politischen Gestaltungsspielraum<br />
<strong>für</strong> das Ziel der Landesregierung, dem partnerschaftlichen Nebeneinander der<br />
<strong>Vermessung</strong>sstellen.<br />
3. Die Beibehaltung einer generellen Abmarkungspflicht durch Änderung des § 16 wird gefordert.<br />
Dem Anliegen wird nicht gefolgt. Die Stärkung der Eigenverantwortlichkeit der Bürgerinnen<br />
<strong>und</strong> Bürger ist ein wesentliches Ziel der Landesregierung, dem im <strong>Vermessung</strong>sgesetz<br />
in einer Lockerung der Abmarkungspflicht <strong>für</strong> die Grenzpunkte Rechnung getragen<br />
wurde. Die Lockerung der Abmarkungspflicht wird durch eine höhere Qualität der Lie