Begründung zum LGVerm - Landesamt für Vermessung und ...
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Zu § 17 – Mitwirkung im Grenztermin<br />
- 41 –<br />
§ 17 regelt die Mitwirkung der Betroffenen bei der Feststellung, Wiederherstellung <strong>und</strong> Abmarkung<br />
der Flurstücksgrenzen <strong>und</strong> die Bekanntgabe der Ergebnisse im Grenztermin. Öffentlich<br />
bestellte <strong>Vermessung</strong>singenieurinnen <strong>und</strong> Öffentlich bestellte <strong>Vermessung</strong>singenieure<br />
sind künftig bei Grenzterminen ebenso wie die <strong>Vermessung</strong>s- <strong>und</strong> Katasterbehörden<br />
<strong>und</strong> die sonstigen öffentlichen <strong>Vermessung</strong>sstellen als Behörden im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts<br />
Träger des Verwaltungsverfahrens <strong>und</strong> entscheiden bei Widersprüchen<br />
gegen die Feststellung, Wiederherstellung <strong>und</strong> Abmarkung der Flurstücksgrenzen über die<br />
Abhilfe. Sie legen die Widersprüche, soweit keine Abhilfe möglich ist, unmittelbar der Widerspruchsbehörde<br />
(<strong>Landesamt</strong> <strong>für</strong> <strong>Vermessung</strong> <strong>und</strong> Geobasisinformation Rheinland-Pfalz)<br />
vor. Das bisher im Abmarkungsverfahren nach dem Abmarkungsgesetz ablaufende Nachprüfungsverfahren<br />
(Vorverfahren vor dem Widerspruchsverfahren) bei der zuständigen<br />
<strong>Vermessung</strong>s- <strong>und</strong> Katasterbehörde soll entfallen.<br />
Zu Absatz 1<br />
§ 1 Abs. 1 LVwVfG in Verbindung mit § 28 VwVfG wird durch diese Vorschrift insoweit konkretisiert,<br />
als die Anhörung in einem Grenztermin durchgeführt wird. Beteiligte sind die Eigentümerinnen,<br />
Eigentümer <strong>und</strong> Erbbauberechtigten der betroffenen Flurstücke. Im Grenztermin<br />
werden die gr<strong>und</strong>sätzlich voneinander unabhängigen Verwaltungsverfahren der Feststellung<br />
oder Wiederherstellung <strong>und</strong> Abmarkung von Flurstücksgrenzen gemeinsam behandelt.<br />
Die öffentliche <strong>Vermessung</strong>sstelle soll die Möglichkeit haben, den Kreis der Anzuhörenden<br />
auf Antrag oder von Amts wegen im gebotenen Umfang zu erweitern. Absatz 1 Satz 2 eröffnet<br />
hierzu die Möglichkeiten, beschränkt dies aber auf Personen <strong>und</strong> Stellen, die am<br />
Grenztermin ein berechtigtes Interesse haben. Soweit dies im Einzelfall notwendig erscheint,<br />
können damit beispielsweise Erwerber eines Teils des zu vermessenden Flurstücks, dinglich<br />
Berechtigte usw. angehört werden; sie werden dadurch aber nicht zu Beteiligten im Sinne<br />
des Satzes 1.<br />
Satz 3 stellt sicher, dass den Beteiligten die notwendige Vorlaufzeit eingeräumt wird, um den<br />
Grenztermin wahrnehmen zu können.