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Begründung zum LGVerm - Landesamt für Vermessung und ...

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B. Zu den einzelnen Bestimmungen<br />

Zu § 1 – Aufgaben <strong>und</strong> Zweck<br />

- 9 –<br />

In dieser Bestimmung sind die Aufgaben des amtlichen <strong>Vermessung</strong>swesens in allgemeiner<br />

Form festgelegt. Die in Teilbereichen zu beachtenden gesetzlichen Erfordernisse sind in den<br />

jeweiligen Einzelregelungen näher konkretisiert.<br />

Zu Absatz 1<br />

In Absatz 1 sind die Erhebung von Daten <strong>für</strong> die Geobasisinformationen <strong>und</strong> deren landesweiter<br />

Nachweis sowie die Sicherung des Eigentums, insbesondere durch die Bildung von<br />

Flurstücken sowie die Bestimmung <strong>und</strong> Abmarkung der Flurstücksgrenzen, als die wesentlichen<br />

Aufgaben des amtlichen <strong>Vermessung</strong>swesens umschrieben. Geobasisinformationen<br />

sind dabei die <strong>für</strong> den Menschen nutzbaren Ergebnisse von Selektionen, Analysen <strong>und</strong><br />

Synthesen der <strong>für</strong> das Geobasisinformationssystem erhobenen <strong>und</strong> dort gespeicherten Dateninhalte.<br />

Zu Absatz 2<br />

In dieser Bestimmung wird die Verpflichtung der <strong>Vermessung</strong>s- <strong>und</strong> Katasterverwaltung geregelt,<br />

die Daten des amtlichen <strong>Vermessung</strong>swesens in einem Geobasisinformationssystem<br />

zu führen <strong>und</strong> die entsprechenden Informationen bereitzustellen.<br />

Die interdisziplinäre Nutzung der Geobasisinformationen erfordert eine automatisierte Führung<br />

der einzelnen Datenbestände in aufeinander abgestimmten Strukturen. Insoweit ist<br />

beabsichtigt, die derzeit noch eigenständig geführten Komponenten des Geobasisinformationssystems<br />

zusammenzuführen.<br />

Die Bereitstellung der Informationen des amtlichen <strong>Vermessung</strong>swesens soll einer Vielzahl<br />

von staatlichen, kommunalen <strong>und</strong> privaten Stellen die Erledigung der ihnen obliegenden<br />

Aufgaben oder der von ihnen verfolgten Ziele ermöglichen. Für die Stellen des Landes sind<br />

die Geobasisinformationen darüber hinaus als Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> die Erledigung raum- <strong>und</strong> bodenbezogener<br />

Aufgaben heranzuziehen. Einen entsprechenden Beschluss über die interdisziplinäre<br />

Nutzung der raum- <strong>und</strong> bodenbezogenen Basisdaten des amtlichen <strong>Vermessung</strong>swesens<br />

hat der Ministerrat am 23. November 1993 gefasst.

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