26.12.2012 Aufrufe

Begründung zum LGVerm - Landesamt für Vermessung und ...

Begründung zum LGVerm - Landesamt für Vermessung und ...

Begründung zum LGVerm - Landesamt für Vermessung und ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 33 –<br />

Satz 2 beinhaltet einen gr<strong>und</strong>sätzlichen Weitergabe- <strong>und</strong> Veröffentlichungsvorbehalt. Die<br />

vom Empfänger erworbenen Informationen dürfen nur mit Zustimmung der <strong>Vermessung</strong>s<strong>und</strong><br />

Katasterbehörde an Dritte unentgeltlich weitergegeben, gegen Entgelt weiterverkauft<br />

oder in den Medien veröffentlicht werden.<br />

Mit dem Gesetz soll die Möglichkeit eröffnet werden, durch die Verwaltungen der kreisfreien<br />

<strong>und</strong> großen kreisangehörigen Städte, der verbandsfreien Gemeinden <strong>und</strong> der Verbandsgemeinden<br />

Einsichtnahme in die Nachweise des Liegenschaftskatasters zu gewähren <strong>und</strong><br />

Auszüge daraus zu erteilen. Die Einzelheiten über die technischen <strong>und</strong> organisatorischen<br />

Voraussetzungen, die Erhebung von Verwaltungsgebühren <strong>für</strong> diese Amtshandlungen sowie<br />

die Abführung eines Teils der Einnahmen an das Land sollen im Rahmen einer Rechtsverordnung<br />

(§ 19 Abs. 1 Nr. 5) geregelt werden.<br />

Dem Verwendungsvorbehalt <strong>und</strong> damit dem Abstimmungserfordernis mit der zuständigen<br />

<strong>Vermessung</strong>s- <strong>und</strong> Katasterbehörde unterliegt auch die Umwandlung von Produkten des<br />

Geobasisinformationssystems z. B. zur Erzeugung digitaler, automatisiert verarbeitbarer<br />

Daten mit höherer Nutzbarkeit (z. B. Scannen von analogen Karten, Vektorisieren von Rasterdaten<br />

oder von Analogprodukten).<br />

Unberührt bleibt im Übrigen die Befugnis des Empfängers von Daten aus dem Geobasisinformationssystem,<br />

Kopien <strong>für</strong> eigene interne Zwecke anzufertigen.<br />

Zu § 13 – Datenübermittlung<br />

§ 13 gibt die bereichsspezifischen Datenübermittlungsregelungen <strong>für</strong> die Geobasisinformationen<br />

vor. Die Aufgabe des amtlichen <strong>Vermessung</strong>swesens, die wesentlichen Daten <strong>zum</strong><br />

Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden funktional als Geobasisinformationen vorzuhalten, korrespondiert mit der<br />

Notwendigkeit, diese Geobasisinformationen auch übermitteln zu können.<br />

Mit den Regelungen wird ein Anspruch der nutzenden Personen <strong>und</strong> Stellen auf die Übermittlung<br />

von Daten nicht begründet. Die zuständigen <strong>Vermessung</strong>s- <strong>und</strong> Katasterbehörden<br />

erhalten die Befugnis zur Übermittlung <strong>und</strong> haben damit das Recht <strong>und</strong> auch die Pflicht, bei<br />

einer zu vermutenden unlauteren oder nicht dem Zweck des Gesetzes entsprechenden Nutzung,<br />

die Datenübermittlung zu verweigern. Im Übrigen kann es auch erforderlich sein, aus<br />

Gründen des öffentlichen Wohls (z. B. wegen des Geheimschutzes in besonderen Situationen)<br />

die Übermittlung von Daten des Geobasisinformationssystems zu versagen.<br />

Zu Absatz 1

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!