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Begründung zum LGVerm - Landesamt für Vermessung und ...

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Zu Absatz 2<br />

- 23 –<br />

Die Vorschrift stellt die Zuständigkeit <strong>für</strong> das Einbringen, Wiederherstellen <strong>und</strong> Entfernen<br />

von <strong>Vermessung</strong>s- <strong>und</strong> Grenzmarken klar.<br />

Zu Absatz 3<br />

Die Befugnisnorm <strong>für</strong> die zuständige <strong>Vermessung</strong>s- <strong>und</strong> Katasterbehörde impliziert gleichzeitig<br />

die Möglichkeit, besondere Festlegungen über die Größe der Schutzflächen <strong>und</strong> den<br />

Umfang der Nutzungseinschränkungen zu treffen. Auf Detailfestlegungen wird zugunsten<br />

eines flexiblen Verwaltungsvollzugs <strong>und</strong> eines weit gefassten Ermessensspielraums der<br />

<strong>Vermessung</strong>s- <strong>und</strong> Katasterbehörden verzichtet. Notwendige Unterrichtungspflichten bei<br />

Maßnahmen, die <strong>Vermessung</strong>spunkte gefährden, enthält § 4 Abs. 6.<br />

Zu § 7 – Beurk<strong>und</strong>ungs- <strong>und</strong> Beglaubigungsbefugnis<br />

Die Beurk<strong>und</strong>ungs- <strong>und</strong> Beglaubigungsbefugnis der <strong>Vermessung</strong>s- <strong>und</strong> Katasterbehörden<br />

<strong>für</strong> Vereinigungen <strong>und</strong> Teilungen von Gr<strong>und</strong>stücken entspricht der bisherigen Regelung in §<br />

5a des Katastergesetzes.<br />

Mit der Beurk<strong>und</strong>ungs- <strong>und</strong> Beglaubigungsbefugnis haben die <strong>Vermessung</strong>s- <strong>und</strong> Katasterbehörden<br />

die Möglichkeit, anlassbezogen (z. B. bei der Durchführung von Liegenschaftsvermessungen)<br />

oder aber bei der Durchführung von Weiterentwicklungsmaßnahmen des<br />

Liegenschaftskatasters die Voraussetzungen <strong>für</strong> die Vereinigung von Gr<strong>und</strong>stücken zu<br />

schaffen. Die Verminderung der Zahl der im Liegenschaftskataster geführten Flurstücke <strong>und</strong><br />

der im Gr<strong>und</strong>buch nachgewiesenen Gr<strong>und</strong>stücke entsprechend den örtlichen <strong>und</strong> wirtschaftlichen<br />

Verhältnissen kann erforderlich sein, um damit die Qualität <strong>und</strong> Aussagekraft des Liegenschaftskatasters<br />

zu gewährleisten sowie seine Übersichtlichkeit zu erhalten <strong>und</strong> zu<br />

verbessern.<br />

Die in § 5a des Katastergesetzes bisher bestehenden Einschränkungen der Befugnis (örtliche<br />

<strong>und</strong> wirtschaftliche Einheit der Gr<strong>und</strong>stücke) sollen entfallen, da sie in anderen Rechtsvorschriften<br />

(§ 5 Abs. 2 der Gr<strong>und</strong>buchordnung, § 19 des Landesgesetzes zur Ausführung<br />

des Bürgerlichen Gesetzbuchs – AGBGB – vom 18. November 1976 – GVBl. S. 259 -, geändert<br />

durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Oktober 1995 – GVBl. S. 421 -,BS 400-1) ausreichend<br />

normiert sind.

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