Begründung zum LGVerm - Landesamt für Vermessung und ...
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B. Zu den einzelnen Bestimmungen<br />
Zu § 1 – Aufgaben <strong>und</strong> Zweck<br />
- 9 –<br />
In dieser Bestimmung sind die Aufgaben des amtlichen <strong>Vermessung</strong>swesens in allgemeiner<br />
Form festgelegt. Die in Teilbereichen zu beachtenden gesetzlichen Erfordernisse sind in den<br />
jeweiligen Einzelregelungen näher konkretisiert.<br />
Zu Absatz 1<br />
In Absatz 1 sind die Erhebung von Daten <strong>für</strong> die Geobasisinformationen <strong>und</strong> deren landesweiter<br />
Nachweis sowie die Sicherung des Eigentums, insbesondere durch die Bildung von<br />
Flurstücken sowie die Bestimmung <strong>und</strong> Abmarkung der Flurstücksgrenzen, als die wesentlichen<br />
Aufgaben des amtlichen <strong>Vermessung</strong>swesens umschrieben. Geobasisinformationen<br />
sind dabei die <strong>für</strong> den Menschen nutzbaren Ergebnisse von Selektionen, Analysen <strong>und</strong><br />
Synthesen der <strong>für</strong> das Geobasisinformationssystem erhobenen <strong>und</strong> dort gespeicherten Dateninhalte.<br />
Zu Absatz 2<br />
In dieser Bestimmung wird die Verpflichtung der <strong>Vermessung</strong>s- <strong>und</strong> Katasterverwaltung geregelt,<br />
die Daten des amtlichen <strong>Vermessung</strong>swesens in einem Geobasisinformationssystem<br />
zu führen <strong>und</strong> die entsprechenden Informationen bereitzustellen.<br />
Die interdisziplinäre Nutzung der Geobasisinformationen erfordert eine automatisierte Führung<br />
der einzelnen Datenbestände in aufeinander abgestimmten Strukturen. Insoweit ist<br />
beabsichtigt, die derzeit noch eigenständig geführten Komponenten des Geobasisinformationssystems<br />
zusammenzuführen.<br />
Die Bereitstellung der Informationen des amtlichen <strong>Vermessung</strong>swesens soll einer Vielzahl<br />
von staatlichen, kommunalen <strong>und</strong> privaten Stellen die Erledigung der ihnen obliegenden<br />
Aufgaben oder der von ihnen verfolgten Ziele ermöglichen. Für die Stellen des Landes sind<br />
die Geobasisinformationen darüber hinaus als Gr<strong>und</strong>lage <strong>für</strong> die Erledigung raum- <strong>und</strong> bodenbezogener<br />
Aufgaben heranzuziehen. Einen entsprechenden Beschluss über die interdisziplinäre<br />
Nutzung der raum- <strong>und</strong> bodenbezogenen Basisdaten des amtlichen <strong>Vermessung</strong>swesens<br />
hat der Ministerrat am 23. November 1993 gefasst.