Begründung zum LGVerm - Landesamt für Vermessung und ...
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Satz 2 beinhaltet einen gr<strong>und</strong>sätzlichen Weitergabe- <strong>und</strong> Veröffentlichungsvorbehalt. Die<br />
vom Empfänger erworbenen Informationen dürfen nur mit Zustimmung der <strong>Vermessung</strong>s<strong>und</strong><br />
Katasterbehörde an Dritte unentgeltlich weitergegeben, gegen Entgelt weiterverkauft<br />
oder in den Medien veröffentlicht werden.<br />
Mit dem Gesetz soll die Möglichkeit eröffnet werden, durch die Verwaltungen der kreisfreien<br />
<strong>und</strong> großen kreisangehörigen Städte, der verbandsfreien Gemeinden <strong>und</strong> der Verbandsgemeinden<br />
Einsichtnahme in die Nachweise des Liegenschaftskatasters zu gewähren <strong>und</strong><br />
Auszüge daraus zu erteilen. Die Einzelheiten über die technischen <strong>und</strong> organisatorischen<br />
Voraussetzungen, die Erhebung von Verwaltungsgebühren <strong>für</strong> diese Amtshandlungen sowie<br />
die Abführung eines Teils der Einnahmen an das Land sollen im Rahmen einer Rechtsverordnung<br />
(§ 19 Abs. 1 Nr. 5) geregelt werden.<br />
Dem Verwendungsvorbehalt <strong>und</strong> damit dem Abstimmungserfordernis mit der zuständigen<br />
<strong>Vermessung</strong>s- <strong>und</strong> Katasterbehörde unterliegt auch die Umwandlung von Produkten des<br />
Geobasisinformationssystems z. B. zur Erzeugung digitaler, automatisiert verarbeitbarer<br />
Daten mit höherer Nutzbarkeit (z. B. Scannen von analogen Karten, Vektorisieren von Rasterdaten<br />
oder von Analogprodukten).<br />
Unberührt bleibt im Übrigen die Befugnis des Empfängers von Daten aus dem Geobasisinformationssystem,<br />
Kopien <strong>für</strong> eigene interne Zwecke anzufertigen.<br />
Zu § 13 – Datenübermittlung<br />
§ 13 gibt die bereichsspezifischen Datenübermittlungsregelungen <strong>für</strong> die Geobasisinformationen<br />
vor. Die Aufgabe des amtlichen <strong>Vermessung</strong>swesens, die wesentlichen Daten <strong>zum</strong><br />
Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden funktional als Geobasisinformationen vorzuhalten, korrespondiert mit der<br />
Notwendigkeit, diese Geobasisinformationen auch übermitteln zu können.<br />
Mit den Regelungen wird ein Anspruch der nutzenden Personen <strong>und</strong> Stellen auf die Übermittlung<br />
von Daten nicht begründet. Die zuständigen <strong>Vermessung</strong>s- <strong>und</strong> Katasterbehörden<br />
erhalten die Befugnis zur Übermittlung <strong>und</strong> haben damit das Recht <strong>und</strong> auch die Pflicht, bei<br />
einer zu vermutenden unlauteren oder nicht dem Zweck des Gesetzes entsprechenden Nutzung,<br />
die Datenübermittlung zu verweigern. Im Übrigen kann es auch erforderlich sein, aus<br />
Gründen des öffentlichen Wohls (z. B. wegen des Geheimschutzes in besonderen Situationen)<br />
die Übermittlung von Daten des Geobasisinformationssystems zu versagen.<br />
Zu Absatz 1